Betreiben und Instandhalten
Betriebsführung und -optimierung
BETRIEBSSYSTEM
Das Betreiben beginnt mit der (Wieder-)Inbetriebnahme und Abnahme und endet mit der Außerbetriebnahme oder Stilllegung der Anlage. Als relevant hinsichtlich der Abnahme von heiztechnischen Anlagen gelten insbesondere DIN 18380 und DIN 1961 VOB Teil B § 12 (Abnahme), sofern vereinbart.
Den Umfang des Betreibens und Instandhaltens beschreibt auch hier die Grundlage VDI 3810 Blatt 1.
Die ordnungsgemäße Instandhaltung der in den heiztechnischen Anlagen befindlichen Komponenten ist eine Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.
Die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen muss durch fachkundige Personen erfolgen. Die Instandhaltung ist im Betriebsbuch zu dokumentieren.
Nach der Abnahme etwaigen Anlagentechnik hat der Betreiber den Beweis dafür zu erbringen, dass ein Mangel an dem Werk vom Service Provider zu verantworten ist. (Zur Bedeutung von Abnahme und Übernahme im Inbetriebnahmemanagement siehe VDI 6039) Die Dokumentation der Abnahme im Anlagenbuch wird empfohlen
Abnahme und Übernahme im Inbetriebnahmemanagement siehe VDI 6039) Die Dokumentation der Abnahme im Anlagenbuch wird empfohlen.
ALLGEMEINES UND INBETRIEBNAHME
Das Betreiben der heiztechnischen Anlagen umfasst alle technischen und organisatorischen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Anlage ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu nutzen. Gegebenenfalls sind aus den Festlegungen im Raumbuch technische wie organisatorische Maßnahmen abzuleiten, siehe auch VDI 3810 Blatt 1.
Für die Abnahme etwaiger heiztechnischer Anlagen gelten insbesondere DIN 18380 und DIN 1961 VOB Teil B § 12 (Abnahme), sofern vereinbart. Mit der (Teil-)Abnahme erklärt der Betreiber, dass das Werk im Wesentlichen fertiggestellt ist. Nach der Abnahme hat der Betreiber den Beweis dafür zu erbringen, dass ein Mangel an dem Werk vom Service Provider zu verantworten ist. (Zur Bedeutung von Abnahme und Übernahme im Inbetriebnahme Management siehe VDI 6039) Die Dokumentation der Abnahme im Anlagenbuch wird empfohlen.
Mit der Abnahme liegt die Haftung für Risiken aus dem Betreiben der Anlage im Regelfall beim Service Provider.
Die für das Betreiben notwendigen Unterlagen und gegebenenfalls eine Einweisung in das bestimmungsgemäße Betreiben der Anlage sind vom Service Provider geschuldet.
DIE EINWEISUNG SOLL MINDESTENS DIE FOLGENDEN PUNKTE ENTHALTEN:
bestimmungsgemäßer Betrieb, insbesondere erforderliche Instandhaltung und Vorgaben der Komponentenhersteller
Hinweis auf Betriebsgefahren und Sicherheitsvorkehrungen
Hinweis auf gesetzliche Rahmenbedingungen des Betriebs
Verhalten bei Schäden und Störungen
Ansprechpartner
Die Erstinbetriebnahme einer heiztechnischen Anlage muss unter Berücksichtigung der Inbetriebnahmeanleitungen der Hersteller und der geforderten Funktion und Qualität erfolgen. Gleiches gilt sinngemäß bei einer Wiederinbetriebnahme einer außer Betrieb gesetzten heiztechnischen Anlage dieser Liegenschaft. Bei komplexen heiztechnischen Anlagen empfiehlt es sich, ein Inbetriebnahme Management gemäß VDI 6039 zu implementieren.
DER BETREIBER, HIER SERVICE PROVIDER IST VERPFLICHTET, DIE BENUTZER VON HEIZTECHNISCHEN ANLAGEN VOR GEFAHREN DURCH STÖRUNGEN ZU SCHÜTZEN, DIE
über die Gefährdung bei der Anlagennutzung hinausgehen,
vom Benutzer nicht erkennbar oder für diesen nicht vorhersehbar sind.
Störungsmeldungen müssen umgehend erfasst und ausgewertet werden. Maßnahmen zur Beseitigung der Störung (gegebenenfalls Gefahrenabwehr) sind nach Art und Priorität einzuleiten. Die Priorität ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Bewertung von Störungen im Hinblick auf die Dringlichkeit ihrer Behebung.
Bereitstellung zertifizierten Notruf- und Service-Leitstelle ist anzustreben und vom Service Provider zu installieren, Automatisierte Bearbeitung von elektronischen Signalmeldungen und Ferndiagnose, Analyse und Auswertung aller Störungen, die den reibungslosen Betrieb beeinträchtigen könnten, Konzepte zur Störungsminimierung und Betriebssicherheit der hier zu betreibenden technischen Anlagen, Bedienung, Wartung, Überwachung und Reparatur von Anlagen, der Gesicherten Energieversorgung mittels Gebäudeautomation, der Kontrolle und Steuerung der Anlagentechnik im Anlagenmanagement, Performance Diagnose, Einsatz mobiler Anlagen für die Gesicherte Energieversorgung (UVS Anlagentechnik)und Klimatechnik im Störungsfall.
Ziel ist es, durch ständige Optimierung die (Dienst)-leistung langfristig zu steigern, Qualität zu sichern und den Wert zu erhalten. Das gesamte Leistungsspektrum rund um die Liegenschaften abdecken. (etwa durch die Bewirtschaftung der Immobilien und technischen Anlagen durch programmierte CAFM-Systeme)
WARTUNGSVERWALTUNG
Es liegt in der Verantwortung jedes Instandhaltungsmanagements, die Instandhaltungsstrategie entsprechend dreier Hauptkriterien zu definieren, nämlich die Verfügbarkeit der TGA für die geforderte Funktion zu sichern, die Haltbarkeit und/oder die Qualität der TGA zu erhalten und die mit der TGA verbundenen Sicherheitsanforderungen zu beachten, sowohl für die Service Provider als auch für den Betreiber und – wenn erforderlich – alle Einflüsse auf die Umwelt.
Die Bewertung von Störungen nach der Dringlichkeit beinhaltet alle Maßnahmen für einen bestimmungsgemäßen und störungsfreien Betrieb unter Einhaltung der aktuellen gesetzlichen Vorgaben (siehe auch VDI 3811) Dabei ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Festlegung und Beurteilung des Istzustands sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustands der gesamten heiztechnischen Anlage und Anlagenkomponenten zu beachten.Die Instandhaltung wird nach DIN 31051 in die Grundmaßnahmen Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung unterteilt. Sie schließt dieBerücksichtigung inner- und außerbetrieblicher Forderungen, die Abstimmung der Instandhaltungsziele mit den Unternehmenszielen als auch dieBerücksichtigung entsprechender Instandhaltungsstrategien ein.
Für die Beschaffung von Bauteilen und Arbeitsmitteln sind anlagenbezogene Listen mit den wesentlichen Ersatzteilen, Betriebsstoffen und Hilfsmitteln sowie Bezugsquellen zu führen (siehe VDI 3810 Blatt 1).
Je nach Einsatzbereich können besondere Maßnahmen für die Entsorgung der ersetzten Teile, Betriebsstoffe und Hilfsmittel erforderlich sein. Hiersind die entsprechenden Entsorgungsrichtlinien zubeachten.
INSPEKTION
Die Inspektion der gebäudetechnischen Anlage oder von Teilen davon dient der Feststellung und Beurteilung, welche Maßnahmen gegebenenfalls einzuleiten sind. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen können bei wartungsarmen Anlagen Inspektionsleistungen soweit erforderlich auch durch Fachpersonal des Service Providers erbracht werden.
Ziel ist es, den Service Provider bezüglich seiner Verantwortung zu sensibilisieren und Möglichkeiten und Handlungshilfen für ein geplantes und verantwortungsvolles Betreiben aufzuzeigen. Die Inspektion umfasst dabei alle Maßnahmen (Prüfen, Messen, Besichtigen, Testen usw.), die zur Aufnahme und Beurteilung des Istzustands von heiztechnischen Anlagen und deren Komponenten erforderlich sind. Der Service Provider ist für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Die Fehleranalyse als Ergebnis der Inspektion soll dem Service Provider helfen, im Rahmen seiner Instandhaltungsverpflichtung zu prüfen, wie u. a. in einem Störungsfall zu handeln ist.
Inspektionen können gesetzlich gefordert oder vertraglich vereinbart (z. B. Abnahmeprüfungen oder Funktionsprüfungen) sein.
INSPEKTIONEN KÖNNEN UNTERSCHIEDLICHE ZIELE HABEN, Z. B. DIE PRÜFUNG FOLGENDER PUNKTE:
baurechtliche Anforderungen mit dem Fokus auf brandschutztechnische Anforderungen
ordnungsrechtliche Vorgaben, z. B. Nachrüstverpflichtungen nach EnEV
energetische Kenngrößen
gesundheitstechnische Anforderungen gemäßden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
WirksamkeitsanforderungennachBetrSichV
Leistungsmerkmale
Erkennung von Verbesserungs- und Optimierungspotenzial (Heizungs-Check nach DIN EN 15376)
ROUTINEWARTUNG
Eine der Erkenntnisse aus der Inspektion ist die regelmäßige Wartung, bei der vorausgesetzt werden kann, dass die Anlage oder das gewartete Bauteil bestimmungsgemäß ohne Störung bis zum nächsten Wartungsintervall funktioniert.Wartungsmaßnahmen sind unter Beachtung von Angaben in Regel- und Richtlinienwerken und nach Herstellerangaben zu planen und durchzuführen. Sie erfolgen entweder innerhalb bestimmter Fristen bzw. aufgrund von Erkenntnissen über den Zustand oder in Abhängigkeit des Ergebnisses durchgeführter Inspektionsmaßnahmen.
Dabei ist die Wartung ist ein Teilaspekt der präventiven Instandhaltung nach DIN EN 13306.
Die Wartung von Komponenten oder Anlagenteilen beinhaltet alle Maßnahmen (Austauschen, Ersetzen,Reinigen usw.), die zur Einhaltung des Sollzustands der heiztechnischen Anlage erforderlich sind.
Die Maßnahmen sind nach DIN 31051 festzulegen und durchzuführen.
WARTUNGSMASSNAHMEN SIND AUF DER GRUNDLAGE FOLGENDER PUNKTE FESTZULEGEN:
Gefährdungsbeurteilung
Wartungsumfang und Wartungshäufigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben, anerkannten Regeln der Technik und/oder des Stands der Technik
Vorgaben der Komponentenhersteller und Anlagenerrichter
Die Wartungsintervalle sind durch den Betreiber in der Betriebsanweisung festzulegen. Sie sind unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen, des Risikos bei Ausfall der Komponenten, der Brandgefahr sowie Erfahrungen aus vorangegangenen Prüfungen gegebenenfalls zu verkürzen.
Eine Verlängerung der empfohlenen Intervalle liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers.
Die Durchführung der Arbeiten ist zu dokumentieren.
Der Abschluss eines Wartungsvertrags für die Dauer der Sachmängelhaftung mit dem Anlagenerrichter wird empfohlen, siehe auch VDI 3810 Blatt 1.
INSTANDSETZUNG
Diese Leistungsbeschreibung legt auch Grundlagen der witschaftlich möglichen Instandsetzung fest. Sie gliedert die Instandsetzung vollständig in Abhängigkeit der erreichbaren Verfügbarkeit vom Istzustand und definiert Begriffe, die zusammen mit Begriffen nach DIN EN 13306 zum Verständnis der Zusammenhänge notwendig sind.
Werden im Rahmen der Inspektion und Wartung Beschädigungen an der Anlage oder an Teilen festgestellt, ist in Abstimmung mit dem Betreiber die weitere Vorgehensweise (Instandsetzung, Stilllegung) abzustimmen.
Der Service Provider muss eine geeignete Qualifikation aufweisen.
Anmerkung: Innerhalb des Gewährleistungszeitraums ist zu prüfen, wer die Kosten für die Instandsetzung trägt.
VERBESSERUNG, OPTIMIERUNG UND SYSTEMÄNDERUNG
Eine der Erkenntnisse aus der Inspektion ist die regelmäßige Wartung, bei der vorausgesetzt werden kann, dass die Anlage oder das gewartete Bauteil bestimmungsgemäß ohne Störung bis zum nächsten Wartungsintervall funktioniert. Der Istzustand der Anlage definiert sich auch hier über die Verfügbarkeit, wonach sich die wirtschaftliche Verbesserung oder Optimierung nach dessen Erreichbarkeit definiert.
ENERGIEMANAGEMENT
Durch den fachkundigen Betrieb der heizungstechnischen Anlagen kann auch der Energieverbrauch von Gebäuden gesenkt und die Nutzungsdauer der technischen Anlagen und Einrichtungen merkbar verlängert werden. Betreiber sowie Service Provider müssen daher in die Lage versetzt werden, mit der Technik adäquat umgehen zu können. Ein Energiemanagement bei den heiztechnischen Anlagen wird empfohlen. Es beinhaltet die Aufstellung eines Energie-Messkonzepts und eines Monitoringkonzepts (siehe auch Richtlinienreihe VDI 2077 und VDI 6041). Generell ist es notwendig, die Ziele des Energiemanagements zu definieren (z.B. Kostenoptimierung, Verbesserung der Nachhaltigkeit der Energieversorgung). Ab Dezember 2015 fordert das Energiedienstleistungsgesetz bestimmten Betreibern ab, dass diese ein Energieaudit auf der Basis von DIN EN 16247 durchführen, soweit diese nicht schon anderweitig im Zusammenhang mit DIN EN ISO 50001 oder EMAS (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) die Energieeffizienz nachgewiesen haben.
MUSS ÜBERPRÜFT WERDEN
Bei Änderung des Betriebszustands ist zu prüfen, ob die Anlagen oder Anlagenteile von Ver- und Entsorgungsnetzen sowie Strom, Trinkwasser, Abwasser, Wärme und Kälte getrennt werden müssen. Wird die heiztechnische Anlage zur Trinkwassererwärmung genutzt, sind Maßnahmen einzuleiten, um die notwendigen Trinkwassertemperaturen (z.B. durch Heizpatronen) einzuhalten (siehe auch DIN 1988-200). Herstellervorgaben sind zu beachten. Die Änderungen des Betriebszustands sollen im Anlagenbuch dokumentiert werden (siehe Anhang C), hierzu u.a. das Störungsmanagement, die Priorität ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Die Bewertung von Störungen im Hinblick auf die Dringlichkeit ihrer Behebung wird in Tabelle 1 veranschaulicht.
MASSNAHMEN BEI DER BETRIEBSUNTERBRECHUNG
Die Maßnahmen zur Betriebsunterbrechung und/ oder Instandhaltung dürfen nur von geeignet qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Durch die Betriebsunterbrechung dürfen keine sicherheitsrelevanten Betriebszustände wie Hygienerisiken oder Frostgefahr auftreten. Es wird daher eine regelmäßige Sichtprüfung empfohlen.Richtzeiten für die Durchführung von Wartungsaufgaben an verschiedenen Anlagenkomponenten werden durch die BTGA 3.001 vorgegeben.
Bei Änderung des Betriebszustands ist zu prüfen, ob die Anlagen oder Anlagenteile von Ver- und Entsorgungsnetzen sowie Strom, Trinkwasser, Abwasser, Wärme und Kälte getrennt werden müssen.
Wird die heiztechnische Anlage zur Trinkwassererwärmung genutzt, sind Maßnahmen einzuleiten, um die notwendigen Trinkwassertemperaturen (z.B. durch Heizpatronen) einzuhalten (siehe auch DIN 1988-200). Herstellervorgaben sind zu beachten. Die Änderungen des Betriebszustands sollen im Anlagenbuch dokumentiert werden (siehe Anhang C).
MASSNAHMEN BEI STÖRUNGSBEDINGTEM STILLSTAND
Die Fehlerdiagnose im derzeitigen Istzustand als Maßnahme bei störungsbedingtem Stillstand gibt Aufschluß über die erreichbare Verfügbarkeit, ist Indikator für die wirtschaftliche Instandsetzung, analysiert den Mangel und definiert den wirtschaftlichen Nutzen um den Sollzustand herbei zu führen. Die Fehleranalyse soll dem Service Provider helfen, im Rahmen seiner Instandhaltungsverpflichtung zu prüfen, wie in einem Störungsfall zu handeln ist.