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Betriebsräume von Wärmeversorgungsanlagen Pflichten

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Betriebsräume von Wärmeversorgungsanlagen

Die sichere, effiziente und rechtskonforme Nutzung von Betriebsräumen für Wärmeversorgungsanlagen ist eine zentrale Aufgabe des Facility Managements. Betreiber von Heizungsanlagen müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben einhalten, damit die Versorgung mit Wärme und Warmwasser ohne Risiken für Menschen, Gebäude und Umwelt erfolgt. Dies stützt sich auf das Schornsteinfeger‑Handwerksgesetz, die Kehr- und Überprüfungsordnung, die Hamburgische Bauordnung, die Hamburgische Feuerungsverordnung und das VDMA‑Einheitsblatt 24186‑2. Die Einhaltung dieser Pflichten stellt sicher, dass die Anlagen sicher, effizient und gesetzeskonform betrieben werden. Gleichzeitig dienen die Regelungen dem Schutz von Mitarbeitern, Nutzern und Gebäuden sowie der Umwelt.

Die strategische Bedeutung der Betreiberpflichten wird in Zukunft weiter steigen. Digitale Überwachungssysteme werden die Mess- und Dokumentationspflichten unterstützen; vorausschauende Wartung (Predictive Maintenance) und die Integration erneuerbarer Energien und Nachhaltigkeitsstandards werden neue Anforderungen bringen. Dennoch bleiben die Grundprinzipien – Sicherheit, Rechtskonformität und Transparenz – bestehen. Ziel ist, die gesetzlichen Anforderungen so auszulegen, dass sie im Rahmen des Facility Managements praktisch umgesetzt werden können. Der Anwendungsbereich umfasst Heizungsräume, Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen, ortsfeste Verbrennungsmotoren und zugehörige Brennstofflager.

Pflichten für Betriebsräume von Wärmeversorgungsanlagen

2.1 Schornsteinfeger‑Handwerksgesetz (SchfHwG)

  • Zutrittsrecht – Eigentümer und Besitzer müssen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern sowie anderen Beauftragten der Behörden Zutritt zu Grundstücken und Räumen gewähren, damit die nach §§ 14, 15 und 26 vorgeschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden können. Verweigert der Eigentümer den Zutritt, kann die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung erlassen.

  • Mitteilungspflichten – Eigentümer müssen Änderungen an kehr- und prüfpflichtigen Anlagen, Einbau neuer Anlagen oder die dauerhafte Stilllegung unverzüglich schriftlich mitteilen.

2.2 Kehr‑ und Überprüfungsordnung (KÜO)

  • CO-Grenzwerte und Wiederholungsmessungen – Für Feuerstätten, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und stationäre Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Abgasprüfverfahren 1 000 ppm nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, ist die Überprüfung abhängig von der Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen auszuführen und diese halbjährlich zu überprüfen.

  • Messbefreiungen – Gasbetriebene Wäschetrockner, Feuerstätten ohne Gebläse mit Abgasabführung durch die Außenwand und ortsfeste Netzersatzanlagen sind von der CO‑Messpflicht ausgenommen.

2.3 Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 41 Abs. 4

  • Sichere Brennstofflagerung – Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feste Brennstoffe sowie diese Behälter sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehenanwalt24.de. Diese Vorgabe betrifft insbesondere Heizräume und Brennstofflager für Öl, Diesel, Pellets und Gasflaschen.

2.4 Feuerungsverordnung Hamburg (FeuVO HH) – Muster‑Feuerungsverordnung (MFeuV) als Referenz

  • Verbrennungsluftversorgung (§ 3 Abs. 5 MFeuV) – Verbrennungsluftöffnungen und ‑leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, es sei denn, besondere Sicherheitseinrichtungen stellen sicher, dass Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der Querschnitt der Öffnungen darf nicht verengt werden .

  • Betriebssicherheit bei Lüftungsanlagen (§ 4 Abs. 2 MFeuV) – Die Betriebssicherheit raumluftabhängiger Feuerstätten darf durch raumluftabsaugende Anlagen (Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner) nicht beeinträchtigt werden. Dies wird erreicht, indem der gleichzeitige Betrieb der Feuerstätte und der Lüftungsanlage verhindert wird oder die Abgasabführung überwacht wird .

  • Aufstellräume (§ 5 MFeuV) – Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die nicht anderweitig genutzt werden; Ausnahmen gelten für Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren . Die Räume müssen gegen andere Räume abgeschottet sein, dicht- und selbstschließende Türen haben und gelüftet werden können .

  • Heiz- und Brennstofflagerräume (§ 11 MFeuV) – Die Lagerung größerer Brennstoffmengen ist nur in besonderen Brennstofflagerräumen zulässig, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen. So dürfen je Gebäude oder Brandabschnitt mehr als 10 000 l Holzpellets, mehr als 15 000 kg sonstige feste Brennstoffe oder mehr als 5 000 l Heizöl nur in Brennstofflagerräumen gelagert werden . Brennstofflagerräume müssen feuerbeständige Wände und Decken aufweisen und dürfen nur mit Leitungen ausgestattet werden, die für deren Betrieb erforderlich sind . Räume für Flüssiggas müssen dauerhafte Lüftung besitzen und dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben . Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen oder Fluren aufgestellt werden .

2.5 VDMA 24186‑2 – Leistungsprogramm für die Wartung heiztechnischer Geräte und Anlagen

  • Anwendungsbereich – Das Einheitsblatt gilt für heiztechnische Anlagen, Wassererwärmungsanlagen sowie Heizräume und Brennstofflager .

  • Zweck – Ziel ist, die für die Wartung von Baugruppen und Bauelementen dieser Anlagen notwendigen Tätigkeiten einheitlich festzulegen . Der Zustand der Geräte, insbesondere die Hygiene, ist durch Fachpersonal zu prüfen und zu bewerten .

  • Fachpersonal – Die Durchführung der Tätigkeiten setzt ausgebildetes Fachpersonal voraus . Eine tabellarische Übersicht der zu wartenden Bauteile (Wärmeerzeuger, Feuerungseinrichtungen, Abgasanlagen, Wassererwärmungsanlagen, Rohrnetze u. a.) dient als Grundlage für Wartungsverträge .

  • Leistungsumfang – Der Standard beschreibt für jede Bauteilgruppe die erforderlichen Wartungsleistungen wie Sichtkontrolle, Reinigung, Funktionsprüfung, Nachstellen, Schmieren und Dokumentation. Abweichende oder zusätzliche Leistungen (z. B. Austausch von Verschleißteilen) sind gesondert zu vereinbaren.

Die Betreiberpflichten beziehen sich auf folgende Anlagen und Räume:

Anlage/Raum

Beschreibung

Kesselhäuser/Boiler räume

Räume mit Wärmeerzeugern wie Heizkesseln oder Öfen.

Blockheizkraftwerke (BHKW)

Räume für gas- oder flüssigkeitsbetriebene Blockheizkraftwerke und Kraft Wärme Kopplungsanlagen.

Wärmepumpen- und Motorenräume

Aufstellräume für Wärmepumpen und stationäre Verbrennungsmotoren.

Brennstofflagerräume

Speziell dafür ausgelegte Räume für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe (Pellets, Holz, Öl, Diesel, Flüssiggas).

Verbrennungsluft und Abgasanlagen

Verbrennungsluftöffnungen, Luftkanäle, Abgasleitungen, Schornsteine und Nebenlufteinrichtungen.

Heiztechnische Ausrüstung

Regelungstechnik, Pumpen, Rohrleitungen, Brenner und Steuerungen.

Die Betreiberpflichten gelten für neue Anlagen ebenso wie für bestehende Installationen. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind die Anforderungen erneut zu prüfen.

4. Betreiberpflichten: Zutritt zur Anlagenüberprüfung (SchfHwG)

Der Betreiber ist verpflichtet, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und beauftragten Behörden den Zutritt zu Betriebsräumen zu gewähren.

Diese Pflicht umfasst:

  • Zugangsregelung – Betriebsräume müssen jederzeit zugänglich sein. Zutrittsberechtigte Personen sind in einer Zutrittsliste zu erfassen.

  • Freihalten der Wege – Flucht- und Wartungswege sind frei von Lagern, Abfällen oder anderen Hindernissen zu halten. Leitern, Abdeckungen und Revisionsöffnungen dürfen nicht blockiert werden.

  • Begleitung durch fachkundiges Personal – Um Sicherheitsrisiken zu minimieren, begleitet ein qualifizierter Mitarbeiter den Schornsteinfeger während der Prüfung.

  • Dokumentation – Alle Besuche werden in einem Prüfbuch erfasst, das Datum, durchgeführte Arbeiten, festgestellte Mängel und empfohlene Maßnahmen enthält. Der Betreiber unterzeichnet den Bericht zur Kenntnisnahme.

Zutrittsanforderungen und Umsetzung

Anforderung

Gesetzliche Grundlage

Umsetzung im Betrieb

Nachweisdokumente

Zugang zulassen

SchfHwG § 1 Abs. 3

Zutrittsberechtigte Personen definieren; Schlüsselverwaltung sicherstellen; Betriebsräume sind jederzeit zugänglich

Zutrittsliste; Prüfbuch

Gefahren vermeiden

Arbeitsschutzgesetz, VDE Bestimmungen

Begleitperson stellt sicher, dass elektrische Anlagen spannungsfrei sind; PSA wird bereitgestellt

Sicherheitsunterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen

Informationspflicht

SchfHwG § 1 Abs. 2

Änderungen an Feuerungsanlagen dem Bezirksschornsteinfeger melden

Änderungsmeldungen; Korrespondenz

Für Anlagen, die der KÜO unterliegen, muss der Betreiber ein Konzept zur Überwachung des Kohlenmonoxidwertes umsetzen:

  • Erst- und Wiederholungsmessungen – Nach Inbetriebnahme wird der CO‑Gehalt des Abgases gemessen. Überschreitet der CO‑Gehalt 1 000 ppm, sind erneute Messungen spätestens nach sechs Wochen durchzuführen.

  • Messgeräte – Es dürfen nur eichfähige und zugelassene Messgeräte eingesetzt werden. Die Messgeräte sind mindestens alle sechs Monate von einer zugelassenen Stelle überprüft zu lassen.

  • Personal – Messungen dürfen nur von zertifizierten Fachkräften durchgeführt werden. Dies können Bezirksschornsteinfeger, Herstellerdienst oder externe Prüforganisationen sein.

  • CO‑Protokoll – Messwerte, Messzeitpunkt, Messperson und ggf. eingeleitete Maßnahmen werden in einem CO‑Protokoll festgehalten. Bei Grenzwertüberschreitungen sind die Korrekturmaßnahmen (Einstellen der Verbrennung, Reinigung des Brenners, Reparaturen) zu dokumentieren.

Tabelle 2 – CO‑Überwachung

Anlage

Auslöser

Maßnahme

Dokumentation

Gas- oder Ölheizkessel

CO > 1 000 ppm

Brenner einstellen, Luftzufuhr überprüfen, erneute Messung innerhalb von 6 Wochen

CO Protokoll, Messbericht

Blockheizkraftwerk (BHKW)

Überschreitung Grenzwert

Motor überprüfen, Abgasweg reinigen, Einstellung optimieren

Servicebericht, CO Log

Wärmepumpen mit Verbrennung (z. B. Absorptionswärmepumpen)

CO Werte über Grenzwert

Wartung des Brenners, Funktionsprüfung Sicherheitsventile

Wartungsprotokoll

Stationäre Verbrennungsmotoren

CO > Grenzwert

Luftfilter ersetzen, Kraftstoffqualität prüfen

Betriebsbuch

6.1 Allgemeine Anforderungen

  • Betriebssicherheit – Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher seinanwalt24.de. Dies erfordert regelmäßige Prüfungen der Dichtigkeit, die Einhaltung der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 14291 für Heizöltanks) und eine sichere Aufstellung.

  • Lagerbedingungen – Feste Brennstoffe wie Holz, Pellets oder Kohle dürfen nur in ausreichendem Abstand zu Zündquellen gelagert werden. Rauch- und Wärmemelder sind zu installieren.

  • Rauchverbot – In Brennstofflagerräumen besteht striktes Rauch- und offenes Feuer‑Verbot.

6.2 Spezielle Anforderungen der FeuVO HH (MFeuV)

  • Brennstofflagerräume – Lagerung größerer Brennstoffmengen ist ausschließlich in Brennstofflagerräumen zulässig; diese Räume dürfen nicht anderweitig genutzt werden . Die maximale Füllmenge je Lagerraum ist zu beachten; sie beträgt z. B. 100 000 l Heizöl oder 6 500 l Flüssiggas .

  • Bauliche Anforderungen – Brennstofflagerräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben; Öffnungen in den Decken und Wänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse besitzen . Leitungen dürfen nur verlegt werden, wenn sie dem Betrieb oder dem Brandschutz dienen.

  • Lüftung – Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen gelüftet werden können und einen Zugang zur Beschäumung durch die Feuerwehr haben . Räume für Flüssiggas müssen dauerhaft wirksame Lüftung, keine Öffnungen zu anderen Räumen und keine offenen Schächte haben .

  • Kennzeichnung – Zugänge zu Brennstofflagerräumen sind deutlich zu kennzeichnen (z. B. „Heizöllagerung“, „Dieselkraftstofflagerung“, „Flüssiggasanlage“) .

  • Lagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen – Außerhalb der Brennstofflagerräume dürfen Brennstoffe nur in begrenzten Mengen und nicht in notwendigen Fluren, Treppenräumen oder Räumen zwischen Fluren gelagert werden . Die zulässigen Mengen pro Nutzungseinheit sind abhängig vom Gebäudetyp .

6.3 Operatorische Umsetzung

  • Lagermanagement – Prüfung der Lagerräume auf bauliche Unversehrtheit und Einhaltung der maximal zulässigen Mengen. Erfassung der Bestände in einem Lagerbuch.

  • Sicherheitsausstattung – Installation von CO‑Meldern, Explosionsschutzlüftern, Feuerlöschern und Kennzeichnungsschildern. Fluchtwege sind frei zu halten.

  • Brandvermeidung – Durchführung regelmäßiger Brandschutzbegehungen, jährliche Unterweisungen zum Umgang mit Brennstoffen, Kontrolle auf unerlaubte Stromkabel oder Zündquellen.

  • Zugangsregelung – Lagerräume werden verschlossen, Zugang erhalten nur autorisierte Personen. Rauchen und offenes Feuer sind verboten.

  • Alarm- und Notfallplan – Einrichtung eines Notfallplans für Brände und Leckagen; regelmäßige Übungen und Kommunikation mit der Feuerwehr.

7. Betreiberpflichten: Verbrennungsluft- und Raumluftsicherheit (FeuVO HH)

  • Ungehinderte Verbrennungsluftversorgung – Verbrennungsluftöffnungen und Luftleitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Falls temporäres Schließen erforderlich ist (z. B. wegen Kälte), müssen Sicherheitseinrichtungen sicherstellen, dass die Feuerstätte nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden kann .

  • Ausreichender Querschnitt – Der Querschnitt der Verbrennungsluftöffnungen muss entsprechend der Feuerstättenleistung dimensioniert sein (150 cm² plus 2 cm² je kW über 50 kW) . Mehrere Öffnungen sind zulässig, wenn sie strömungstechnisch gleichwertig sind.

  • Interlock zwischen Feuerungs- und Lüftungsanlagen – Der Betrieb raumluftabsaugender Anlagen darf die Sicherheit raumluftabhängiger Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Ein gleichzeitiger Betrieb ist entweder durch elektrische Verriegelungen zu verhindern oder es sind Abgasüberwachungen zu installieren .

  • Aufstellraumsicherheit – Aufstellräume für Feuerstätten über 100 kW dürfen nicht anderweitig genutzt werden . Türen zu anderen Räumen müssen dicht- und selbstschließend sein . Fluchtwege sind zu kennzeichnen.

  • Heizräume – Heizräume müssen bestimmte Mindestabmessungen und Lüftungsöffnungen haben. Lüftungsleitungen dürfen nicht mit anderen Lüftungsanlagen verbunden werden und benötigen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten . Der Betreiber stellt sicher, dass diese baulichen Voraussetzungen eingehalten bleiben.

Tabelle 3 – Raumluft- und Raumbegrenzungsanforderungen

Anforderung

Gesetzliche Grundlage

Operatorische Maßnahme

Prüfintervall

Verbrennungsluftöffnungen offen halten

MFeuV § 3 Abs. 5

Keine Lagerung vor Luftöffnungen; Verschluss nur mit Sicherheitseinrichtung

Monatlich visuelle Kontrolle

Keine Beeinträchtigung durch Abluftanlagen

MFeuV § 4 Abs. 2

Elektrische Verriegelung zwischen Feuerungsanlage und Abluft; CO Überwachung

Prüfung bei Inbetriebnahme und jährlich

Aufstellräume nicht anderweitig nutzen

MFeuV § 5 Abs. 1

Raumnutzungsplan; Nutzungsbeschränkung im Mietvertrag; Beschilderung

halbjährliche Kontrolle

Heizraum Lüftung

MFeuV § 6 Abs. 4

Freihalten der Lüftungsöffnungen, Prüfung der Querschnitte

monatlich

8. Betreiberpflichten: Regelmäßige Wartung (VDMA 24186‑2)

Der Betreiber verpflichtet sich zur Durchführung einer regelmäßigen, vorbeugenden Wartung sämtlicher heiztechnischer Anlagen gemäß VDMA 24186‑2. Die Wartungsstrategie beinhaltet:

Wartungsprogramm

Für jedes Anlagenteil (z. B. Kessel, Brenner, Wärmepumpe, BHKW, Abgasanlage, Wassererwärmer, Rohrnetz) wird ein detailliertes Wartungsprogramm erstellt, das Reinigungs‑, Prüf‑ und Einstellarbeiten festlegt. Das Programm orientiert sich an der Tabelle im VDMA 24186‑2 und wird in Wartungsverträgen konkretisiert.

Fachpersonal

Wartungsarbeiten werden von ausgebildetem Fachpersonal ausgeführt. Der Betreiber muss sicherstellen, dass Wartungsfirmen über entsprechende Qualifikationen verfügen (z. B. Sachkundiger nach TRGI, Elektrofachkraft).

Wartungsintervalle – Die Intervalle richten sich nach Herstellervorschriften, VDMA 24186‑2 und den betrieblichen Anforderungen. Typische Intervalle:

  • Kesselreinigung: jährlich.

  • Brennerwartung: jährlich, ggf. halbjährlich bei Mehrschichtbetrieb.

  • Wärmepumpenwartung: jährlich; Kältemittelkreislauf nach F-Gase-Verordnung.

  • BHKW‑Wartung: nach Betriebsstunden (z. B. alle 5 000 h) gemäß Hersteller.

  • Abgasanlagen: jährlich; Reinigung und Dichtheitsprüfung.

Dokumentation

Wartungsprotokolle werden erstellt und archiviert. Sie enthalten Datum, ausgeführte Arbeiten, ausgetauschte Teile, Messwerte und Empfehlungen. Diese Protokolle dienen als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern.

Abgrenzung zu Instandsetzung

Maßnahmen wie der Austausch defekter Bauteile oder die Verbesserung der Anlage (Retrofit) sind keine Wartung im Sinne der VDMA 24186‑2 und müssen gesondert beauftragt und vergütet werden. Der Betreiber berücksichtigt diese Abgrenzung in Vertragsklauseln.

9.1 Regelmäßige Sicherheitsinspektionen

Der Betreiber führt – zusätzlich zu Schornsteinfegerprüfungen – periodische Inspektionen durch.

Diese Inspektionen erfolgen in abgestimmten Intervallen (z. B. vierteljährlich) und umfassen:

  • Kontrolle des baulichen Zustands der Heizräume und Brennstofflager (Wände, Decken, Türen, Lüftungsöffnungen).

  • Funktionsprüfungen von CO‑Meldern, Gaswarnanlagen und Brandschutztechnik.

  • Sichtkontrolle der Verbrennungsluftöffnungen und Abgasanlagen.

  • Prüfung der Raumnutzung (keine Fremdnutzung).

  • Überprüfung der Notabschaltungen und Sicherheitsverriegelungen.

Erkannte Mängel werden priorisiert und gemäß Gefährdungslage umgehend beseitigt. Wiederkehrende Mängel sind in einem Trendreport zu erfassen, um strukturelle Probleme zu identifizieren.

9.2 Brandschutzprüfungen

Gemäß den Vorgaben der HBauO und der FeuVO HH sind mindestens einmal jährlich brandschutztechnische Prüfungen durchzuführen. Dabei wird die Wirksamkeit der Feuerlöscheinrichtungen, die Dichtheit von Brandschotts, die Kennzeichnung von Fluchtwegen und die Funktion von Rauchabzügen kontrolliert. Prüfergebnisse werden im Brandschutzbuch dokumentiert.

9.3 Inspektion von Luft- und Abgasanlagen. Der Betreiber überprüft regelmäßig Luft- und Abgasanlagen:

  • Luftversorgungsleitungen – Kontrolle der Querschnitte, der Befestigungen und der Sauberkeit. Verstopfungen oder Korrosion werden beseitigt.

  • Abgasleitungen – Prüfung auf Dichtheit, Korrosion und ordnungsgemäße Führung. Nebenlufteinrichtungen und Zugbegrenzer werden gereinigt und eingestellt.

  • Schornsteine – Bei Festbrennstoffanlagen erfolgt zusätzlich eine Rußbrandvorsorge; der Betreiber stellt dem Schornsteinfeger geeignete Einrichtungen zur Verfügung.

10. Dokumentation und Aufzeichnungen

Eine lückenlose Dokumentation ist Voraussetzung für die Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherern.

Es sind mindestens folgende Unterlagen zu führen:

Dokument

Inhalt

Aufbewahrungszeit

Prüfbuch Schornsteinfeger

Termine, Prüfergebnisse, Mängel, Anweisungen des Schornsteinfegers

10 Jahre

CO Messprotokolle

Messwerte, Datum, Messgerät, Messpersonal, Korrekturmaßnahmen

5 Jahre

Wartungsberichte

Art der Anlage, durchgeführte Arbeiten, Teiletausch, Empfehlungen

5 Jahre

Brandschutzbuch

Ergebnisse der Brandschutzbegehungen, Wartung der Feuerlöscher, Übungen

5 Jahre

Gefährdungsbeurteilungen

Bewertung von Risiken (CO, Brand, Explosion), Schutzmaßnahmen

bei Aktualisierung + 6 Jahre

Schulungsnachweise

Teilnahmebescheinigungen und Inhalte der Schulungen

3 Jahre

Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, wenn die Daten manipulationssicher und jederzeit abrufbar sind.

11. Leistungskennzahlen (KPIs)

Zur Steuerung und Überwachung der Betreiberpflichten werden Kennzahlen definiert. Sie sind Bestandteil der Leistungsvereinbarung und dienen der Qualitätskontrolle.

Tabelle 4 – KPI‑Monitoring

KPI

Zielwert

Maßnahme bei Abweichung

Berichtswesen

Termintreue Schornsteinfegerprüfungen – Anteil der fristgerecht durchgeführten Pflichtprüfungen

100 %

Nachprüfung der Terminplanung; Eskalation an Betreiber

Vierteljährlicher Bericht

CO Grenzwertüberschreitungen – Zahl der offenen Grenzwertüberschreitungen

0 offene Fälle

Sofortige Wartung und Einstellung; Wiederholungsmessungen

Sofortmeldung an Betreiber

Compliance Brennstofflager – Anteil der Brennstofflager, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen

≥ 95 %

Mängelrüge an Dienstleister; Nachbesserung und Schulung

Jährlicher Auditbericht

Dokumentationsquote – Vollständigkeit der Wartungs und Messberichte

100 %

Nachforderung von Unterlagen; Vertragsstrafe

Monatliches Reporting

Die KPIs werden im Rahmen der Service Level Agreements (SLAs) vereinbart. Bei dauerhaften Nichterfüllungen kann der Betreiber Vertragsstrafen verhängen oder den Wartungsvertrag kündigen.

12. Schulung und Unterweisung

Das Betriebspersonal muss regelmäßig geschult werden, um die gesetzlichen und technischen Anforderungen einzuhalten.

Schulungsinhalte sind:

  • Rechtskenntnisse – Vermittlung der wesentlichen gesetzlichen Regelungen: SchfHwG, KÜO, HBauO, FeuVO HH und VDMA 24186‑2. Schwerpunkt sind Zutrittsrechte, Messpflichten, Lagerungsbestimmungen und Wartungspflichten.

  • Brennstofflagerung und Brandschutz – richtige Lagerung von Pellets, Öl, Gasflaschen; Handhabung von Feuerlöschern; Verhalten im Brandfall.

  • Mess- und Wartungsprotokollierung – Erfassung und Interpretation von Messdaten; Dokumentationsanforderungen; elektronische Systeme.

  • Gefahrenprävention – Erkennen von CO‑Vergiftungsgefahren, Handhabung von Explosionsrisiken, Nutzen von PSA.

  • Notfallübungen – Evakuierungsübungen, Alarmierung der Feuerwehr, Bedienung der Notabschaltung.

Schulungen sind jährlich zu wiederholen und durch Teilnahmebescheinigungen zu dokumentieren. Neue Mitarbeiter erhalten eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit.

13.1 Risikoanalyse

Die Betreiber führen regelmäßig Risikoanalysen für Heizräume und Brennstofflager durch.

Typische Risiken und Gegenmaßnahmen:

Risiko

Beschreibung

Gegenmaßnahme

CO Vergiftung

Entstehung hoher CO Konzentrationen durch unvollständige Verbrennung

Regelmäßige CO Messungen, Wartung der Brenner, CO Warnmelder

Brand

Entzündung von Brennstoffen, elektrischen Anlagen oder baulichen Mängeln

Einhaltung der Brandschutzbestimmungen, Rauchverbot, Sicherheitsabstände, Feuerlöscher

Explosionsgefahr

Austreten von Gasen oder Dämpfen, Bildung zündfähiger Gemische

Dichtheitsprüfungen der Anlagen, Explosionsschutzlüftung, Gaswarnanlagen

Unbefugte Nutzung

Zweckentfremdete Nutzung von Heizräumen als Lager oder Aufenthaltsraum

Zutrittskontrolle, Beschilderung, Nutzungsvereinbarungen

Abgasaustritt

Undichte Abgasleitungen führen zu Rauch- oder Gasemission in Räumen

Regelmäßige Prüfung und Wartung der Abgasanlagen

13.2 Notfallplanung. Ein Notfallplan regelt das Vorgehen bei CO‑Alarm, Brand oder Explosionsgefahr. Bestandteil sind:

  • Alarmierung – Sofortige Benachrichtigung der Feuerwehr und des Bereitschaftsdienstes.

  • Evakuierung – Festgelegte Fluchtwege und Sammelstellen.

  • Technische Maßnahmen – Nutzung des Notschalters für die Feuerungsanlagen; Absperren der Brennstoffzufuhr; Einschalten von Notlüftungen.

  • Informationspflicht – Meldung von Zwischenfällen an die Behörden und die Versicherung.

Der Notfallplan ist im Heizraum und am Empfang auszuhängen. Übungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.

14.1 Leistungsbeschreibung und Pflichtenabgrenzung. Im Vertrag zwischen dem Betreiber (Auftraggeber) und dem Facility-Management‑Dienstleister (Auftragnehmer) sind folgende Punkte aufzunehmen:

  • Leistungsumfang – Konkrete Beschreibung der Betreiberpflichten hinsichtlich Zugangserlaubnis, Messungen, Wartung, Dokumentation, Notfallmanagement und Schulung. Der Leistungsumfang stützt sich auf die gesetzlichen Vorgaben (Kapitel 2) und das VDMA‑Wartungsprogramm (Kapitel 8).

  • Schnittstellen – Abgrenzung zwischen Betreiberpflichten und Leistungen des Auftragnehmers. Beispiel: Der Auftragnehmer führt Wartung und Messungen durch, der Betreiber bleibt verantwortlich für bauliche Maßnahmen, Investitionen und die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen.

  • Service Level Agreements (SLAs) – Festlegung von Kennzahlen, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (z. B. für Wartungen, Störungsbeseitigung), Mess- und Berichtspflichten.

  • Haftung und Versicherung – Regelung der Haftung bei Pflichtverletzungen, insbesondere wenn Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Schäden oder Bußgeldern führt. Der Auftragnehmer muss eine Haftpflichtversicherung abschließen.

  • Vergütung – Transparente Vergütung der Wartungsleistungen; gesonderte Vergütung für Instandsetzung, Modernisierung oder Zusatzleistungen. Eventuelle Vertragsstrafen bei Nichterfüllung der KPIs.

14.2 Übergabe- und Kontrollpflichten

Bei Neuinstallation oder Übergabe einer Anlage stellt der Auftragnehmer ein Übergabeprotokoll bereit, das den Zustand der Anlage, die Dokumentation, Messwerte und eventuelle Mängel enthält. Der Betreiber überprüft diese Unterlagen und bestätigt die Übernahme. Regelmäßige Audits überprüfen die Vertragserfüllung.

14.3 Datenschutz und Vertraulichkeit

Wartungs- und Messdaten können sensible Informationen enthalten (z. B. Energieverbrauch, Betriebszeiten). Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO) und zur vertraulichen Behandlung aller betrieblichen Informationen.

15. Zusammenarbeit mit Behörden

  • Auskunftspflicht – Auf Verlangen der Bezirksschornsteinfeger oder Bauaufsichtsbehörden sind sämtliche Prüf-, Mess- und Wartungsprotokolle vorzulegen. Dies gilt auch für Brandschutzberichte und Gefährdungsbeurteilungen.

  • Kooperation bei Kontrollen – Offizielle Kontrollen durch Behörde oder Feuerwehr sind durch den Betreiber zu unterstützen. Mängelrügen sind umgehend zu bearbeiten und innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen.

  • Zertifikate und Bescheinigungen – Der Betreiber hält Bescheinigungen wie Abnahmeprotokolle der Feuerungsanlage, Schornsteinfegerbescheinigungen, Prüfprotokolle für Druckbehälter und Explosionsschutzdokumente bereit.