Wärmeerzeugungssysteme
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Wärmeerzeugungsanlagen
Betreiberpflichten konkretisieren die Anforderungen für Wärmeerzeugungsanlagen (KG 421) anhand von Rechtsgrundlagen und Normen. Gegenstand ist die frist- und normgerechte Erfüllung aller Pflichten wie etwa die Einhaltung der F-Gas-Vorgaben (insbesondere das Verbot von Kältemitteln mit GWP ≥ 2.500 ab dem 01.01.2026), die Umsetzung der GEG-Betriebs- und Prüfpflichten (inklusive Optimierung von Wärmepumpen innerhalb 12 Monaten sowie dem sukzessiven Alt-Kessel-Auslauf), die Pflichten aus Schornsteinfeger- und Druckgeräterechten, das Emissions- und Störfallmanagement gemäß den BImSchV, die Hygiene- und Dokumentationspflichten nach der 42. BImSchV sowie die VDMA-konforme Wartung. Sämtliche Maßnahmen, Prüfungen und Ergebnisse sind revisionssicher zu dokumentieren. Abweichungen von den festgelegten Vorgaben werden gemäß der Eskalationsmatrix umgehend gemeldet und behoben.
Technik und Pflichten von Wärmeerzeugungsanlagen
- Normenmatrix
- Systemabgrenzung
- Rollen
- Wärmepumpen
- GEG-Pflichten
- Schornsteinfegerrecht
- Druckanlagen
- Feuerungsbetrieb
- Nassabscheider
- Landesrecht
- Wassererwärmer
- Wartungsrahmen
- Dokumentation
- KPI-System
- Eskalationsmanagement
Rechts- und Normenmatrix
Um alle gesetzlichen und normativen Anforderungen abzubilden, wird im Folgenden eine Matrix der relevanten Vorschriften dargestellt. Tabelle 1 verknüpft die wichtigsten Regelwerke mit den jeweils zentralen Betreiberpflichten und den betroffenen Anlagengruppen. Sie dient als verbindliche Grundlage für den gesamten Anlagenbetrieb. Das Mapping umfasst u.a. die EU-F-Gas-Verordnung, das Gebäudeenergiegesetz (GEG), Schornsteinfeger-Vorschriften, die Betriebssicherheitsverordnung, die Bundes-Immissionsschutzverordnungen sowie einschlägige DIN- und VDI-Normen. Die klare Zuordnung der Vorschriften zu den Anlagenteilen erleichtert das Nachvollziehen und Einhalten aller Vorgaben.
Regelwerks-Mapping (Auszug, Betreiberpflichten)
| Regelwerk / Textstelle | Kernaussage / Betreiberpflicht | 
|---|---|
| EU-F-Gas-Verordnung (VO 2024/573) Art. 13(4) | Verbot der Wartung mit F-Gasen GWP ≥ 2.500 ab 01.01.2026 (Ausnahmen beachten) | 
| EU-F-Gas-Verordnung (VO 2024/573) Art. 4(1) | Verbot absichtlicher Emissionen von F-Gasen (wenn technisch nicht notwendig) | 
| EU-F-Gas-Verordnung (VO 2024/573) Art. 4(3), 4(5) | Leckageprävention, Sofortreparatur bei Leckagen; Re-Test innerhalb 24 h – 1 Monat (für ortsfeste Anlagen) | 
| EU-F-Gas-Verordnung (VO 2024/573) Art. 4(7), 5(1), 6(3) | Zertifiziertes Personal/Unternehmen, Dichtheitskontrollen ab >5 t CO₂-Äq. (Anhang I) bzw. Anhang II-Schwellen; Kontrolle von Leckage-Erkennungssystemen | 
| GEG § 60 | Regelmäßige Wartung wirkungsgradrelevanter Komponenten (Erzeuger, Speicher, Pumpen, Regelung, Dämmung) | 
| GEG § 60a | Betriebsprüfungen Wärmepumpen (Inbetriebnahme ab 01.01.2024, ≥ 6 Nutzungseinheiten); Optimierung binnen 1 Jahr nach Prüfergebnis | 
| GEG § 72 | Verbot alter Heizkessel außerhalb festgelegter Fristen; endgültige Umstellung bis 31.12.2044 | 
| SchfHwG §§ 1, 4, 5, 13–15, 14a | Kehr-/Überprüfpflichten, Betretenlassen der Anlagen, Führen des Kehrbuchs, Ausstellen von Bescheiden, Mängelbeseitigung ≤ 6 Wochen, Anlassprüfungen | 
| BetrSichV §§ 6, 15–16 | Druckbehälter: Erst-/Änderungs- und wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV | 
| 1. BImSchV §§ 4, 7–9, 14–15 | Betriebs-/Erst-/Wiederkehrprüfungen von Feuerungsanlagen, Abgasverluste, Brennstoffqualität (Rußzahl, Abgasverlust, Feststoffanforderungen) | 
| 44. BImSchV | Mittelgroße Feuerungen: Emissionsgrenzwerte, Mess- und Nachweispflichten, Störfallregelungen | 
| 42. BImSchV | Nassabscheider: Hygiene- und Meldepflichten, Führungs- und Aufbewahrungspflichten des Tagebuchs, 5-Jahres-Überprüfung | 
| DIN EN 378-4 | Betrieb, Instandhaltung und Dichtheitsprüfung von Kälte- und Wärmepumpenanlagen | 
| DVGW G 600 | Gasgeräte: Anforderungen an Verbrennungsluft und Abgasführung, Inspektion/Wartung, Verhaltensregeln im Störfall | 
| DIN EN ISO 20023 | Pelletsilo: Füllung, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebsbedingungen | 
| DIN SPEC 15378 | Energetische Inspektionen von Wärmeerzeugern | 
| VDI 3679 | Nassabscheider: Betrieb, Inspektion und Wartung | 
| VDI 3810-2 / VDI 6023-3 | Wassererwärmer (Trink- und Betriebswasser): Inspektion und Wartung | 
| VDMA 24186-2 / 24186-5 | Wartungsrahmen Heiz-/Elektrotechnische Anlagen (Positionskatalog) | 
| HmbKliSchG § 17 | Erneuerbare ≥ 15 % beim Heizungsaustausch in Bestandsgebäuden (Schutzgebiet Hamburg) | 
| FeuVO (HH) § 11, SchfArbV (HH) § 4 | Anforderungen an Brennstofflager, Abnahmen von Feuerungs- und Abgasanlagen | 
Systemabgrenzung und Begriffe
- Wärmepumpen: Hierzu zählen direkt oder indirekt arbeitende Wärmepumpen, insbesondere Anlagen mit fluorierten Kältemitteln (Relevanz der Füllmenge bzw. des CO₂-Äquivalents). 
- Feuerungsanlagen: Enthalten sind Öl-, Gas- und Feststoffbrenner einschließlich der zugehörigen Nebenaggregate wie Abgasführung, Brennstofflager, Entschwefelung oder Katalyse. 
- Druckanlagen: Anlagen unter Druck wie Dampfkessel und Ausdehnungsgefäße gemäß Anforderung der BetrSichV. 
- Nassabscheider: Im Sinne der 42. BImSchV; hierunter fallen feuchte Abgaswäscher (z.B. zur Filterung von Feststoffen), jedoch keine Kühltürme. 
Rollen, Verantwortlichkeiten, Qualifikation (RACI)
Klare Rollenverteilungen sind für die Einhaltung der Betreiberpflichten essenziell. Die Tabelle stellt eine RACI-Matrix dar, in der die Verantwortlichkeiten aufgeführt sind: Der Betreiber ist in der Regel A (Accountable), Anlagenverantwortliche sind R (Responsible), weitere Akteure wie zertifizierte Kälte-/F-Gas-Fachbetriebe, Schornsteinfeger, Prüforganisationen (ZÜS/BP), Gebäudeautomation/EMS sowie das Facility Management und CAFM-Systeme werden als C (Consulted) oder gelegentlich als R benannt.
Verantwortlichkeitsmatrix - Legende: A = Accountable (Verantwortlich), R = Responsible (Ausführend), C = Consulted (Zuarbeit).
| Pflichtfeld | Betreiber | Anlagenverantwortliche | Zert. Kälte-/F-Gas-Betrieb | Schornsteinfeger | ZÜS/BP | GA/EMS | FM/CAFM | 
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| F-Gas-Compliance (VO 2024/573) | A | R | R | – | – | C | C | 
| GEG (§§ 60/60a/72) | A | R | C | C | C | C | C | 
| SchfHwG/KÜO-Prozesse | A | R | – | R | – | – | C | 
| BetrSichV (Druckanlagen) | A | R | – | – | R | – | C | 
| 1./44. BImSchV | A | R | – | C | C | C | C | 
| 42. BImSchV (Nassabscheider) | A | R | – | – | – | C | C | 
| VDMA-Wartung / GA-Plausibilisierung | A | R | C | – | – | R | R | 
Schwellen & Dichtheit/Erkennung
| Pflicht | Schwelle/Anlage | Intervall/Frist | Nachweis | 
|---|---|---|---|
| Dichtheitskontrollen | > 5 t CO₂-Äq. (Anhang I) bzw. Anhang II Gruppe 1 > 1 kg | nach VO-Vorgabe | Prüfprotokoll | 
| Re-Test nach Reparatur | ortsfest: 24 h – 1 Monat; mobil: sofort | nach Reparatur | Re-Test-Protokoll | 
| Leckage-Erkennungssysteme | Anlagen (Art. 6) – regelmäßig kontrollieren | planmäßig | Prüfbericht/Kontrollnachweis | 
Wärmepumpen: F-Gas-Compliance & Betrieb (VO (EU) 2024/573; DIN EN 378-4; ChemKlimaschutzV)
Wärmepumpen-Anlagen enthalten oft fluorierte Treibhausgase (F-Gase), weshalb strenge Betreiberpflichten gelten. Unerlaubte Emissionen sind untersagt, und Leckagen müssen technisch und wirtschaftlich zumutbar verhindert werden. Die EU-F-Gas-Verordnung schreibt Dichtheitskontrollen und Instandhaltungsverbote für Kältemittel vor. Zusätzlich regelt DIN EN 378-4 den Betrieb und die Instandhaltung solcher Anlagen.
Verbote & Schwellen
Ab dem 01.01.2026 ist jegliche Wartung oder Instandhaltung mit F-Gasen mit GWP ≥ 2.500 untersagt (Ausnahmen beachten). Absichtliche Freisetzungen sind generell verboten. Leckagen sind so gering wie möglich zu halten, und bei Auftreten ist eine sofortige Reparatur durchzuführen. Tabelle 3 gibt einen Überblick über relevante Schwellenwerte, Prüffristen und erforderliche Nachweise für Dichtheitsprüfungen und Leckageerkennungssysteme.
Personal/Unternehmen & O&M
Alle Arbeiten an Kälte- und Wärmepumpenanlagen dürfen nur durch zertifizierte Fachbetriebe oder sachkundige Personen erfolgen. Vorsorgemaßnahmen gegen Gasaustritte sind Pflicht. Gemäß DIN EN 378-4 sind ein detailliertes Anlagenprotokoll zu führen und präventive Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu gehören regelmäßige Dichtheitsprüfungen (z.B. nach Anhang D), korrekte Kennzeichnung aller Kältemittelkreise, Freihaltung von Sicherheitsbereichen sowie das fachgerechte Schweißen/Löten durch qualifiziertes Personal. Nach Auslösen von Sicherheitsventilen müssen diese erneuert oder rückgesetzt werden.
§ 60 – Wirkungsgradrelevante Wartung
Nach § 60 GEG ist für alle Anlagenkomponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen, ein regelmäßiger Wartungsplan vorzuhalten. Dazu zählen insbesondere Erzeuger (Kessel, Wärmepumpen), Speicher, Umwälzpumpen, Regelungstechnik und Dämmungen. Es müssen Kennwerte wie Temperaturdifferenzen (ΔT), Volumenströme oder der Energieeffizienzindex (EEI) erfasst und dokumentiert werden, um den Anlagenbetrieb zu optimieren.
§ 60a – Betriebsprüfung Wärmepumpen
Gemäß § 60a GEG sind Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 installiert wurden und mindestens 6 Nutzungseinheiten versorgen, einer Betriebsprüfung zu unterziehen (Ausnahmen: z.B. ausschließliche Trinkwasser-WP oder Luft-Luft-WP). Die Ergebnisse dieser Prüfung müssen innerhalb von 12 Monaten zu Optimierungsmaßnahmen führen, z.B. Einstellung der Heizkurve, Anpassung der Regelung oder sonstige Betriebsanpassungen, um den Wirkungsgrad zu verbessern.
§ 72 – Verbot Alt-Kessel
§ 72 GEG legt schrittweise Fristen für die Außerbetriebnahme alter Heizkessel fest. Betreiber müssen eine Fristenübersicht führen und die rechtzeitige Planung der Kesselaustausche sicherstellen. Bis zum 31.12.2044 müssen alle Bestandskessel ausgetauscht sein. Diese Vorgabe gewährleistet, dass veraltete, ineffiziente Kessel sukzessive durch moderne, effiziente Systeme ersetzt werden.
Schornsteinfegerrecht
Das Schornsteinfeger-Handwerk-Gesetz und die Kehr- und Überprüfungsordnung regeln Pflichten im Abgasanlagenbetrieb. Die Tabelle fasst die zentralen Aufgaben des Schornsteinfegers zusammen:
Schornsteinfeger-Pflichten
| Pflicht | Inhalt | Frist | Nachweis | 
|---|---|---|---|
| Kehr-/Überprüfungen | Gemäß Bescheid bzw. KÜO-Plan | nach Plan | Kehrbuch | 
| Änderungen/Neuanlagen | Unverzüglich anzeigen | anlassbezogen | Anzeige/Schriftstück | 
| Zutritt | Zugang zu Anlagen gewähren | termingebunden | Zugangsprotokoll | 
| Mängelbeseitigung | Mängel innerhalb ≤ 6 Wochen beseitigen | fristgerecht | Abstellungsnachweis | 
| Feuerstättenbescheid | Umfang der Kehr-/Messarbeiten im Bescheid festgelegt | je Bescheidzyklus | Bescheid/Dokumentation | 
Druckanlagen & Betriebssicherheit
Drucktragende Ausrüstungen (z.B. Dampfkessel, Ausdehnungsgefäße) unterliegen den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach maßgeblichen Änderungen ist eine Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorgeschrieben. Wiederkehrende Prüfungen müssen termingerecht durchgeführt werden, um den sicheren Zustand der Anlage nachzuweisen. Besonderes Augenmerk gilt der Speisewasserqualität bei Dampfkesseln (§ 6 BetrSichV i.V.m. Anhang 1 Nr. 5.3). Die entsprechenden Prüfberichte und Zertifikate sind zu dokumentieren.
Feuerungsbetrieb & Emissionen
- 1. BImSchV: Führt die Erst-, Folge- und wiederkehrende Prüfung von Feuerungsanlagen ein. Dabei werden Brennstoffverbrauch, Abgasverluste und Emissionswerte erfasst. Für Ölfeuerungen wird z.B. die Rußzahl, für Gasfeuerungen der Abgasverlust gemessen. Festbrennstofffeuerungen unterliegen zusätzlichen Anforderungen wie Asche- und Staubgrenzwerten. Alle Messwerte und Prüfprotokolle sind zu dokumentieren. 
- 44. BImSchV: Gilt für mittelgroße Feuerungen (z.B. industrielle Kessel bis 50 MW). Sie definiert Emissionsgrenzwerte (z.B. für CO, NOx), Mess- und Nachweispflichten sowie spezielle Störfallregelungen. Ein Störfall (Überschreitung von Grenzwerten) muss binnen 24 Stunden behoben sein; bleibt dies aus, ist die Anlage zu drosseln oder abzustellen und die Genehmigungsbehörde innerhalb von 48 Stunden zu informieren. Es gilt eine Maximalbetriebszeit von 400 Stunden/Jahr ohne Abgasreinigung. Überschreitet der CO-Ausstoß 5 kg/h, sind kontinuierliche CO-Messungen erforderlich. Die Mess- und Störfalldokumentation ist aufzubewahren (Dokumentationsfristen je Anforderung). 
- DVGW G 600: Regelt Betriebssicherheit und Kontrolle von Gas-Brenneranlagen. Er schreibt eine sichere Zufuhr von Verbrennungsluft und Ableitung der Abgase vor, ebenso regelmäßige Inspektion und Wartung der Gasgeräte. Bei Gasgeruch oder Abgasaustritt müssen sofort Alarmmaßnahmen ergriffen werden. 
- DIN 4755: Legt fest, dass Flüssiggasleitungen und -tanks so ausgeführt sind, dass die Temperatur von Flüssiggas nicht über 40 °C steigt, um eine sichere Lagerung zu gewährleisten. 
Nassabscheider / Kühlsystem-Peripherie
Nassabscheider (z.B. zur Abscheidung von Feststoffen aus Abgasen) sind nach § 42 BImSchV einem hygienischen Risikoprozess zuzuordnen. Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung einschließlich Laboruntersuchungen zum Abwasser durchzuführen und ein Referenzwert festzulegen. Der Betrieb ist in einem Tagebuch zu dokumentieren. Überschreitet ein gemessener Wert den Referenzwert, müssen sofort Maßnahmen eingeleitet sowie die zuständige Behörde informiert werden. Zusätzlich ist alle fünf Jahre eine behördliche Wiederkehrprüfung notwendig. (VDI 3679 liefert ergänzende Hinweise zum Betrieb, zur Inspektion und Wartung von Nassabscheidern.)
Pellet- und Brennstofflager / Landesrecht
- Pelletlager (DIN EN ISO 20023): Das Befüllen von Pelletbehältern ist mit Abschaltung der Zufuhranlage zu kombinieren. Es müssen schriftliche Anweisungen und Sicherheitshinweise vorhanden sein. Die Einblasöffnung ist gegen Fehlbedienung zu sichern. Für Reinigung und Wartung müssen Zugangsmöglichkeiten vorhanden sein. Ein Prallschutz muss vor der Einblasöffnung installiert sein. Der Zutritt zum Lagerraum darf nur mit geeigneter Schutzausrüstung (z.B. Staubmaske) erfolgen. 
- Feuerungsanlagenverordnung Hamburg (§ 11 FeuVO HH): Regelt Anforderungen an Brennstofflager, z.B. Mindestlüftungsquerschnitt, Feuerwiderstand von Bauteilen, Kennzeichnungspflichten und Maßnahmen zur Explosionssicherheit. Für Flüssiggasaußenbehälter außerhalb der Anlage sind Ex-Schutz-Bestimmungen zu beachten. 
- Hamburger Klimaschutzgesetz (§ 17 HmbKliSchG): Bei Austausch eines Heizsystems in Bestandsbauten muss mindestens 15 % des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. 
Energetische Inspektionen / Wassererwärmer
- Energetische Inspektionen (DIN SPEC 15378): Periodische oder einmalige Inspektionen von Wärmeerzeugern müssen alle relevanten Anlagenkomponenten erfassen (Stücklisten-/Positionsplan). Aus den Inspektionsergebnissen sind gezielte Maßnahmen zur Energieeinsparung abzuleiten und umzusetzen. 
- Trink-/Betriebswassererwärmer (VDI 3810-2/VDI 6023-3): Diese Richtlinien schreiben regelmäßige Inspektionen und Wartungen von Warmwasserbereitern vor, einschließlich Legionellenprüfungen, Funktionsprüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie des Anodenschutzes. 
Wartungsrahmen
Der VDMA-Wartungsrahmen gibt Mindestleistungen für die Instandhaltung verschiedener Komponenten vor. Die Tabelle zeigt einen Auszug wesentlicher Tätigkeiten je Komponente:
VDMA-Positionsübersicht (Auszug)
| Objekt | Kernleistungen (Mindestumfang) | 
|---|---|
| Kessel / Dampfkessel | Brennraum und Abgasweg, Sicherheits- und Speisewasser, Dichtheit, Regelung | 
| Brenner | Zündung, Flammenüberwachung, Düsen/Mischer, Abgaswertmessung | 
| Fernwärme-Wärmetauscher | ΔT/Δp-Messung, Regelventile, Dichtheitskontrolle, Dämmung | 
| Abgasführung / Schornstein | Dichtheit, Klappen und Zugregelung, Ventilatoren, Standsicherheit | 
| Kondensatableitung | Kondensatleitung, Geruchsverschluss, Reinigung | 
| Wassererwärmer | Temperatureinstellung, Anode/Wärmetauscher, Sicherheitseinrichtungen | 
| Antriebe / Getriebe | Motoren, Riemen, Kupplungen, Ketten, Getriebe – Schmierung, Ausrichtung | 
| Lager/Leitungen | Dichtheit, Beschilderung, Sicherheitsmaßnahmen | 
Dokumentation, Daten & CAFM/GA-Integration
Alle durchgeführten Arbeiten, Messungen und Prüfungen sind lückenlos zu dokumentieren und in das CAFM- beziehungsweise Gebäudeautomations-/Energiemanagementsystem zu integrieren. Die Tabelle führt exemplarisch die wichtigsten Nachweise und Aufbewahrungsfristen auf:
Nachweismatrix (Auszug)
| Bereich | Pflichtnachweise | Aufbewahrung | 
|---|---|---|
| F-Gas & Dichtheit | Prüf- und Re-Test-Protokolle, Zertifikate (Personal, Anlagen) | gemäß Verordnung | 
| GEG § 60a | Prüfbericht Wärmepumpe, Maßnahmenplan, Umsetzung ≤ 12 Monate | bis zur Folgeprüfung | 
| SchfHwG/KÜO | Kehrbuch, Bescheide, Mängelnachweise | fortlaufend | 
| 1./44. BImSchV | Mess-, Kalibrier- und Störfalldokumentation, Betriebsstunden-/Brennstoff-Logs | 6 Jahre (je Behördendisposition) | 
| 42. BImSchV | Betriebstagebuch, Laborberichte, 5-Jahres-Prüfunterlagen | 5 Jahre | 
| VDMA-Wartung | Checklisten, Messprotokolle, Abnahmeunterlagen | ≥ 5 Jahre | 
KPI-System und Reporting
Zur fortlaufenden Überwachung wird ein Kennzahlensystem (KPIs) eingesetzt. Die Tabelle zeigt beispielhafte Kennzahlen, Zielwerte und die vorgesehenen Reaktionen bei Abweichungen:
KPI-Raster
| KPI | Zielwert | Intervall | Quelle | Reaktion | 
|---|---|---|---|---|
| F-Gas-Dichtheits- und Re-Tests fristgerecht | 100 % | monatlich | Prüfplan | Eskalation | 
| WP-Betriebsprüfungen / §60a-Umsetzung | 100 % | laut Plan | CAFM | Ressourcensteuerung | 
| 44. BImSchV-Störfall (24h/48h-Regelung) | 100 % | bei Ereignis | Störfalljournal | Sofortmaßnahme | 
| SchfHwG-Kehrquote fristgerecht | ≥ 98 % | quartalsweise | Kehrbuch | Nachbeauftragung | 
| Energie-KPIs (kWh/m²a, ΔT, EEI) | Zielkonform | monatlich | GA/EMS | Optimierungen | 
Klassen & Fristen
| Klasse | Beispiel | Maßnahme | Frist | 
|---|---|---|---|
| P1 (kritisch) | Leck in der F-Gas-Anlage, Ausfall der Abgasreinigung, Fehlender Sicherheitsdruck im Behälter | Sofort-Stillsetzung, unverzügliche Reparatur, Meldung (sofern behördlich gefordert) | sofort | 
| P2 (wesentlich) | Fehlende Heizleistungsanpassung, undichte Abgasfuge, Verstoß gegen Kehrpflicht | Planung der Instandsetzung, Nachweis der Behebung | ≤ 14 Tage | 
| P3 (gering) | Fehlende Kennzeichnung, Lücken in Dokumentationen | Ergänzende Dokumentation/Beschilderung | ≤ 30 Tage | 
