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Wärmepumpen und zugehörige Einrichtungen

Facility Management: Heiztechnik » Betrieb » Betreiberpflichten » Wärmepumpen und zugehörige Einrichtungen

Wärmeversorgungsanlagen, Wärmepumpen und zugehörige Einrichtungen

Die konsequente Erfüllung der Betreiberpflichten für Wärmeversorgungsanlagen, Wärmepumpen und zugehörige Einrichtungen bildet die Basis für einen sicheren, effizienten und regelkonformen Anlagenbetrieb. Betreiber müssen dabei sowohl europäische als auch nationale und regionale Vorschriften sowie technische Regeln berücksichtigen. Die detaillierte Einhaltung von Wartungs- und Prüfintervalle, die Dokumentation aller Arbeitsgänge sowie die Einstellung qualifizierter Fachkräfte minimieren Emissions- und Sicherheitsrisiken. Darüber hinaus leistet die Regelkonformität einen wichtigen Beitrag zu Nachhaltigkeits- und ESG-Zielen, da gut gewartete Anlagen weniger Energie verbrauchen und Schadstoffausstoß reduzieren. Betreibern wird empfohlen, alle Pflichtaufgaben systematisch in der Facility-Management-Organisation zu verankern und lückenlose Nachweisdokumentation zu führen. So lassen sich Haftungsrisiken vermeiden und eine störungsarme Betriebsführung über den gesamten Lebenszyklus der Anlagen sicherstellen.

Dieses Dokument beschreibt umfassend die Pflichten des Betreibers von industriellen Wärmeversorgungsanlagen einschließlich Wärmepumpen, Feuerungs- und Brennwertanlagen sowie zugehörigen Einrichtungen in Deutschland. Es soll Klarheit über die gesetzlichen und technischen Anforderungen schaffen, die einen sicheren, effizienten und umweltgerechten Betrieb garantieren. Ziel ist es, Betreibern Handlungsleitlinien für Wartung, Prüfung, Dokumentation und Optimierung ihrer Anlagen zu liefern, wie sie von Energiegesetzen, Verordnungen und technischen Regeln gefordert werden.

Übersicht der Rechts- und Normengrundlagen

Die Betreiberpflichten sind in einem vielschichtigen Regelwerk verankert, das von EU-Verordnungen über Bundesgesetze und -verordnungen bis hin zu Landesrecht und technischen Normen reicht. Im Mittelpunkt stehen Anforderungen des Klima- und Umweltschutzes sowie der Anlagensicherheit. EU-Verordnungen wie die F-Gas-Verordnung (VO (EU) 2024/573) regeln beispielsweise das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase und deren Einsatz. Auf Bundesebene sind das Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Energieeffizienz, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) für Abgasprüfungen und Feuerstätten sowie die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für die Sicherheit von Druckgeräten relevant. Die Bundesimmissionsschutzverordnungen (1. BImSchV, 42. BImSchV, 44. BImSchV) enthalten Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten für Feuerungs- und Abgasreinigungsanlagen. Auf Landesebene konkretisieren Gesetze wie das Hamburger Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) oder feuerpolizeiliche Vorschriften (FeuVO) die Anforderungen weiter. Technische Regeln von DVGW, DIN, VDI und VDMA ergänzen die gesetzlichen Vorgaben durch Detailanforderungen für Betrieb, Wartung und Prüfung.

Die nachfolgende Tabelle 1 fasst ausgewählte Pflichtkategorien und zugehörige Regelwerke zusammen:

Kategorie

Regelwerk

KL

Textstelle

Pflichtbeschreibung

Facility

EU-Verordnung

VO (EU) 2024/573

KL1

Art. 13 Abs. 4

Verbot von F-Gasen mit GWP ≥ 2.500 ab 2026

421.13 Wärmepumpen

Bundesgesetz

GEG

KL1

§ 60

Regelmäßige Wartung wärmetechnischer Anlagen

421 Wärmeerzeugungsanlagen

Bundesgesetz

SchfHwG

KL1

§ 1 Abs. 1

Reinigung und Überprüfung kehrpflichtiger Abgasanlagen

421.30 Feuerungsanlagen

Bundesverordnung

BetrSichV

KL1

§ 16 Abs. 1

Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen

421.12 Dampfkessel

Bundesverordnung

1. BImSchV

KL1

§§ 14–15

Emissionsmessungen und Dokumentation für Heizkessel

421.10 Wärmeerzeugungsanlagen

Bundesverordnung

42. BImSchV

KL1

§§ 3–12

Hygienische Betriebspflichten für Nass- und Ölabscheider

421.49 Nassabscheider

Bundesverordnung

44. BImSchV

KL1

§§ 17–23

Emissionsüberwachung bei Großfeuerungsanlagen

421.11 Großfeuerungsanlagen

DIN EN-Norm

DIN EN 378-4

KL2

5.1.2

Regelmäßige Dichtheitsprüfung und Instandhaltung von Kältesystemen

421.13 Wärmepumpen

VDMA-Einheitsblatt

VDMA 24186-2

KL3

1

Regelmäßige Wartung heiztechnischer Geräte

421 Wärmeerzeugungsanlagen

Betreiberpflichten nach EU-Recht (VO (EU) 2024/573)

Die EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 setzt europaweit strenge Vorgaben für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen in Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen. Betreiber dürfen ab 2026 keine Geräte mehr einsetzen, die F-Gase mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 2.500 oder höher verwenden (Art. 13 Abs. 4). Die absichtliche Freisetzung solcher Gase ist generell verboten (Art. 4 Abs. 1). Betreiber müssen alle Anlagen hinsichtlich Undichtigkeiten regelmäßig auf Dichtheit überprüfen. Tritt eine Leckage auf, ist sofort eine fachgerechte Reparatur durchzuführen und in der Dokumentation nachzuweisen (Art. 4 Abs. 3–5). Nur zertifiziertes Personal und zertifizierte Unternehmen dürfen mit F-Gasen arbeiten; der Betreiber hat dies sicherzustellen und zu dokumentieren (Art. 4 Abs. 7). Weiterhin sind verpflichtende Dichtheitskontrollen in definierten Intervallen sowie Routineprüfungen der Anlagen vorgeschrieben (Art. 5, 6). Die Erfüllung dieser Pflichten muss durch Prüfprotokolle und Bescheinigungen nachgewiesen werden.

Pflichtbereich

Intervall

Verantwortlich

Nachweisform

Dichtheitskontrolle

regelmäßig (laut Vorgabe)

Betreiber bzw. Serviceunternehmen

Prüfprotokoll

Sofortreparatur

unverzüglich bei Leckage

Fachfirma

Reparaturbericht

Personenzertifizierung

vor Einsatz des Personals

Betreiber

Kopie von Zertifikatsnachweisen

Betreiberpflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, dass alle Wärmeerzeugungsanlagen regelmäßig gewartet und betrieben werden, um die Effizienz zu erhalten (§ 60 GEG). Insbesondere müssen wirksame Bauteile wie Kessel, Brenner, Wärmetauscher und Regelungen mindestens einmal jährlich kontrolliert und gewartet werden. Wärmepumpenanlagen sind zusätzlich durch Betriebsprüfungen nach § 60a GEG zu überwachen, um Störungen frühzeitig zu erkennen. Innerhalb eines Jahres nach der Betriebsaufnahme von Heizungsanlagen ist gemäß § 60a Abs. 5 GEG eine Optimierung der Anlage durchzuführen, etwa durch Justierung der Regelung oder Feinabstimmung des Brennstoff-Luft-Verhältnisses. Zudem enthält das GEG strenge Austauschpflichten für alte Heizkessel (§ 72): Altanlagen, die vor einem bestimmten Stichtag errichtet wurden und ineffizient sind, dürfen nach einer Übergangsfrist nicht mehr betrieben werden. Betreiber müssen diese Vorgaben in den Betriebsablauf integrieren, Wartungsintervalle dokumentieren und Stilllegungen nachweisen.

Betreiberpflichten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegen dem Anlagenbetreiber regelmäßige Reinigungs- und Überprüfungspflichten (§ 1 SchfHwG). Dies betrifft insbesondere Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen, bei denen Abgaskanäle und Feuerstätten in definierten Intervallen durch den Schornsteinfeger gereinigt und auf ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden müssen. Änderungen an Feuerstätten oder Lüftungseinrichtungen sind dem Schornsteinfeger rechtzeitig mitzuteilen (§ 1 Abs. 2 SchfHwG), ebenso wie Inbetriebnahmen neuer Anlagen oder Wiederinbetriebnahmen nach Stillstand. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger hat uneingeschränkt Zutritt zur Anlage (§ 1 Abs. 3), um seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Zudem führen Schornsteinfeger stichprobenartige Feuerstättenschauen durch und erteilen Bescheide über festgestellte Mängel (§§ 14, 14a SchfHwG). Der Betreiber muss die Arbeiten durch die Kehr- und Messarbeit dokumentieren lassen (keine Beauftragung, sondern Erlangung von Bescheinigungen) und die Nachweise nach § 4 SchfHwG aufbewahren. Damit ist sichergestellt, dass Emissionen kontrolliert und Brandschutzanforderungen eingehalten werden.

Betreiberpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung regelt Prüfpflichten für Druckgeräte, zu denen auch Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen zählen. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen muss eine amtlich anerkannte Stelle eine sicherheitstechnische Prüfung vornehmen (§ 15 BetrSichV). Danach sind wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben (§ 16 BetrSichV): Betreiber haben je nach Gefährdungsklasse der Anlage die Intervalle (häufig alle 2, 5 oder 10 Jahre) festzulegen und die Prüfungen durch Sachverständige durchführen zu lassen. Speziell für Dampfkessel gelten zudem Anforderungen etwa an die Zuspeisung von Wasser, die Überwachungssysteme und Sicherheitsventile (§ 6 Abs. 1 BetrSichV). Im Rahmen der BetrSichV ist der Betreiber verpflichtet, eine Betriebsanweisung zu erstellen, das Bedienpersonal zu unterweisen und alle Prüfungsergebnisse und Prüfdaten lückenlos zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen dienen als Nachweis für die technische Sicherheit der Anlage und müssen für die Dauer der Betriebszeit erhalten bleiben.

Betreiberpflichten nach Bundes-Immissionsschutzverordnungen (1. BImSchV, 42. BImSchV, 44. BImSchV)

Nach der 1. BImSchV müssen mittelgroße bis große Feuerungsanlagen definierte Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe (z. B. Kohlenmonoxid, Staub, Stickoxide) einhalten. Hierzu sind regelmäßige Messungen während des Betriebs durchzuführen (§§ 14–15 1. BImSchV). Die Messergebnisse sind in einem Emissionsmessbericht zu dokumentieren. Feuerungsanlagen dürfen nur in ordnungsgemäß zugelassenem Zustand betrieben werden. Die 42. BImSchV betrifft insbesondere Anlagen zur Abgasreinigung wie Nassabscheider oder Kühlwassereinrichtungen. Betreiber solcher Anlagen müssen für hygienisch einwandfreien Betrieb sorgen und z. B. Wasserwechsel- und Desinfektionsintervalle einhalten (§§ 3–12 42. BImSchV). Alle Arbeiten und Betriebsdaten sind zu protokollieren. Bei größeren Anlagen schreibt die 44. BImSchV umfangreiche Überwachung vor: Der Betreiber überwacht und dokumentiert Emissionen (z. B. Kohlenmonoxid, Stickoxide, Staub) gemäß den §§ 17–23 44. BImSchV. Oft ist eine permanente Online-Überwachung oder monatliche Stichprobenmessung erforderlich. Die Messergebnisse sind zu berichten und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten müssen umgehend Maßnahmen zur Nachrüstung oder Emissionsminderung ergriffen werden. In allen Fällen der BImSchV besteht eine Aufzeichnungs- und Meldepflicht: Messprotokolle, Wartungsnachweise und eventuelle Störmeldungen müssen dokumentiert werden.

Betreiberpflichten nach technischen Regeln (DIN, EN, DVGW, VDI, VDMA)

Zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften gelten zahlreiche technische Regeln, die den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb von Wärmeanlagen fordern. Nach DIN EN 378-4 muss etwa für Kältemittel und Wärmepumpenpersonal eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen werden; zudem sind regelmäßige Dichtheitsprüfungen (z. B. Druckprüfung) und Sicherheitsmaßnahmen (wie Leckdetektion) vorgeschrieben. Für Feuerungsanlagen gibt es VDI-Richtlinien und VDMA-Blätter (z. B. VDMA 24186-2), die konkrete Wartungsintervalle und Checklisten vorgeben. Energieinspektionen nach DIN SPEC 15378 verlangen, dass Betreiber ihre Anlagenenergieverbräuche dokumentieren und Potenziale zur Effizienzsteigerung innerhalb festgelegter Fristen umsetzen. Technische Normen wie DIN EN 1443 oder DVGW G 600 regeln beispielsweise die Auslegung von Kamineinrichtungen und Gasleitungen. Für Nassabscheider und Kühlkreisläufe enthalten DIN-VDI-Normen (z. B. VDI 3679, VDI 3810) Anforderungen an Wasserqualität und Betriebstagebücher. Verbindlich ist, dass die entsprechenden Herstellerangaben und Wartungshandbücher beachtet werden; der Betreiber hat die Nachweise über die durchgeführten Prüf- und Wartungsarbeiten zu archivieren. Zusammenfassend verlangen technische Regeln von Betreibern eine qualifizierte Betreuung ihrer Anlagen durch Fachpersonal, regelmäßige Inspektionen nach Herstellervorgaben und ein umfassendes Dokumenten- und Berichtswesen.

Betreiberpflichten nach Landesrecht (Beispiel Hamburg)

Auf Landesebene kommen in Hamburg ergänzende Anforderungen hinzu. Das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) verpflichtet bei größeren Wärmeanlagen seit 2017 zur Nutzung erneuerbarer Energien: Bei Heizkesseln alter Bauart muss der Betreiber bei Ersatz mindestens einen Anteil der Wärme aus erneuerbaren Quellen (z. B. Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpen) einbinden (§ 17 HmbKliSchG). Die Hamburger Feuerungsverordnung (FeuVO) regelt Anforderungen an Lagerung und Sicherheit von brennbaren Flüssigkeiten: Heizöllager müssen zum Beispiel flüssigkeitsdicht und ausreichend belüftet sein (FeuVO § 11). Die Hamburger Schornsteinfeger-Arbeitsverordnung (SchfArbV HH) schreibt vor, dass alle neu errichteten oder geänderten Abgasanlagen von einem Sachverständigen abgenommen werden müssen (§ 4 SchfArbV HH). Darüber hinaus kann die Stadt Hamburg weitere regionale Energie- und Umweltschutzvorgaben erlassen. Betreiber in anderen Bundesländern sollten jeweils die lokalen Bau- und Gewerbeordnungen prüfen.

Organisatorische Umsetzung im Facility Management

Für einen effizienten Betrieb müssen all diese Betreiberpflichten organisatorisch verankert werden. Ein modernes CAFM- oder FM-System sollte sämtliche Wartungs- und Prüfauflagen erfassen und Fristenverwaltung sowie Erinnerungsfunktionen enthalten. Zum Beispiel werden in einer jährlichen Wartungsplanung alle anstehenden Prüfungen (z. B. Kesselwartung, Schornsteinfegertermine, Druckbehälterprüfungen) eingetragen. Jedes abgeschlossene Prüfwesen wird mit Protokollen und Bescheinigungen verknüpft und in einem Dokumentenarchiv abgelegt. Diese digitale Dokumentation erleichtert Audits und Inspektionen: Bei einer behördlichen Überprüfung kann der Betreiber schnell Nachweise über Einhaltung der Vorschriften vorlegen. In die Organisation fließen außerdem interne Schnittstellen ein: Ergebnisse aus Umwelt- oder Arbeitsschutz-Audits (ISO 14001, ISO 45001) verknüpfen sich mit technischen Wartungsdaten. Schließlich müssen Personalqualifikation und Notfallpläne geregelt werden. So gehört es zu den Betreiberpflichten, Fachpersonal nachweislich zu schulen und schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Nur durch eine integrierte FM-Strategie wird der Betrieb der Wärmeerzeugungsanlagen dauerhaft sicher, umweltgerecht und rechtskonform.