Heiztechnische Anlagen
Heiztechnische Anlagen betreiben
REGELUNG / Betriebsführung
Die Heiztechnische Anlagen sind für die Nutzer und Betreiber einer Liegenschaft von großer Bedeutung, weil davon Gesundheit und Behaglichkeit abhängen kann.
Es ist daher dringend erforderlich, dass diese Anlagen in technisch und hygienisch einwandfreiem Zustand erhalten werden. Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutz haben den gleichen Stellenwert wie die Betriebssicherheit und Funktionstauglichkeit der heiztechnischen Anlagen und sind zur Umsetzung der Maßnahmen zu befolgen.
Die heiztechnische Anlagen sind mindestens nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmungsgemäß zu betreiben und durch fachkundige Instandhaltung in ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten.
BETREIBEN UND INSTANDHALTEN VON HYDRAULISCH BETRIEBENEN HEIZTECHNISCHEN ANLAGEN
Diese Leistungsbeschreibung gilt für das Betreiben und Instandhalten der hydraulisch betriebenen heiztechnischen Anlagen (Warmwasserheizungen) und Geräten in allen Räumen. Kälteanlagen werden nicht betrachtet.
SIE BETRIFFT IN ANLEHNUNG AN DIN 276 INSBESONDERE DIE RELEVANTEN KOSTENGRUPPEN:
420 Wärmeversorgungsanlagen
421 Wärmeerzeugungsanlagen
422 Wärmeverteilnetze
423 Raumheizflächen
429 Wärmeversorgungsanlagen, sonstiges
480 Gebäudeautomation (teilweise)
Dem Service Provider beschreibt die Leistungsbeschreibung das bestimmungsgemäße Betreiben und Instandhalten der heiztechnischen Anlagen im Verbund mit anderen gebäudetechnischen Anlagen bei Sicherstellung der Gesundheit für den Menschen und dem Schutz der Umwelt. Das bestimmungsgemäße Betreiben muss im Rahmen der Planung berücksichtigt werden und die Empfehlungen, heiztechnische Anlagen sicher, bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu betreiben und instand zu halten sind verbindlich.
Dabei werden die benannten Anforderungen als gesetzliche und normative Anforderungen berücksichtigt, wie z. B. der Arbeitsschutz, die Sicherheit und Verkehrssicherungspflicht, der Umweltschutz, die Hygieneanforderungen sowie Allgemeine Leistungsanforderungen.
GEBÄUDEENERGIEGESETZ
GEG: Gebäudeenergiegesetz: ist ab 1. Nov. 2020 in Kraft und ersetzt EnEV, EEWärmeG und EnEG
VDI 3810 Blatt 1:2012-05
Betreiben und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen - GrundlagenVDI 3810 Blatt 1.1:2014-09
Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen - Grundlagen - BetreiberverantwortungVDI 3810 Blatt 3:2018-08
Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen - Heiztechnische AnlagenVDI 3810 Blatt 4:2013-12
Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen - Raumlufttechnische AnlagenVDI/GEFMA 3810 Blatt 5:2018-01
Betreiben von Gebäuden und Instandhalten von gebäudetechnischen Anlagen – GebäudeautomationVDI 3811:2016-07
Modernisierung heiztechnischer AnlagenDIN EN 13306:2018-02
Instandhaltung - Begriffe der InstandhaltungDIN 31051:2019-06
Grundlagen der InstandhaltungVDI 2050 Blatt 1:2013-11
Anforderungen an Technikzentralen - Technische Grundlagen für Planung und AusführungVDI 2050 Blatt 3:2018-11
Anforderungen an Technikzentralen - Wärme-/HeiztechnikVDI 4700 Blatt 1:2015-10
Begriffe der Bau- und GebäudetechnikTRGS 900 Änd 2007-03:2007-03
Arbeitsplatzgrenzwerte; Änderungen und ErgänzungenVDI 6039:2011-06
Facility-Management - Inbetriebnahmemanagement für Gebäude - Methoden und Vorgehensweisen für gebäudetechnische AnlagenVDI 6041:2017-07
Facility-Management - Technisches Monitoring von Gebäuden und gebäudetechnischen AnlagenDIN 18380:2019-09
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Heizanlagen und zentrale WassererwärmungsanlagenDIN 1961:2016-09
VOB Vergabe- und Vertragsordnung
FÜR DIE ANWENDUNG DIESER LEISTUNGSBESCHREIBUNG GELTEN DIE BEGRIFFE NACH VDI 4700 BLATT 1 UND VDI 3810 BLATT 1 SOWIE DIE FOLGENDEN BEGRIFFE:
Anlagenbuch: Dokumentation aller relevanten Planungsdaten, Betriebsparameter und Prüfungen der Anlage
Anmerkung 1: siehe auch Anhang B
Anmerkung 2: Teil des Anlagenbuchs ist das Betriebsbuch, siehe VDI 4700 Blatt 1.
Anlagenerrichter: Ersteller der heiztechnischen Anlage
Anmerkung: Die Errichtung muss durch einen Fachbetrieb erfolgen. Bei gasbefeuerten Anlagen muss der Anlagenerrichter in das Installateurverzeichnis nach NDAV (Niederdruckanschlussverordnung – Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für Gasversorgung im Niederdruck), § 13, eingetragen sein. Bei ölbefeuerten Anlagen muss der Anlagenerrichter ein Fachbetrieb nach § 62 WHG sein.
Betriebsanweisung: vom Betreiber einer Anlage im Rahmen seiner Betreiberverantwortung zu erstellendem Dokument, das vom Nutzer zu beachtenden Vorgaben zur Nutzung enthält
Anmerkung: Zur Abgrenzung von der Betriebsanleitung siehe VDI 4700 Blatt 1.
dezentrale heiztechnische Anlage
heiztechnische Anlage zur Versorgung eines oder mehrerer Räume
Anmerkung: zur Abgrenzung siehe "zentrale heiztechnische Anlage
Optimierung: Kombination aller Maßnahmen zur Verbesserung einer Betrachtungseinheit im Sinne der Steigerung ihrer Effizienz, des Nutzens oder Komforts oder anderer Leistungsmerkmale
[VDI 3810 Blatt 4]
Anmerkung: Der Begriff ist zu unterscheiden von dem der Verbesserung nach DIN 31051. Die Verbesserung bezieht sich ausschließlich auf die Steigerung der Funktionssicherheit; Steigerungen des Wirkungsgrads einer Anlage, z. B. durch Einbau energiesparender Komponenten, werden durch den Begriff - Optimierung abgedeckt.