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Anforderungen an den Betrieb von Heizungsanlagen

Anforderungen an den Betrieb von Heizungsanlagen

Anforderungen für Heizsysteme

SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Heiztechnische Anlagen und deren Technikräume und Technikzentralen (siehe VDI 2050 Blatt 3) müssen Sicherheitsanforderungen genügen. Dabei spielen bauordnungsrechtliche und gegebenenfalls arbeitsschutzrechtliche Aspekte eine Rolle. Die in der Liegenschaft zu betreibenden Anlagen müssen betriebssicher sein. Dies ist dann gegeben, wenn von der heiztechnischen Anlage keine Gefahr ausgeht. Das bedeutet z. B., dass von ihr keine unzulässigen mikrobiologischen, chemischen oder physikalischen Belastungen ausgehen. Entsprechende Anforderungen aus den relevanten technischen und gesetzlichen Regelwerken (z. B. ArbStättV) sind einzuhalten. Darüber hinaus muss die Wirksamkeit der heiztechnischen Anlage im Sinne ihrer bestimmungsgemäßen Funktion sichergestellt sein.

DIE VERANTWORTUNG DES SERVICE PROVIDERS ZUM BETREIBEN HINSICHTLICH DER HEIZTECHNISCHEN ANLAGEN UMFASST INSBESONDERE FOLGENDE PFLICHTEN.

  • Einhaltung der relevanten Gesetze und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere Veranlassung der durch das SchfHwG und die zugehörigen Verordnungen (vor allem 1. BImSchV und KÜO) vorgeschriebenen Prüfungen und Reinigungen

  • ressourcenschonender, speziell energiesparender Betrieb

  • bestimmungsgemäßer Betrieb

  • Beachtung der Vorgaben von Herstellern und Anlagenerrichtern, (Manuals und Maintenance_Verpflichtungen)

  • Instandhaltung, regelmäßige Inspektion, regelmäßige Wartung

  • Anzeige von Änderungen, dem Einbau neuer Anlagen, der Wiederinbetriebnahme stillgelegter Anlagen beim Bezirksbevollmächtigten

  • Sicherstellung der Eignung des mit dem Betreiben betrauten Personals

Die Anforderungen dieser Richtlinie und die durchzuführenden Maßnahmen erfordern eine hinreichende Qualifikation

Zwischen dem Betreiber und dem Service Provider sind die jeweiligen Pflichten und Rechte schriftlich zu vereinbaren und Teil der Leistungsbeschreibung. Insbesondere die Ersatz- und Verschleißteilbevorratung sowie die eindeutige Definition von Fristen zur Störungsbehebung sind schriftlich festzuhalten. Der Zugang zur Anlage ist vom Eigentümer unter Berücksichtigung der festgelegten Fristen zur Störungsbehebung sicherzustellen. (unter Berücksichtigung unterschiedlicher „Service-Level-Agreements“ (siehe VDI 3810 Blatt 1)).

Es empfiehlt sich ferner, die Einhaltung der Betreiberpflichten und die rechtsverbindliche Delegation von Pflichten zu dokumentieren. Eine Gebäudeautomation wird unter anderem als Hilfsmittel zur Erstellung der Dokumentation dienen.

Gefahren abwenden

Heiztechnische Anlagen müssen betriebssicher sein. Dies ist dann gegeben, wenn von der heiztechnischen Anlage keine Gefahr ausgeht. Das bedeutet z.B., dass von ihr keine unzulässigen mikrobiologischen, chemischen oder physikalischen Belastungen ausgehen.

Gefahren können durch die installierten technischen Anlagen und durch deren Betreiben entstehen. Eine wichtige Voraussetzung zur Vermeidung von Gefahren ist der ausschließlich bestimmungsgemäße Gebrauch von Gebäude und Anlagentechnik und die dafür geforderte Qualifizierung.

ZUR VERMEIDUNG VON GEFAHREN DURCH HEIZTECHNISCHE ANLAGEN SIND INSBESONDERE DIE FOLGENDEN GESETZE, VERORDNUNGEN UND TECHNISCHEN REGELN FÜR EINEN SICHEREN BETRIEB DER ANLAGENTECHNIK ZU BEACHTEN:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Entsprechende Anforderungen aus den relevanten technischen und gesetzlichen Regelwerken (z.B. ArbStättV) sind einzuhalten. Darüber hinaus muss die Wirksamkeit der heiztechnischen Anlage im Sinne ihrer bestimmungsgemäßen Funktion sichergestellt sein. Der Service Provider hat eine Nachweispflicht über alle zu erbringenden, abnahmetechnischen Regelleistungen, wie z.B. für Brenner / Kessel und Überwachungssysteme.

HEIZKÖRPERBEFESTIGUNG

Zur Vermeidung von Gefahren durch heiztechnische Anlagen sind insbesondere die folgenden Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln für einen sicheren Betrieb der Anlagentechnik zu beachten: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

HOCHWASSER

Der rechtliche Rahmen für Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge ist im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes sowie in den Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) der Bundesländer beschrieben. Weitere Hinweise zum Schutz von TGA-Anlagen vor Hochwasser sind der Richtlinie VDI 6004 Blatt 1 zu entnehmen. Neben dem Hochwasserschutz muss eine heiztechnische Anlage und deren Betriebsmittel auch vor Feuchte geschützt werden. Der Service Provider hat die damit verbundenen Maßnahmen und Richtlinien zu befolgen und sich dessen anzunehmen.

FEUCHTESCHUTZ

Neben dem Hochwasserschutz muss eine heiztechnische Anlage und deren Betriebsmittel auch vor Feuchte geschützt werden, denn auch Feuchte kann Betriebsmittel oder den Brennstoff unbrauchbar machen. So quellen z. B. Pellets bei Berührung mit Wasser, feuchten Wänden oder Untergründen auf, werden dadurch unbrauchbar und können die Fördertechnik blockieren.

DESHALB SIND FOLGENDE HINWEISE ZU BEACHTEN:

  • Das Pelletlager muss ganzjährig trocken bleiben.

  • Im Neubau ist darauf zu achten, dass Böden und Wände bereits vollständig getrocknet sind, bevor die Pellets eingefüllt werden.

  • Bei Gefahr von feuchten Wänden (auch zeitweise) sind Fertiglager einzusetzen oder ein entsprechender Feuchteschutz (z. B. hinterlüftete Vorwandschalung aus Holz) herzustellen.

Weitere Details zur Pelletlagerung sind der Richtlinie VDI 3464 zu entnehmen.

SICHERHEITSTECHNISCHE AUSSTATTUNG UND BETRIEB

Die sicherheits- und betriebstechnischen Anforderungen an Heizzentralen werden in VDI 2050 Blatt 3 beschrieben.

Betriebsräume, Versorgungsgänge und Teile der heiztechnischen Anlagen müssen so gestaltet sein, dass eine Gefährdung nicht entstehen kann. Verkehrswege dürfen nicht durch hineinragende Bauteile eingeschränkt werden.

Flucht- und Rettungswege sind ständig freizuhalten. Not- und Sicherheitsbeleuchtungen sind betriebsbereit zu halten. Markierungsstreifen aus nachleuchtendem Material sind instand zu halten. Notrufeinrichtungen müssen ständig zugängig und funktionsfähig sein.

Arbeitsplätze, erforderliche Arbeitsbühnen und Wartungspodeste müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, dass von ihnen aus einem sicheren Arbeiten möglich ist, sie müssen rutschhemmend ausgeführt und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.

Daneben sind Besonderheiten der jeweiligen heiztechnischen Anlage zu beachten, so z. B. bei Inspektionen von Brenstoffvorratslagern, um durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer CO-Vergiftung zu verhindern, siehe auch VDI 3464.

Der Service Provider hat sich vor Aufnahme seiner Dienstleitung zum Betreiben den Anforderungen der Heizzentralen besagter Liegenschaft zu stellen und die zertifizierte Ausweisung als Anforderung dessen zu leisten. Die dazu relevanten Grundlagen sind dementsprechend zu befolgen (VDI 3810, Blatt 1)

HYGIENE

Heiztechnische Anlagen dienen in der Regel dazu, thermische Umgebungsbedingungen herzustellen, die dem Aufenthalt von Menschen zuträglich sind. Dabei muss sichergestellt sein, dass durch diese Anlagen keinerlei Gesundheitsgefährdungen entstehen.

Beispielsweise gilt für hier installierte Trinkwasser- und Nichttrinkwasser-Installationen eine Sicherungseinrichtung nach DIN 1988-100 und DIN EN 1717, das diese voneinander getrennt sein müssen. Dies gilt besonders bei Füllen und Nachspeisen der heiztechnischen Anlage aus der Trinkwasser-Installation.

Der Service Provider ist dafür verantwortlich, dass sich kaltes Trinkwasser durch die heiztechnische Anlage nicht über 25 °C erwärmt, siehe auch VDI/DVGW 6023. Bei Nutzung der heiztechnischen Anlage zur Trinkwassererwärmung ist sicherzustellen, dass die Mindesttemperaturen eingehalten werden, siehe VDI/DVGW 6023. Der Service Provider hat sicherzustellen, dass Heizkörper ausreichend staub- und schmutzfrei gehalten werden.

Die unbedingte Pflicht und Befolgung der Regeln und Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Service Betreibers. Dokumentationsnachweise sind im Raumbuch festzuhalten.

BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

Der Betreiber, hier Service Provider des FEK, trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen für die Verhütung und Bekämpfung von Bränden geschaffen und die dafür verwendeten Anlagen und Einrichtungen instandgehalten werden. (gilt auch für außerhalb des Gebäudes vorhandene Brennstofflagerstellen und deren Versorgungswege.

Gesetzliche Vorgaben (z.B. die Landesbauordnungen, das Arbeitsschutzgesetz) fordern als Sicherheitsziele allgemein, dass heiztechnische Anlagen so hergestellt und betrieben werden, dass im Brandfall weder Feuer noch Rauch in andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.

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