Anforderungen an die Qualifikation des Betreibers und der Beauftragten
Heiztechnikbetreibung: Qualifikationsanforderungen
ANFORDERUNGEN AN DIE QUALIFIKATION DES BETREIBERS UND DER BEAUFTRAGTEN
Der Service Provider muss mindestens das grundlegende, für einen sicheren bestimmungsgemäßen Betrieb der heiztechnischen Anlage notwendige Wissen nachweisen.
Die dauerhafte Durchführung der notwendigen Betriebs- und Instandhaltungsmaßnahmen an heiztechnischen Anlagen setzt eine entsprechende Qualifikation voraus. Betriebliche Tätigkeiten im Rahmen der Wartung sowie Inspektionen und Instandsetzungen sollen von Personen durchgeführt werden, die über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder eine gleichwertige fachbezogene Berufserfahrung vorweisen können. Aufgaben und Funktionen von heiztechnischen Anlagen und ihrer Einzelkomponenten müssen vertraut sein. Eine Weiterbildung des Betriebspersonals ist sicherzustellen.
Eine korrespondierende Zuständigkeitsregelung überträgt dem Service Provider die Pflichten und Verantwortung. Für die Einweisung des Betriebspersonals ist der Betreiber verantwortlich. Dies entbindet den Service Provider in diesem Fall jedoch nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Eignung beauftragter Dritter sicherzustellen, diese in geeigneter Form anzuweisen und zu kontrollieren. Eine vollständige Delegation der Verantwortung für den Betrieb von heiztechnischen Anlagen ist nicht möglich (siehe VDI 3810 Blatt 1).
ARBEITGEBERSEITIGE PFLICHTEN/BETREIBERPFLICHTEN
Die Grundlagen der Anwendungstechnik werden in der VDI 3810 Blatt 1 und VDI 3810 Blatt 1.1 beschrieben. Der Service Provider schuldet dem Betreiber die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß dem Stand der Technik. Hiermit verbunden ist die Rechtspflicht, dass durch den Service Provider eine Gefährdungsbeurteilung für seine Arbeitnehmer erstellt wird. Der Betreiber der Anlage hat den Verantwortlichen des Service Providers auf die besonderen betriebs-, anlagen- und gebäudespezifischen Gefahrenlagen hinzuweisen.
PLANERISCHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BETRIEB
Der Betrieb der heiztechnischen Anlagen erfolgt auf Grundlage des Raumbuchs.
Der wirtschaftliche Betrieb der komplexen heiztechnischen Anlagen dieser Liegenschaft wird mittels Gebäudeautomation unterstützt. Desgleichen sind die Voraussetzungen für eine verursachergerechte Zuordnung von Verbräuchen zu erfassen, siehe auch VDI 2077.
RAUMBUCH
Als Planungsgrundlage dieser Betriebsanlagen soll das Raumbuch vom Service Provider über den gesamten Lebenszyklus fortgeschrieben werden. Es enthält alle wichtigen Angaben zu Anforderungen (z.B. Luftwechsel, Raumtemperatur und Raumfeuchte) und Auslegung (z.B. innere Lasten, Personenanzahl, Maschinen) von heiztechnischen Anlagen. Das Raumbuch ist im Bedarfsfall so auszuführen, dass es auch die Anforderungen an ein Prüfbuch für den Brandschutz abdeckt, sodass ein gemeinsames Dokument entsteht. Bei etwaigen Abnahmen ist das Raumbuch hilfreiches Werkzeug, die Fortschreibung des Raumbuchs ermöglicht die Qualitäts- und Quantitätskontrolle in der Ausführungsphase.
ANLAGENBUCH
Alle relevanten Planungsdaten, Betriebsparameter und Prüfungen sind im Anlagenbuch über den Lebenszyklus der Anlage lückenlos zu dokumentieren. Die Beschreibung des festgelegten, bestimmungsgemäßen Betreibens muss die weitere erforderliche, künftige Instandhaltung berücksichtigen. Hierbei sind für die Grundrissplanung im Raumbuch die erforderlichen Zugangsmöglichkeiten zu den Teilen der heiztechnischen Anlage zu berücksichtigen, die zum bestimmungsgemäßen Betreiben instandgehalten werden müssen.
Zur Unterstützung des Service Providers ist das Zusammenspiel der Regelwerke und Verordnungen in einem Instandhaltungsplan darzustellen, der die einzelnen Anforderungen zusammenführt. Dieser ist im Anlagenbuch und in weiterer geeigneter Form als Zusammenfassung zu dokumentieren.
ANFORDERUNGEN AN HEIZTECHNISCHE ANLAGEN
Die heiztechnischen Anlagen und deren Technikräume und Technikzentralen müssen definierten Sicherheitsanforderungen genügen,(siehe dazu auch VDI 2050 Blatt 3). Dabei spielen bauordnungsrechtliche und gegebenenfalls arbeitsschutzrechtliche Aspekte eine Rolle. Die Anforderungen an die heiztechnischen Anlagen sind insbesondere in den folgenden Regelwerken und Verordnungen festgelegt:
GEG:2020-08-08 als Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (Artikel 1 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG).
Weitere Anforderungen finden sich im Bereich der Arbeitsstätten beim Umgang mit chemischen Stoffen. So sind z. B. für die in Arbeitsstätten vorkommenden chemischen Stoffe Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) in der TRGS 900 festgelegt. Diese gelten jedoch nur an solchen Arbeitsplätzen, an denen im Sinne der Gefahrstoffverordnung Tätigkeiten mit den betreffenden Stoffen stattfinden.
Für alle anderen Arbeitsplätze sowie Innenräume, die nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsschutzrechts fallen, findet die TRGS 900 keine Anwendung. Stattdessen gelten für die betroffenen Arbeitsstätten die Arbeitsstättenverordnung sowie die Präzisierungen zu den technischen Regeln zu Arbeitsstätten (ASR).
Darüber hinaus sind Anforderungen an den Schallschutz zu beachten, die vertraglich oder dem Vorsorgegedanken geschuldet sind (z. B. VDI 4100, DIN 4109). Neben diesen Anforderungen ergeben sich weitere Anforderungen hinsichtlich der Funktionalitäten der Anlage (z. B. Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwassererwärmung, Kraft-Wärme-Kopplung). Diese Funktionalitäten sind frühzeitig bei der Planung zu berücksichtigen und entsprechend in der Gesamtanlage miteinander zu verzahnen. Die zuvor erarbeitete Notwendigkeit als Grundlage und Anwendung dieser Richtlinien für die Umsetzung der Leistungen ist somit unumgänglich und vom Service Provider umzusetzen.
Zur Unterstützung ist das Zusammenspiel der Regelwerke und Verordnungen in einem Instandhaltungsplan darzustellen, der die einzelnen Anforderungen zusammenführt. Dieser ist im Anlagenbuch und in weiterer geeigneter Form als Zusammenfassung zu dokumentieren.
Mit zunehmender Anlagenkomplexität wachsen die Anforderungen an die Dokumentation. Mindestangaben wie Bedienungsanleitung des Herstellers, geplante und tatsächliche Heizwasserqualität, Instandhaltungspläne (Inspektion, Wartung) sowie Änderungen an der Anlage (sofern anwendbar) sind im Betriebsbuch definiert.
Das Betriebsbuch ist dem Nutzer zu übergeben. Diese Unterlagen sollen die Basis der Einweisung bilden. Der Nutzer soll auf die Gefahren unsachgemäßer Eingriffe hingewiesen werden.
GEBÄUDEAUTOMATION
Der Aufgabenbereich der hier betriebenen GA (siehe VDI 3814) überspannt mehrere Gewerke. Sie dient dem energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betreiben. Überwachung und Dokumentation werden durch ein technisches Anlagenmonitoring (siehe auch VDI 6041) ermöglicht und unterstützt.
Die Gebäudeautomation (GA; siehe VDI 3814) besteht aus Hardware, z.B. Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen, und dazugehöriger Software.GA- und Energiemanagementsysteme erlauben die Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs und seiner Änderungen. Die damit einhergehende Überwachung der Performance gilt der geforderten Energiebilanzierung und dient zu Ermittlung des Budgets bei den Verbrauchsgütern sowie der relevanten Überwachung der Betriebssysteme.