Betriebsräume von Wärmeversorgungsanlagen Pflichten
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Betriebsräume von Wärmeversorgungsanlagen
Die sichere, effiziente und rechtskonforme Nutzung von Betriebsräumen für Wärmeversorgungsanlagen ist eine zentrale Aufgabe des Facility Managements. Betreiber von Heizungsanlagen müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben einhalten, damit die Versorgung mit Wärme und Warmwasser ohne Risiken für Menschen, Gebäude und Umwelt erfolgt. Dies stützt sich auf das Schornsteinfeger‑Handwerksgesetz, die Kehr- und Überprüfungsordnung, die Hamburgische Bauordnung, die Hamburgische Feuerungsverordnung und das VDMA‑Einheitsblatt 24186‑2. Die Einhaltung dieser Pflichten stellt sicher, dass die Anlagen sicher, effizient und gesetzeskonform betrieben werden. Gleichzeitig dienen die Regelungen dem Schutz von Mitarbeitern, Nutzern und Gebäuden sowie der Umwelt.
Die strategische Bedeutung der Betreiberpflichten wird in Zukunft weiter steigen. Digitale Überwachungssysteme werden die Mess- und Dokumentationspflichten unterstützen; vorausschauende Wartung (Predictive Maintenance) und die Integration erneuerbarer Energien und Nachhaltigkeitsstandards werden neue Anforderungen bringen. Dennoch bleiben die Grundprinzipien – Sicherheit, Rechtskonformität und Transparenz – bestehen. Ziel ist, die gesetzlichen Anforderungen so auszulegen, dass sie im Rahmen des Facility Managements praktisch umgesetzt werden können. Der Anwendungsbereich umfasst Heizungsräume, Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen, ortsfeste Verbrennungsmotoren und zugehörige Brennstofflager.
Pflichten für Betriebsräume von Wärmeversorgungsanlagen
- Normenrahmen
 - Anlagen und Räume
 - Anlagenüberprüfung
 - CO‑Überwachung
 - Brennstofflagerung
 - Verbrennungsluft
 - Regelmäßige Wartung
 - Überwachung
 - Dokumentation
 - Leistungskennzahlen
 - Schulung
 - Notfallmanagement
 - Vertragliche Integration
 - Behörden
 
2.1 Schornsteinfeger‑Handwerksgesetz (SchfHwG)
Zutrittsrecht – Eigentümer und Besitzer müssen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern sowie anderen Beauftragten der Behörden Zutritt zu Grundstücken und Räumen gewähren, damit die nach §§ 14, 15 und 26 vorgeschriebenen Tätigkeiten durchgeführt werden können. Verweigert der Eigentümer den Zutritt, kann die zuständige Behörde eine Duldungsverfügung erlassen.
Mitteilungspflichten – Eigentümer müssen Änderungen an kehr- und prüfpflichtigen Anlagen, Einbau neuer Anlagen oder die dauerhafte Stilllegung unverzüglich schriftlich mitteilen.
2.2 Kehr‑ und Überprüfungsordnung (KÜO)
CO-Grenzwerte und Wiederholungsmessungen – Für Feuerstätten, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und stationäre Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Abgasprüfverfahren 1 000 ppm nicht überschreiten. Wird dieser Wert überschritten, ist die Überprüfung abhängig von der Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen auszuführen und diese halbjährlich zu überprüfen.
Messbefreiungen – Gasbetriebene Wäschetrockner, Feuerstätten ohne Gebläse mit Abgasabführung durch die Außenwand und ortsfeste Netzersatzanlagen sind von der CO‑Messpflicht ausgenommen.
2.3 Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 41 Abs. 4
Sichere Brennstofflagerung – Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Feste Brennstoffe sowie diese Behälter sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehenanwalt24.de. Diese Vorgabe betrifft insbesondere Heizräume und Brennstofflager für Öl, Diesel, Pellets und Gasflaschen.
2.4 Feuerungsverordnung Hamburg (FeuVO HH) – Muster‑Feuerungsverordnung (MFeuV) als Referenz
Verbrennungsluftversorgung (§ 3 Abs. 5 MFeuV) – Verbrennungsluftöffnungen und ‑leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, es sei denn, besondere Sicherheitseinrichtungen stellen sicher, dass Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der Querschnitt der Öffnungen darf nicht verengt werden .
Betriebssicherheit bei Lüftungsanlagen (§ 4 Abs. 2 MFeuV) – Die Betriebssicherheit raumluftabhängiger Feuerstätten darf durch raumluftabsaugende Anlagen (Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner) nicht beeinträchtigt werden. Dies wird erreicht, indem der gleichzeitige Betrieb der Feuerstätte und der Lüftungsanlage verhindert wird oder die Abgasabführung überwacht wird .
Aufstellräume (§ 5 MFeuV) – Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die nicht anderweitig genutzt werden; Ausnahmen gelten für Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke und ortsfeste Verbrennungsmotoren . Die Räume müssen gegen andere Räume abgeschottet sein, dicht- und selbstschließende Türen haben und gelüftet werden können .
Heiz- und Brennstofflagerräume (§ 11 MFeuV) – Die Lagerung größerer Brennstoffmengen ist nur in besonderen Brennstofflagerräumen zulässig, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen. So dürfen je Gebäude oder Brandabschnitt mehr als 10 000 l Holzpellets, mehr als 15 000 kg sonstige feste Brennstoffe oder mehr als 5 000 l Heizöl nur in Brennstofflagerräumen gelagert werden . Brennstofflagerräume müssen feuerbeständige Wände und Decken aufweisen und dürfen nur mit Leitungen ausgestattet werden, die für deren Betrieb erforderlich sind . Räume für Flüssiggas müssen dauerhafte Lüftung besitzen und dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben . Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwendigen Treppenräumen oder Fluren aufgestellt werden .
2.5 VDMA 24186‑2 – Leistungsprogramm für die Wartung heiztechnischer Geräte und Anlagen
Anwendungsbereich – Das Einheitsblatt gilt für heiztechnische Anlagen, Wassererwärmungsanlagen sowie Heizräume und Brennstofflager .
Zweck – Ziel ist, die für die Wartung von Baugruppen und Bauelementen dieser Anlagen notwendigen Tätigkeiten einheitlich festzulegen . Der Zustand der Geräte, insbesondere die Hygiene, ist durch Fachpersonal zu prüfen und zu bewerten .
Fachpersonal – Die Durchführung der Tätigkeiten setzt ausgebildetes Fachpersonal voraus . Eine tabellarische Übersicht der zu wartenden Bauteile (Wärmeerzeuger, Feuerungseinrichtungen, Abgasanlagen, Wassererwärmungsanlagen, Rohrnetze u. a.) dient als Grundlage für Wartungsverträge .
Leistungsumfang – Der Standard beschreibt für jede Bauteilgruppe die erforderlichen Wartungsleistungen wie Sichtkontrolle, Reinigung, Funktionsprüfung, Nachstellen, Schmieren und Dokumentation. Abweichende oder zusätzliche Leistungen (z. B. Austausch von Verschleißteilen) sind gesondert zu vereinbaren.
Die Betreiberpflichten beziehen sich auf folgende Anlagen und Räume:
|   Anlage/Raum  |   Beschreibung  | 
|---|---|
|   Kesselhäuser/Boiler räume  |   Räume mit Wärmeerzeugern wie Heizkesseln oder Öfen.  | 
|   Blockheizkraftwerke (BHKW)  |   Räume für gas- oder flüssigkeitsbetriebene Blockheizkraftwerke und Kraft Wärme Kopplungsanlagen.  | 
|   Wärmepumpen- und Motorenräume  |   Aufstellräume für Wärmepumpen und stationäre Verbrennungsmotoren.  | 
|   Brennstofflagerräume  |   Speziell dafür ausgelegte Räume für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe (Pellets, Holz, Öl, Diesel, Flüssiggas).  | 
|   Verbrennungsluft und Abgasanlagen  |   Verbrennungsluftöffnungen, Luftkanäle, Abgasleitungen, Schornsteine und Nebenlufteinrichtungen.  | 
|   Heiztechnische Ausrüstung  |   Regelungstechnik, Pumpen, Rohrleitungen, Brenner und Steuerungen.  | 
4. Betreiberpflichten: Zutritt zur Anlagenüberprüfung (SchfHwG)
Der Betreiber ist verpflichtet, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und beauftragten Behörden den Zutritt zu Betriebsräumen zu gewähren.
Diese Pflicht umfasst:
Zugangsregelung – Betriebsräume müssen jederzeit zugänglich sein. Zutrittsberechtigte Personen sind in einer Zutrittsliste zu erfassen.
Freihalten der Wege – Flucht- und Wartungswege sind frei von Lagern, Abfällen oder anderen Hindernissen zu halten. Leitern, Abdeckungen und Revisionsöffnungen dürfen nicht blockiert werden.
Begleitung durch fachkundiges Personal – Um Sicherheitsrisiken zu minimieren, begleitet ein qualifizierter Mitarbeiter den Schornsteinfeger während der Prüfung.
Dokumentation – Alle Besuche werden in einem Prüfbuch erfasst, das Datum, durchgeführte Arbeiten, festgestellte Mängel und empfohlene Maßnahmen enthält. Der Betreiber unterzeichnet den Bericht zur Kenntnisnahme.
Zutrittsanforderungen und Umsetzung
|   Anforderung  |   Gesetzliche Grundlage  |   Umsetzung im Betrieb  |   Nachweisdokumente  | 
|---|---|---|---|
|   Zugang zulassen  |   SchfHwG § 1 Abs. 3  |   Zutrittsberechtigte Personen definieren; Schlüsselverwaltung sicherstellen; Betriebsräume sind jederzeit zugänglich  |   Zutrittsliste; Prüfbuch  | 
|   Gefahren vermeiden  |   Arbeitsschutzgesetz, VDE Bestimmungen  |   Begleitperson stellt sicher, dass elektrische Anlagen spannungsfrei sind; PSA wird bereitgestellt  |   Sicherheitsunterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen  | 
|   Informationspflicht  |   SchfHwG § 1 Abs. 2  |   Änderungen an Feuerungsanlagen dem Bezirksschornsteinfeger melden  |   Änderungsmeldungen; Korrespondenz  | 
Für Anlagen, die der KÜO unterliegen, muss der Betreiber ein Konzept zur Überwachung des Kohlenmonoxidwertes umsetzen:
Erst- und Wiederholungsmessungen – Nach Inbetriebnahme wird der CO‑Gehalt des Abgases gemessen. Überschreitet der CO‑Gehalt 1 000 ppm, sind erneute Messungen spätestens nach sechs Wochen durchzuführen.
Messgeräte – Es dürfen nur eichfähige und zugelassene Messgeräte eingesetzt werden. Die Messgeräte sind mindestens alle sechs Monate von einer zugelassenen Stelle überprüft zu lassen.
Personal – Messungen dürfen nur von zertifizierten Fachkräften durchgeführt werden. Dies können Bezirksschornsteinfeger, Herstellerdienst oder externe Prüforganisationen sein.
CO‑Protokoll – Messwerte, Messzeitpunkt, Messperson und ggf. eingeleitete Maßnahmen werden in einem CO‑Protokoll festgehalten. Bei Grenzwertüberschreitungen sind die Korrekturmaßnahmen (Einstellen der Verbrennung, Reinigung des Brenners, Reparaturen) zu dokumentieren.
Tabelle 2 – CO‑Überwachung
|   Anlage  |   Auslöser  |   Maßnahme  |   Dokumentation  | 
|---|---|---|---|
|   Gas- oder Ölheizkessel  |   CO > 1 000 ppm  |   Brenner einstellen, Luftzufuhr überprüfen, erneute Messung innerhalb von 6 Wochen  |   CO Protokoll, Messbericht  | 
|   Blockheizkraftwerk (BHKW)  |   Überschreitung Grenzwert  |   Motor überprüfen, Abgasweg reinigen, Einstellung optimieren  |   Servicebericht, CO Log  | 
|   Wärmepumpen mit Verbrennung (z. B. Absorptionswärmepumpen)  |   CO Werte über Grenzwert  |   Wartung des Brenners, Funktionsprüfung Sicherheitsventile  |   Wartungsprotokoll  | 
|   Stationäre Verbrennungsmotoren  |   CO > Grenzwert  |   Luftfilter ersetzen, Kraftstoffqualität prüfen  |   Betriebsbuch  | 
6.1 Allgemeine Anforderungen
Betriebssicherheit – Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher seinanwalt24.de. Dies erfordert regelmäßige Prüfungen der Dichtigkeit, die Einhaltung der einschlägigen Normen (z. B. DIN EN 14291 für Heizöltanks) und eine sichere Aufstellung.
Lagerbedingungen – Feste Brennstoffe wie Holz, Pellets oder Kohle dürfen nur in ausreichendem Abstand zu Zündquellen gelagert werden. Rauch- und Wärmemelder sind zu installieren.
Rauchverbot – In Brennstofflagerräumen besteht striktes Rauch- und offenes Feuer‑Verbot.
6.2 Spezielle Anforderungen der FeuVO HH (MFeuV)
Brennstofflagerräume – Lagerung größerer Brennstoffmengen ist ausschließlich in Brennstofflagerräumen zulässig; diese Räume dürfen nicht anderweitig genutzt werden . Die maximale Füllmenge je Lagerraum ist zu beachten; sie beträgt z. B. 100 000 l Heizöl oder 6 500 l Flüssiggas .
Bauliche Anforderungen – Brennstofflagerräume müssen feuerbeständige Wände und Decken haben; Öffnungen in den Decken und Wänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse besitzen . Leitungen dürfen nur verlegt werden, wenn sie dem Betrieb oder dem Brandschutz dienen.
Lüftung – Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen gelüftet werden können und einen Zugang zur Beschäumung durch die Feuerwehr haben . Räume für Flüssiggas müssen dauerhaft wirksame Lüftung, keine Öffnungen zu anderen Räumen und keine offenen Schächte haben .
Kennzeichnung – Zugänge zu Brennstofflagerräumen sind deutlich zu kennzeichnen (z. B. „Heizöllagerung“, „Dieselkraftstofflagerung“, „Flüssiggasanlage“) .
Lagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen – Außerhalb der Brennstofflagerräume dürfen Brennstoffe nur in begrenzten Mengen und nicht in notwendigen Fluren, Treppenräumen oder Räumen zwischen Fluren gelagert werden . Die zulässigen Mengen pro Nutzungseinheit sind abhängig vom Gebäudetyp .
6.3 Operatorische Umsetzung
Lagermanagement – Prüfung der Lagerräume auf bauliche Unversehrtheit und Einhaltung der maximal zulässigen Mengen. Erfassung der Bestände in einem Lagerbuch.
Sicherheitsausstattung – Installation von CO‑Meldern, Explosionsschutzlüftern, Feuerlöschern und Kennzeichnungsschildern. Fluchtwege sind frei zu halten.
Brandvermeidung – Durchführung regelmäßiger Brandschutzbegehungen, jährliche Unterweisungen zum Umgang mit Brennstoffen, Kontrolle auf unerlaubte Stromkabel oder Zündquellen.
Zugangsregelung – Lagerräume werden verschlossen, Zugang erhalten nur autorisierte Personen. Rauchen und offenes Feuer sind verboten.
Alarm- und Notfallplan – Einrichtung eines Notfallplans für Brände und Leckagen; regelmäßige Übungen und Kommunikation mit der Feuerwehr.
7. Betreiberpflichten: Verbrennungsluft- und Raumluftsicherheit (FeuVO HH)
Ungehinderte Verbrennungsluftversorgung – Verbrennungsluftöffnungen und Luftleitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Falls temporäres Schließen erforderlich ist (z. B. wegen Kälte), müssen Sicherheitseinrichtungen sicherstellen, dass die Feuerstätte nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden kann .
Ausreichender Querschnitt – Der Querschnitt der Verbrennungsluftöffnungen muss entsprechend der Feuerstättenleistung dimensioniert sein (150 cm² plus 2 cm² je kW über 50 kW) . Mehrere Öffnungen sind zulässig, wenn sie strömungstechnisch gleichwertig sind.
Interlock zwischen Feuerungs- und Lüftungsanlagen – Der Betrieb raumluftabsaugender Anlagen darf die Sicherheit raumluftabhängiger Feuerstätten nicht beeinträchtigen. Ein gleichzeitiger Betrieb ist entweder durch elektrische Verriegelungen zu verhindern oder es sind Abgasüberwachungen zu installieren .
Aufstellraumsicherheit – Aufstellräume für Feuerstätten über 100 kW dürfen nicht anderweitig genutzt werden . Türen zu anderen Räumen müssen dicht- und selbstschließend sein . Fluchtwege sind zu kennzeichnen.
Heizräume – Heizräume müssen bestimmte Mindestabmessungen und Lüftungsöffnungen haben. Lüftungsleitungen dürfen nicht mit anderen Lüftungsanlagen verbunden werden und benötigen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten . Der Betreiber stellt sicher, dass diese baulichen Voraussetzungen eingehalten bleiben.
Tabelle 3 – Raumluft- und Raumbegrenzungsanforderungen
|   Anforderung  |   Gesetzliche Grundlage  |   Operatorische Maßnahme  |   Prüfintervall  | 
|---|---|---|---|
|   Verbrennungsluftöffnungen offen halten  |   MFeuV § 3 Abs. 5  |   Keine Lagerung vor Luftöffnungen; Verschluss nur mit Sicherheitseinrichtung  |   Monatlich visuelle Kontrolle  | 
|   Keine Beeinträchtigung durch Abluftanlagen  |   MFeuV § 4 Abs. 2  |   Elektrische Verriegelung zwischen Feuerungsanlage und Abluft; CO Überwachung  |   Prüfung bei Inbetriebnahme und jährlich  | 
|   Aufstellräume nicht anderweitig nutzen  |   MFeuV § 5 Abs. 1  |   Raumnutzungsplan; Nutzungsbeschränkung im Mietvertrag; Beschilderung  |   halbjährliche Kontrolle  | 
|   Heizraum Lüftung  |   MFeuV § 6 Abs. 4  |   Freihalten der Lüftungsöffnungen, Prüfung der Querschnitte  |   monatlich  | 
8. Betreiberpflichten: Regelmäßige Wartung (VDMA 24186‑2)
Der Betreiber verpflichtet sich zur Durchführung einer regelmäßigen, vorbeugenden Wartung sämtlicher heiztechnischer Anlagen gemäß VDMA 24186‑2. Die Wartungsstrategie beinhaltet:
Wartungsprogramm
Für jedes Anlagenteil (z. B. Kessel, Brenner, Wärmepumpe, BHKW, Abgasanlage, Wassererwärmer, Rohrnetz) wird ein detailliertes Wartungsprogramm erstellt, das Reinigungs‑, Prüf‑ und Einstellarbeiten festlegt. Das Programm orientiert sich an der Tabelle im VDMA 24186‑2 und wird in Wartungsverträgen konkretisiert.
Fachpersonal
Wartungsarbeiten werden von ausgebildetem Fachpersonal ausgeführt. Der Betreiber muss sicherstellen, dass Wartungsfirmen über entsprechende Qualifikationen verfügen (z. B. Sachkundiger nach TRGI, Elektrofachkraft).
Wartungsintervalle – Die Intervalle richten sich nach Herstellervorschriften, VDMA 24186‑2 und den betrieblichen Anforderungen. Typische Intervalle:
Kesselreinigung: jährlich.
Brennerwartung: jährlich, ggf. halbjährlich bei Mehrschichtbetrieb.
Wärmepumpenwartung: jährlich; Kältemittelkreislauf nach F-Gase-Verordnung.
BHKW‑Wartung: nach Betriebsstunden (z. B. alle 5 000 h) gemäß Hersteller.
Abgasanlagen: jährlich; Reinigung und Dichtheitsprüfung.
9.1 Regelmäßige Sicherheitsinspektionen
Der Betreiber führt – zusätzlich zu Schornsteinfegerprüfungen – periodische Inspektionen durch.
Diese Inspektionen erfolgen in abgestimmten Intervallen (z. B. vierteljährlich) und umfassen:
Kontrolle des baulichen Zustands der Heizräume und Brennstofflager (Wände, Decken, Türen, Lüftungsöffnungen).
Funktionsprüfungen von CO‑Meldern, Gaswarnanlagen und Brandschutztechnik.
Sichtkontrolle der Verbrennungsluftöffnungen und Abgasanlagen.
Prüfung der Raumnutzung (keine Fremdnutzung).
Überprüfung der Notabschaltungen und Sicherheitsverriegelungen.
Erkannte Mängel werden priorisiert und gemäß Gefährdungslage umgehend beseitigt. Wiederkehrende Mängel sind in einem Trendreport zu erfassen, um strukturelle Probleme zu identifizieren.
9.2 Brandschutzprüfungen
Gemäß den Vorgaben der HBauO und der FeuVO HH sind mindestens einmal jährlich brandschutztechnische Prüfungen durchzuführen. Dabei wird die Wirksamkeit der Feuerlöscheinrichtungen, die Dichtheit von Brandschotts, die Kennzeichnung von Fluchtwegen und die Funktion von Rauchabzügen kontrolliert. Prüfergebnisse werden im Brandschutzbuch dokumentiert.
9.3 Inspektion von Luft- und Abgasanlagen. Der Betreiber überprüft regelmäßig Luft- und Abgasanlagen:
Luftversorgungsleitungen – Kontrolle der Querschnitte, der Befestigungen und der Sauberkeit. Verstopfungen oder Korrosion werden beseitigt.
Abgasleitungen – Prüfung auf Dichtheit, Korrosion und ordnungsgemäße Führung. Nebenlufteinrichtungen und Zugbegrenzer werden gereinigt und eingestellt.
Schornsteine – Bei Festbrennstoffanlagen erfolgt zusätzlich eine Rußbrandvorsorge; der Betreiber stellt dem Schornsteinfeger geeignete Einrichtungen zur Verfügung.
10. Dokumentation und Aufzeichnungen
Eine lückenlose Dokumentation ist Voraussetzung für die Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherern.
Es sind mindestens folgende Unterlagen zu führen:
|   Dokument  |   Inhalt  |   Aufbewahrungszeit  | 
|---|---|---|
|   Prüfbuch Schornsteinfeger  |   Termine, Prüfergebnisse, Mängel, Anweisungen des Schornsteinfegers  |   10 Jahre  | 
|   CO Messprotokolle  |   Messwerte, Datum, Messgerät, Messpersonal, Korrekturmaßnahmen  |   5 Jahre  | 
|   Wartungsberichte  |   Art der Anlage, durchgeführte Arbeiten, Teiletausch, Empfehlungen  |   5 Jahre  | 
|   Brandschutzbuch  |   Ergebnisse der Brandschutzbegehungen, Wartung der Feuerlöscher, Übungen  |   5 Jahre  | 
|   Gefährdungsbeurteilungen  |   Bewertung von Risiken (CO, Brand, Explosion), Schutzmaßnahmen  |   bei Aktualisierung + 6 Jahre  | 
|   Schulungsnachweise  |   Teilnahmebescheinigungen und Inhalte der Schulungen  |   3 Jahre  | 
11. Leistungskennzahlen (KPIs)
Zur Steuerung und Überwachung der Betreiberpflichten werden Kennzahlen definiert. Sie sind Bestandteil der Leistungsvereinbarung und dienen der Qualitätskontrolle.
Tabelle 4 – KPI‑Monitoring
|   KPI  |   Zielwert  |   Maßnahme bei Abweichung  |   Berichtswesen  | 
|---|---|---|---|
|   Termintreue Schornsteinfegerprüfungen – Anteil der fristgerecht durchgeführten Pflichtprüfungen  |   100 %  |   Nachprüfung der Terminplanung; Eskalation an Betreiber  |   Vierteljährlicher Bericht  | 
|   CO Grenzwertüberschreitungen – Zahl der offenen Grenzwertüberschreitungen  |   0 offene Fälle  |   Sofortige Wartung und Einstellung; Wiederholungsmessungen  |   Sofortmeldung an Betreiber  | 
|   Compliance Brennstofflager – Anteil der Brennstofflager, die alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen  |   ≥ 95 %  |   Mängelrüge an Dienstleister; Nachbesserung und Schulung  |   Jährlicher Auditbericht  | 
|   Dokumentationsquote – Vollständigkeit der Wartungs und Messberichte  |   100 %  |   Nachforderung von Unterlagen; Vertragsstrafe  |   Monatliches Reporting  | 
12. Schulung und Unterweisung
Das Betriebspersonal muss regelmäßig geschult werden, um die gesetzlichen und technischen Anforderungen einzuhalten.
Schulungsinhalte sind:
Rechtskenntnisse – Vermittlung der wesentlichen gesetzlichen Regelungen: SchfHwG, KÜO, HBauO, FeuVO HH und VDMA 24186‑2. Schwerpunkt sind Zutrittsrechte, Messpflichten, Lagerungsbestimmungen und Wartungspflichten.
Brennstofflagerung und Brandschutz – richtige Lagerung von Pellets, Öl, Gasflaschen; Handhabung von Feuerlöschern; Verhalten im Brandfall.
Mess- und Wartungsprotokollierung – Erfassung und Interpretation von Messdaten; Dokumentationsanforderungen; elektronische Systeme.
Gefahrenprävention – Erkennen von CO‑Vergiftungsgefahren, Handhabung von Explosionsrisiken, Nutzen von PSA.
Notfallübungen – Evakuierungsübungen, Alarmierung der Feuerwehr, Bedienung der Notabschaltung.
13.1 Risikoanalyse
Die Betreiber führen regelmäßig Risikoanalysen für Heizräume und Brennstofflager durch.
Typische Risiken und Gegenmaßnahmen:
|   Risiko  |   Beschreibung  |   Gegenmaßnahme  | 
|---|---|---|
|   CO Vergiftung  |   Entstehung hoher CO Konzentrationen durch unvollständige Verbrennung  |   Regelmäßige CO Messungen, Wartung der Brenner, CO Warnmelder  | 
|   Brand  |   Entzündung von Brennstoffen, elektrischen Anlagen oder baulichen Mängeln  |   Einhaltung der Brandschutzbestimmungen, Rauchverbot, Sicherheitsabstände, Feuerlöscher  | 
|   Explosionsgefahr  |   Austreten von Gasen oder Dämpfen, Bildung zündfähiger Gemische  |   Dichtheitsprüfungen der Anlagen, Explosionsschutzlüftung, Gaswarnanlagen  | 
|   Unbefugte Nutzung  |   Zweckentfremdete Nutzung von Heizräumen als Lager oder Aufenthaltsraum  |   Zutrittskontrolle, Beschilderung, Nutzungsvereinbarungen  | 
|   Abgasaustritt  |   Undichte Abgasleitungen führen zu Rauch- oder Gasemission in Räumen  |   Regelmäßige Prüfung und Wartung der Abgasanlagen  | 
13.2 Notfallplanung. Ein Notfallplan regelt das Vorgehen bei CO‑Alarm, Brand oder Explosionsgefahr. Bestandteil sind:
Alarmierung – Sofortige Benachrichtigung der Feuerwehr und des Bereitschaftsdienstes.
Evakuierung – Festgelegte Fluchtwege und Sammelstellen.
Technische Maßnahmen – Nutzung des Notschalters für die Feuerungsanlagen; Absperren der Brennstoffzufuhr; Einschalten von Notlüftungen.
Informationspflicht – Meldung von Zwischenfällen an die Behörden und die Versicherung.
14.1 Leistungsbeschreibung und Pflichtenabgrenzung. Im Vertrag zwischen dem Betreiber (Auftraggeber) und dem Facility-Management‑Dienstleister (Auftragnehmer) sind folgende Punkte aufzunehmen:
Leistungsumfang – Konkrete Beschreibung der Betreiberpflichten hinsichtlich Zugangserlaubnis, Messungen, Wartung, Dokumentation, Notfallmanagement und Schulung. Der Leistungsumfang stützt sich auf die gesetzlichen Vorgaben (Kapitel 2) und das VDMA‑Wartungsprogramm (Kapitel 8).
Schnittstellen – Abgrenzung zwischen Betreiberpflichten und Leistungen des Auftragnehmers. Beispiel: Der Auftragnehmer führt Wartung und Messungen durch, der Betreiber bleibt verantwortlich für bauliche Maßnahmen, Investitionen und die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen.
Service Level Agreements (SLAs) – Festlegung von Kennzahlen, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten (z. B. für Wartungen, Störungsbeseitigung), Mess- und Berichtspflichten.
Haftung und Versicherung – Regelung der Haftung bei Pflichtverletzungen, insbesondere wenn Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Schäden oder Bußgeldern führt. Der Auftragnehmer muss eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Vergütung – Transparente Vergütung der Wartungsleistungen; gesonderte Vergütung für Instandsetzung, Modernisierung oder Zusatzleistungen. Eventuelle Vertragsstrafen bei Nichterfüllung der KPIs.
14.2 Übergabe- und Kontrollpflichten
Bei Neuinstallation oder Übergabe einer Anlage stellt der Auftragnehmer ein Übergabeprotokoll bereit, das den Zustand der Anlage, die Dokumentation, Messwerte und eventuelle Mängel enthält. Der Betreiber überprüft diese Unterlagen und bestätigt die Übernahme. Regelmäßige Audits überprüfen die Vertragserfüllung.
14.3 Datenschutz und Vertraulichkeit
Wartungs- und Messdaten können sensible Informationen enthalten (z. B. Energieverbrauch, Betriebszeiten). Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze (DSGVO) und zur vertraulichen Behandlung aller betrieblichen Informationen.
15. Zusammenarbeit mit Behörden
Auskunftspflicht – Auf Verlangen der Bezirksschornsteinfeger oder Bauaufsichtsbehörden sind sämtliche Prüf-, Mess- und Wartungsprotokolle vorzulegen. Dies gilt auch für Brandschutzberichte und Gefährdungsbeurteilungen.
Kooperation bei Kontrollen – Offizielle Kontrollen durch Behörde oder Feuerwehr sind durch den Betreiber zu unterstützen. Mängelrügen sind umgehend zu bearbeiten und innerhalb der gesetzten Frist zu beseitigen.
Zertifikate und Bescheinigungen – Der Betreiber hält Bescheinigungen wie Abnahmeprotokolle der Feuerungsanlage, Schornsteinfegerbescheinigungen, Prüfprotokolle für Druckbehälter und Explosionsschutzdokumente bereit.
