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Brennstoffen und brennbaren Stoffen

Facility Management: Heiztechnik » Betrieb » Betreiberpflichten » Brennstoffen und brennbaren Stoffen

Brennstoffe und brennbaren Stoffen

Die sichere Lagerung und der Umgang mit Brennstoffen und anderen brennbaren Stoffen sind zentrale Aufgaben im technischen Gebäudemanagement. Für Industriegebäude ergeben sich die Betreiberpflichten aus der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) und der Hamburgischen Feuerungsverordnung (FeuVO). Ziel dieses Leitfadens ist es, die Pflichten zur Lagerung von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen strukturiert darzustellen und die betriebliche Umsetzung zu beschreiben. Neben der Einhaltung gesetzlicher Anforderungen stehen der Brandschutz, die Betriebs- und Umweltsicherheit sowie die Risikominimierung im Fokus. Das Dokument richtet sich an Eigentümer, Betreiber und Facility‑Management‑Dienstleister in Deutschland, die für die Planung, den Betrieb und die Prüfung von Lagerbereichen verantwortlich sind.

Sicherer Umgang mit Brennstoffen und brennbaren Stoffen

1.1 Hamburgische Bauordnung (HBauO) – §

41 Abs. 4

Die HBauO regelt den sicheren Umgang mit baulichen Anlagen und technischen Einrichtungen. § 41 Abs. 4 fordert, dass Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten betriebssicher und brandsicher sein müssen. Die Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen, dass umliegende Bauteile nicht durch Wärmeeinwirkung oder Brandbeanspruchung geschädigt werden können. Betreiber haben daher für geeignete Lagergefäße, Auffangwannen und Schutzvorrichtungen zu sorgen, um Leckagen und Zündquellen zu vermeiden. Die Bauordnung verweist ferner auf die Einbindung dieser Lager in das Brandschutzkonzept des Gebäudes.

1.2 Hamburgische Feuerungsverordnung (FeuVO) – §

11 Abs. 1

§11 FeuVO regelt die Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen. Größere Mengen an Brennstoffen dürfen nur in dafür vorgesehenen und baulich abgeschotteten Lagerräumen gelagert werden. Für diese Räume ist eine ausschließliche Nutzung vorgesehen; eine anderweitige Verwendung (z. B. als Werkstatt, Archiv oder Aufenthaltsraum) ist unzulässig. Wände, Decken und Türen müssen feuerbeständig ausgeführt sein. Die Verordnung legt auch Anforderungen an die Belüftung fest, um die Anreicherung von entzündlichen Dämpfen zu verhindern. Betreiber müssen sicherstellen, dass die Lagerräume jederzeit nur dem bestimmungsgemäßen Zweck dienen und regelmäßig auf ihren Zustand kontrolliert werden.

1.3 FeuVO Hamburg – §

12 Abs. 1

§12 Abs. 1 FeuVO verbietet die Lagerung von Brennstoffen in vorgeschriebenen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen sowie in notwendigen Fluren. Die Suchergebnisse zur FeuVO betonen, dass notwendige Flure, die zu einem notwendigen Treppenraum oder ins Freie führen, nicht als Lagerflächen verwendet werden dürfen. Diese Flächen stellen Rettungswege dar und müssen frei von brennbaren Materialien gehalten werden, um im Brandfall eine sichere Evakuierung zu ermöglichen. Die Pflicht zur Freihaltung erstreckt sich auch auf technische Zwischenräume und Nebenflächen entlang des Fluchtwegs.

1.4 FeuVO Hamburg – §

12 Abs. 2

Absatz 2 des §12 legt Grenzen für die Lagerung von Brennstoffen außerhalb von Brennstofflagerräumen fest. Die Verordnung sieht maximale Mengen vor, die in anderen Bereichen des Gebäudes gelagert werden dürfen. Laut den abrufbaren Auszügen darf das Fassungsvermögen von Behältern in Brennstofflagerräumen 100 000 Liter Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6 500 Liter Flüssiggas pro Raum nicht übersteigen. Außerhalb dieser Räume dürfen nur Kleinstmengen vorgehalten werden, wobei die FeuVO hierzu Grenzwerte festlegt. Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung brennbarer Gase dürfen nicht in notwendigen Fluren aufbewahrt werden. Die Verantwortung für die Kontrolle und Einhaltung dieser Grenzwerte liegt beim Betreiber und dem Facility Management.

Der vorliegende Leitfaden bezieht sich auf Industriegebäude mit der Kennung Facility 653 und deckt die Lagerung von festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen ab. Die wichtigsten Bereiche sind:

  • Brennstofflagerräume: Spezialräume mit erhöhter Feuerwiderstandsdauer für die Lagerung von größeren Brennstoffmengen. Diese Räume sind Teil des technischen Anlagenkonzepts und besitzen eigene Belüftung und Brandmeldesysteme.

  • Nebenräume und Werkstätten: Räume, in denen Brennstoffe nur in begrenzten Mengen für den kurzfristigen Bedarf gelagert werden dürfen. Für diese Bereiche gelten die Grenzwerte des §12 Abs. 2 FeuVO.

  • Verkehrswege (Flure, Treppenräume, Fluchtwege): Diese Bereiche dienen als Rettungswege und dürfen nicht zur Lagerung genutzt werden. Auch Zwischenräume zwischen Treppenhaus und Ausgängen sind tabu.

  • Schnittstellen: Facility Management wirkt an den Themen Brandschutz, Arbeitssicherheit und Gefahrstoffmanagement mit. Die Lagerung von Brennstoffen muss an diese Prozesse angebunden werden, um eine konsistente Risikosteuerung zu gewährleisten.

Die HBauO fordert betriebssichere und brandsichere Lager- und Versorgungsanlagen für brennbare Gase und Flüssigkeiten. Daraus ergeben sich folgende konkrete Betreiberpflichten:

  • Verwendung zertifizierter Behälter und Leitungen: Lagerbehälter, Tanks und Leitungen müssen den technischen Regeln und harmonisierten Normen (z. B. TRBS, DIN) entsprechen. Dazu gehören Druckbeständigkeit, Korrosionsschutz und sichere Verschlüsse.

  • Schutz vor mechanischer Beschädigung: Lagerbehälter sind gegen Stoß und Erschütterung zu sichern. In Verkehrsbereichen sind Abweisbügel oder Schutzgeländer erforderlich.

  • Spill- und Leckageschutz: Unter Behältern sind Auffangwannen oder Flächen mit flüssigkeitsdichter Auskleidung vorzusehen. Dadurch wird verhindert, dass auslaufende Medien in das Bauwerk eindringen oder in die Umwelt gelangen.

  • Brandschutztechnische Integration: Die Lagerbereiche sind in das bauliche Brandschutzkonzept einzubinden. Dazu gehören brandwiderstandsfähige Wände, feuerhemmende Durchführungen für Leitungen sowie automatische Brandmeldesysteme.

  • Zugangsregelung und Kennzeichnung: Lagerbereiche sind zu verschließen, mit Warnhinweisen zu versehen und nur befugten Personen zugänglich zu machen.

Verpflichtung

Gesetzliche Grundlage

Umsetzung im Facility Management

Sichere Lagerung von Brennstoffen

HBauO §41 Abs. 4

Zulassung von zertifizierten Behältern und Auffangwannen

Brandschutz

HBauO

Errichtung feuerbeständiger Lagerräume, Brandschottung

Zugangskontrolle

HBauO

Verschluss, Zutrittsbeschränkung, Zugangsprotokolle

Abschnitt 11 der FeuVO verlangt, dass größere Mengen fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe ausschließlich in dazu vorgesehenen Lagerräumen aufbewahrt werden. Für Betreiber und Facility Management bedeutet dies:

  • Ausschließliche Nutzung: Brennstofflagerräume dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden. Werkzeuge, Akten, Verpackungen oder sonstige Materialien haben dort keinen Platz.

  • Bautechnische Ausführung: Wände und Decken müssen feuerbeständig sein, Fugen müssen gas- und rauchdicht ausgeführt werden. Türen müssen selbstschließend und rauchdicht sein; sie dürfen nicht versperrt werden.

  • Belüftung und Klimatisierung: Um die Bildung von zündfähigen Gemischen zu verhindern, sind natürliche oder mechanische Lüftungen erforderlich. Die Luftführung darf nicht in Flucht- oder Arbeitsbereiche führen.

  • Temperaturüberwachung: Bei der Lagerung flüchtiger Medien müssen Temperatur- und Explosionsschutzvorgaben eingehalten werden. In entzündlicher Umgebung sind Ex-Zonen auszuweisen.

  • Regelmäßige Inspektionen: Facility Manager prüfen den baulichen Zustand, den Verschmutzungsgrad, die Belüftung und die ordnungsgemäße Kennzeichnung. Abweichungen sind zu dokumentieren und zu beseitigen.

Der Brandschutz hat oberste Priorität. §12 Abs. 1 FeuVO untersagt die Lagerung von Brennstoffen in notwendigen Treppenräumen, Fluren und Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen. Um diese Anforderung zu erfüllen, sind folgende Maßnahmen umzusetzen

  • Freihaltung der Rettungswege: Verkehrswege müssen zu jeder Zeit frei von Gegenständen sein. Brennstoffgebinde dürfen weder in Fluren noch in Treppenräumen gelagert werden. Auch temporäre Abstellungen (z. B. zum Entladen) sind zu vermeiden.

  • Beschilderung: An allen relevanten Stellen sind Hinweisschilder anzubringen, die auf das Lagerverbot hinweisen und Fluchtwege kennzeichnen.

  • Kontrollrunden: Das Facility Management führt regelmäßige Sichtkontrollen durch und protokolliert diese. Bei Verstoß werden die Materialien unverzüglich entfernt und der Vorfall dokumentiert.

  • Sensibilisierung der Nutzer: Mitarbeiter, Lieferanten und Fremdfirmen sind über das Lagerverbot in Treppenräumen und Fluren zu unterrichten. Bei wiederholten Vergehen können Vertragsstrafen oder Hausverbote vorgesehen werden.

Außerhalb von Brennstofflagerräumen dürfen Brennstoffe nur in begrenzten Mengen gelagert werden. Die FeuVO legt Grenzwerte fest, um das Brandrisiko zu minimieren. Die genauen Mengen variieren je nach Brennstoffart und Raumart. Allgemein sind folgende

  • Feste Brennstoffe: Kleine Mengen (z. B. Paletten Kohle oder Holzbriketts) dürfen in Werkstätten oder Technikräumen gelagert werden, sofern eine lüchtende Lagerung und ein geringer Abstand zu brennbaren Bauteilen eingehalten werden.

  • Flüssige Brennstoffe: Heizöl, Diesel oder andere flüchtige Medien dürfen außerhalb von Lagerräumen nur in kleinsten Gebinden gelagert werden (z. B. Kanister bis 20 l). Die Gesamtmenge pro Raum soll minimal sein und nach Gebrauch unverzüglich wieder entfernt werden. Die Summe aller Behälter in Brennstofflagerräumen darf laut FeuVO 100 000 Liter Heizöl oder Diesel bzw. 6 500 Liter Flüssiggas nicht übersteigen.

  • Gasflaschen: In Betriebsräumen dürfen Gasflaschen nur in der für den Arbeitsprozess erforderlichen Anzahl vorhanden sein und müssen gegen Umfallen gesichert werden.

Bereich

Brennstoffart

Zulässige Menge

Kontrollmechanismus

Werkstatt

Flüchtige Flüssigkeiten

Kleine Kanister gemäß den gesetzlichen Grenzwerten

Beschriftung, Lagerbuch

Technikraum

Gasflaschen

Nur notwendige Anzahl, insgesamt begrenzte Literzahl

Inventur, Halterungen

Allgemeine Bereiche

Feste Brennstoffe

Nur Minimalvorrat

Sichtkontrolle

Die sichere Lagerung von Brennstoffen ist untrennbar mit dem Brandschutz verbunden. Betreiber müssen Folgendes beachten:

  • Feuerwiderstandsfähigkeit: Brennstofflagerräume sind mit feuerbeständigen Wänden, Decken und verschließbaren Türen auszustatten. Wände dürfen keine brennbaren Durchdringungen aufweisen. Instandhaltungen sind dokumentationspflichtig.

  • Brandfrüherkennung: Rauch- und Gasmelder in Lagerräumen sind verpflichtend. Die Alarmaufschaltung muss auf die Gefahrenmeldeanlage des Gebäudes erfolgen, um eine sofortige Alarmierung von Feuerwehr und Sicherheitspersonal zu gewährleisten.

  • Löscheinrichtungen: Tragbare Feuerlöscher (Schaum, Pulver, CO2) und automatische Löschanlagen (Sprinkler, Schaumlöschanlagen) sind entsprechend der Brandlast auszuwählen. Wartungen erfolgen nach DIN 14406 und VdS.

  • Natürliche und maschinelle Lüftung: Lagerbereiche sind so zu belüften, dass sich keine explosionsfähigen Gemische bilden können. Lüftungsöffnungen müssen brand- und rauchschutztechnisch gesichert werden.

  • Zugänglichkeit für die Feuerwehr: Lagerräume sind zu kennzeichnen und für Rettungskräfte schnell zugänglich zu machen. Schlüsseldepots, Feuerwehrlaufkarten und taktische Symbole sind aktuell zu halten.

Facility Manager sind verpflichtet, für alle Lagerbereiche eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese umfasst:

  • Identifikation von Brand- und Explosionsgefahren: Analyse der eingesetzten Brennstoffe, ihrer physikalischen Eigenschaften (Flammpunkt, Explosionsgrenzen) und der Umgebungseinflüsse (Temperatur, Zündquellen).

  • Risikobewertung: Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadenausmaßes. Arbeitsprozesse und Betriebsabläufe sind daraufhin zu optimieren.

  • Präventionsmaßnahmen: Verwendung von Auffangwannen, explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln, Erdung von Behältern beim Befüllen, klimatische Steuerung zur Reduzierung von Dampfentwicklung.

  • Integration in das FM-System: Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung fließen in Wartungspläne, Betriebsanweisungen und Unterweisungsprogramme ein. Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung ist notwendig, insbesondere bei Änderungen der Betriebsweise oder der gesetzlichen Anforderungen.

Eine umfassende Dokumentation ist essenziell, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen. Die folgenden Unterlagen sind vom Betreiber bzw. Facility Management vorzuhalten:

Dokument

Zweck

Aufbewahrung

Verantwortlich

Inventarverzeichnis

Erfassung der gelagerten Brennstoffmengen

laufend

FM-Dienstleister

Inspektionsprotokolle

Nachweis der regelmäßigen Kontrollen und Mängelbeseitigung

fünf Jahre

Brandschutzbeauftragter

Wartungsnachweise

Dokumentation der Instandhaltung von Brandschutz- und Lüftungsanlagen

während der Lebensdauer

FM-Techniker

Gefährdungsbeurteilungen

Bewertung der Risiken

fortlaufend aktualisiert

HSE-Verantwortlicher

Die Dokumente müssen jederzeit zugänglich sein und können bei behördlichen Kontrollen oder Versicherungsprüfungen als Nachweis dienen. Digitale Dokumentationssysteme (Computerized Maintenance Management Systems, CMMS) ermöglichen eine effiziente Verwaltung und transparente Nachverfolgung der Maßnahmen.

Das Personal, das mit Brennstoffen umgeht, muss regelmäßig geschult werden. Betreiberpflichten umfassen:

  • Erstunterweisung: Neue Mitarbeiter erhalten eine umfassende Einweisung in die Gefahrenstoffe, die Lagerbedingungen, das Verhalten im Brandfall, das richtige Befüllen und Entleeren von Behältern sowie das Lagerverbot in Fluchtwegen.

  • Wiederholungsunterweisung: Mindestens einmal jährlich sind Auffrischungsschulungen durchzuführen, in denen aktuelle Vorschriften, Erfahrungen aus Beinaheereignissen und Änderungen der Anlagen besprochen werden.

  • Praxisbezogene Übungen: Durch praktische Feuerlöschübungen, das korrekte An- und Abschlagen von Gasflaschen oder das sichere Betanken von Aggregaten vertiefen die Mitarbeiter ihr Wissen.

  • Dokumentation: Teilnahme und Inhalte der Schulungen sind schriftlich festzuhalten und vom Teilnehmer zu unterschreiben. Diese Nachweise dienen als Beleg für die Erfüllung der Unterweisungspflicht.

Zur Bewertung der Wirksamkeit der Betreiberpflichten sind Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) festzulegen. Beispiele für relevante Kennzahlen:

  • Inspektions-Compliance: Anteil der fristgerecht durchgeführten Lagerkontrollen.

  • Unerlaubte Lagerungen: Anzahl der festgestellten Verstöße gegen das Lagerverbot in Rettungswegen.

  • Mängelbeseitigung: Zeitdauer bis zur Beseitigung identifizierter Mängel.

  • Schulungsquote: Prozentsatz der geschulten Mitarbeiter im Vergleich zur Gesamtzahl der Brennstoff-handhabenden Personen.

Die Serviceverträge mit FM-Dienstleistern sollten diese KPIs als Service Level Agreements (SLA) enthalten. Regelmäßige Berichte an den Betreiber und, sofern erforderlich, an die Behörden schaffen Transparenz und ermöglichen Nachbesserungen.

12. Rollen und Verantwortlichkeiten

Rolle

Pflicht

Gesetzliche Grundlage

FM-Anwendung

Betreiber/Eigentümer

Sicherstellung der Einhaltung von HBauO und FeuVO; Bereitstellung geeigneter Lagerbereiche; Beauftragung von FM-Dienstleistern

HBauO, FeuVO

Vertragliche Verpflichtung, Bereitstellung von Ressourcen

FM-Dienstleister

Operative Verwaltung der Lager; Durchführung von Inspektionen, Wartungen und Dokumentation

FeuVO

Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen

Brandschutzbeauftragter

Kontrolle der Einhaltung von Brandschutzauflagen; Berichterstattung; Unterweisung

FeuVO, Arbeitsstättenverordnung

Schnittstelle zu Feuerwehr, Dokumentation

Auftragnehmer/Handwerker

Sichere Handhabung von Brennstoffen; Einhaltung von Sicherheitsregeln; Nutzung zugelassener Behälter

HBauO, TRBS

Schulungsnachweise, PSA und Sachkundenachweise

Die Betreiberpflichten zur Brennstofflagerung sind Bestandteil der Facility‑Management‑Verträge. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Service Level Agreements: Zeitliche Vorgaben für Inspektionen, Wartungen und Mängelbeseitigungen; KPIs zur Performancebewertung.

  • Haftungsregelungen: Verteilung der Verantwortung bei Verstößen gegen die FeuVO und HBauO; Vereinbarung von Vertragsstrafen für die Nichteinhaltung.

  • Versicherungspflichten: Abschluss einer Feuer- und Umwelthaftpflichtversicherung; Nachweis des Versicherungsschutzes durch den Betreiber.

  • Reportingpflichten: Festlegung der Berichtsformate, Meldewege und Kommunikationsabläufe im Schadensfall.

Die Lagerung von Brennstoffen und brennbaren Stoffen in Industriegebäuden erfordert umfassende organisatorische und technische Maßnahmen. Die Hamburgische Bauordnung und die Feuerungsverordnung Hamburg geben einen klaren gesetzlichen Rahmen vor. Betreiber müssen sicherstellen, dass Brennstoffe in geeigneten Lagerräumen gelagert werden, dass Rettungswege frei bleiben und dass Behälter und Leitungen betriebssicher sowie brandsicher sind. Darüber hinaus ist die Menge der außerhalb von Lagerräumen gelagerten Brennstoffe strikt zu begrenzen. Ein wirksames Facility Management integriert diese Anforderungen in Prozesse, Schulungen, Dokumentation und Leistungskennzahlen. Mit digitaler Überwachung, automatisierten Meldesystemen und kontinuierlicher Verbesserung lässt sich die Betriebssicherheit erhöhen und das Risiko eines Brand- oder Umweltschadens nachhaltig reduzieren.