Abgasanlagen
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Abgasanlagen
Dieses Dokumentenverzeichnis beschreibt die im Facility Management erforderlichen rechtlichen, technischen und organisatorischen Nachweise für Abgasanlagen und Abluftsysteme, die unter die 42. Bundes-Immissionsschutzverordnung (42. BImSchV) – auch bekannt als Legionellen-Verordnung für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – und die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) fallen. Diese Nachweisdokumente sind notwendig, um einen rechtskonformen, emissionsarmen und betriebssicheren Betrieb der genannten Anlagen sicherzustellen.
Ziel ist es, die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten und Risiken im Betrieb von Abluft- und Abgasanlagen frühzeitig zu erkennen sowie zu minimieren. Die im Folgenden aufgeführten Dokumente dienen als Grundlage für die Kommunikation mit Behörden, für interne FM-Audits und für Umweltmanagementsysteme (z. B. ISO 14001). Zudem ermöglichen sie den Nachweis der Betreiberverantwortung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Durch eine lückenlose Dokumentation kann der Betreiber im Kontroll- oder Schadensfall belegen, dass er seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist.
Planungskonzepte für moderne Fertigungsstrukturen
- Melde- und Berichtspflichten gemäß 42. BImSchV
- Anzeige einer neuen Anlage
- Anzeige von Änderungen an einer bestehenden Anlage
- Anzeige der Stilllegung einer Anlage
- Überwachungspflichten und Maßnahmenberichte
- Bericht an Behörden über Ursachenanalyse und Maßnahmen
- Abnahme- und Prüfungsdokumentation
- Emissions- und Hygienenachweise gemäß 42. BImSchV
- Gefährdungsbeurteilung und Hygieneüberwachung
- Abgasanlagen- und Schornsteinüberwachung gemäß SchfHwG & KÜO
- Feuerstättenbescheid
- Technische Nachweise für Abgasanlagen gemäß DIN EN 1443
- Betriebssicherheits- und Umweltschutznachweise gemäß VDI 3679-1
Anzeige einer bestehenden Anlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anzeige einer bestehenden Anlage gemäß 42. BImSchV |
| Zweck & Geltungsbereich | Meldung bestehender Verdunstungs- oder Abluftsysteme an die zuständige Behörde, um sie in das Überwachungssystem aufzunehmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 42. BImSchV § 13 Abs. 1 |
| Schlüsselelemente | • Anlagenbezeichnung und Standort |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Muss innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten oder Übernahme einer Anlage erfolgen. Dient im FM als Basis für die jährliche Umweltberichtserstellung. |
Erläuterung
Die 42. BImSchV hat eine Anzeigepflicht für Bestandsanlagen eingeführt. Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb waren, mussten bis zum 19. August 2018 der Behörde gemeldet werden. Auch wenn ein Betreiber später eine bestehende Anlage übernimmt, ist eine Anzeige innerhalb eines Monats nach Übernahme erforderlich. Diese Meldung enthält alle wesentlichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage, damit sie im behördlichen Überwachungssystem registriert wird und für eventuelle Kontrollen oder Ermittlungen (etwa im Legionellenfall) erfasst ist.
Aus Facility-Management-Sicht bildet diese Anzeige die Grundlage für den weiteren Behördenkontakt und die behördliche Überwachungspflicht. Sie stellt sicher, dass die betreffende Anlage im internen Umwelt- und Sicherheitsmanagement des Unternehmens erfasst ist. Zudem dient sie im FM als Ausgangspunkt für die jährliche Berichterstattung im Umweltmanagement (z. B. im Rahmen eines Nachhaltigkeitsberichts oder ISO-14001-Umweltaudits) und als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, dass der Betreiber seiner Registrierungspflicht nachgekommen ist.
Anzeige einer neuen Anlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anzeige einer neuen Anlage nach 42. BImSchV |
| Zweck & Geltungsbereich | Information der Behörde über Neuerrichtung oder Inbetriebnahme einer abluft- oder emissionsrelevanten Anlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 42. BImSchV § 13 Abs. 1–2 |
| Schlüsselelemente | • Anlagenbeschreibung mit technischer Spezifikation |
| Verantwortlich | Errichter / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Meldung spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme. Im FM Bestandteil der Projektabwicklung und der Betriebsfreigabe. |
Erläuterung
Die Anzeige einer Neuanlage ist nach 42. BImSchV verpflichtend, um die zuständige Behörde frühzeitig über neue abluft- oder emissionsrelevante Anlagen zu informieren. Der Betreiber muss eine Neuerrichtung spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser anzeigen. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, die Behörde bereits etwa vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme zu informieren, damit die Anlage von Beginn an im behördlichen Kataster (z. B. im zentralen KaVKA-42.BV-Portal) erfasst ist. Die Meldung enthält eine genaue Anlagenbeschreibung mit technischen Kenndaten, das voraussichtliche Inbetriebnahmedatum, Angaben zur errichtenden Fachfirma sowie Details zur vorgesehenen Betriebsweise und zu verwendeten Kühl- bzw. Umlaufmedien.
Im Facility Management ist diese Meldung fester Bestandteil der Inbetriebnahme-Dokumentation und der Projektabwicklung. Bevor eine neue Anlage den Betrieb aufnimmt, stellt das FM-Team sicher, dass alle erforderlichen Anzeigen erstattet wurden. Die Anzeige wird typischerweise in der Behördenakte der Anlage abgelegt und dokumentiert gegenüber den Aufsichtsbehörden, dass der Betreiber seine Mitteilungspflichten erfüllt hat. Dies ist zugleich die Voraussetzung für eine rechtskonforme Betriebsfreigabe und spätere sichere Betriebsführung der Anlage.
Anzeige von Änderungen an einer bestehenden Anlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anzeige von Änderungen an einer bestehenden Anlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Verpflichtende Meldung technischer oder betrieblich relevanter Änderungen, die Auswirkungen auf Emissionen oder Sicherheit haben. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 42. BImSchV § 13 Abs. 3 |
| Schlüsselelemente | • Art und Umfang der Änderung |
| Verantwortlich | Betreiber / Instandhaltungsunternehmen |
| Praxis-Hinweise | Änderungen (z. B. Austausch von Wärmetauschern oder Filterelementen) sind innerhalb eines Monats zu melden. Im FM Teil der Änderungsdokumentation. |
Erläuterung
Technische oder betriebliche Änderungen an einer bestehenden Anlage, die die Emissions- oder Sicherheitslage beeinflussen könnten, unterliegen gemäß 42. BImSchV ebenfalls der Anzeigepflicht. Solche Änderungen können beispielsweise der Austausch wesentlicher Komponenten (etwa eines Wärmetauschers oder von Filterelementen), eine geänderte Betriebsweise oder eine Standortverlagerung der Anlage sein. Sie sind der Behörde innerhalb eines Monats nach Umsetzung der Änderung anzuzeigen. In der Änderungsanzeige müssen Art und Umfang der Änderung genau beschrieben werden. Außerdem sind die möglichen Auswirkungen auf Emissionen (insbesondere auf die Legionellen-Emission bei Verdunstungskühlanlagen) oder auf die Betriebssicherheit darzustellen und durch technische Nachweise oder Herstellerinformationen zu untermauern.
Diese Anzeige sichert die Behördenkonformität bei Umbauten oder Modernisierungen der Anlage. Im Facility Management wird die Meldung genutzt, um die Änderungshistorie der Anlage lückenlos zu dokumentieren – häufig im CAFM-System (Computer Aided Facility Management) oder im Anlagenbuch. So kann jederzeit nachvollzogen werden, welche Modifikationen vorgenommen wurden, und es liegt ein offizieller Nachweis vor, dass der Betreiber auch nach einer Änderung seinen Pflichten nachgekommen ist. Dies ist wichtig für Audits und für behördliche Inspektionen, da es Transparenz über den Anlagenzustand und die durchgeführten Änderungen schafft.
Anzeige der Stilllegung einer Anlage
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anzeige der Stilllegung nach 42. BImSchV |
| Zweck & Geltungsbereich | Information der zuständigen Behörde über die Außerbetriebnahme oder den Rückbau einer emissionsrelevanten Anlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 42. BImSchV § 13 Abs. 4 |
| Schlüsselelemente | • Datum der Stilllegung |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument für Umwelt- und Entsorgungsnachweise. Im FM wichtig für Flächenfreigaben und Umweltberichte. |
Erläuterung
Die dauerhafte Stilllegung oder der Rückbau einer emissionsrelevanten Anlage ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber muss eine solche Außerbetriebnahme innerhalb eines Monats melden. In der Stilllegungsanzeige werden das Datum der endgültigen Betriebseinstellung, der Grund für die Stilllegung (z. B. altersbedingter Austausch der Anlage oder Effizienzgründe) und die Art des erfolgten Rückbaus festgehalten. Zudem muss der Betreiber darlegen, wie verbliebene Reststoffe oder Anlagenteile umweltgerecht entsorgt wurden – etwa durch ein Entsorgungskonzept für kontaminierte Filter, Schlämme oder Kühlmittel. Ein schriftlicher Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung (z. B. eine Bestätigung einer Entsorgungsfachfirma) ist Bestandteil der Dokumentation.
Die ordnungsgemäße Stilllegungsanzeige verhindert Umwelthaftungsrisiken und Ordnungswidrigkeiten. Im Kontext des Facility Managements ist dieses Dokument wichtig, um den Lebenszyklus der Anlage formal abzuschließen und gegenüber Behörden Rechtssicherheit zu erlangen. Durch die Meldung der Außerbetriebnahme wird sichergestellt, dass der Betreiber für eine nicht mehr existierende Anlage nicht weiterhin verantwortlich gemacht wird. Im FM dient sie außerdem zur Anlagenabmeldung in Behördenportalen (wie dem KaVKA-42.BV-Kataster) und zur internen Flächen- und Kapazitätsplanung, da der frei gewordene Aufstellort anders genutzt oder stillgelegt wird. Zudem fließt die Stilllegungsinformation in Umweltberichte ein, weil sie nachweist, dass die Anlage fachgerecht außer Betrieb genommen und entsorgt wurde.
Offizielle Mitteilung bei Überschreitung eines Maßnahmenwerts
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Mitteilung über Überschreitung eines Maßnahmenwerts |
| Zweck & Geltungsbereich | Verpflichtende Meldung bei Überschreitung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination oder Schadstoffemission. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 42. BImSchV § 14 |
| Schlüsselelemente | • Datum der Probenahme und Messwerte |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde erforderlich. Bestandteil des Hygiene- und Emissionsmanagements im FM. |
Erläuterung
Wird bei einer Laboruntersuchung gemäß 42. BImSchV eine Überschreitung eines Maßnahmenwertes festgestellt – das heißt, die gemessene Konzentration eines Stoffes (z. B. Legionellen im Kühlwasser) liegt über dem festgelegten kritischen Grenzwert – muss der Betreiber dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen. Diese offizielle Mitteilung umfasst typischerweise das Datum der Probenahme, die konkreten Messwerte im Vergleich zum Maßnahmenwert sowie eine kurze Beschreibung der Überschreitungssituation. Darüber hinaus ist darzulegen, welche Sofortmaßnahmen der Betreiber direkt nach Bekanntwerden ergriffen hat, um die Gefahr einzudämmen. Solche Maßnahmen können beispielsweise eine sofortige vorübergehende Stilllegung der Anlage, eine Schockchlorung bzw. Desinfektion des Kühlsystems, der Austausch von kontaminiertem Wasser oder Filtern und andere umgehende Gefahrenabwehrmaßnahmen sein.
Dieses Dokument dokumentiert Gesetzesverstöße und die eingeleiteten Schritte zur Gefahrenabwehr in akuten Fällen. Im Facility Management ist die unverzügliche Behördenmitteilung bei Grenzwertüberschreitungen fester Bestandteil des Hygiene- und Emissionsmanagements. Der FM-Verantwortliche hat im Ernstfall umgehend interne Alarm- und Notfallpläne auszulösen und parallel die Meldung an die Behörde (heutzutage meist elektronisch, z. B. über das KaVKA-42.BV-Portal) vorzunehmen. Die entsprechende Mitteilung wird in den Anlagen- und Umweltunterlagen archiviert. Sie bildet im Nachgang die Grundlage für Risikoberichte und die Planung weiterer Korrekturmaßnahmen, um einen sicheren Weiterbetrieb der Anlage zu gewährleisten und ähnliche Vorfälle zukünftig zu verhindern.
Bericht an Behörden über Ursachenanalyse und Maßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ursachen- und Maßnahmenbericht |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ermittelten Ursachen und eingeleiteten Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 42. BImSchV § 14 Abs. 5 |
| Schlüsselelemente | • Analyse der Ursachen (technisch, mikrobiologisch, organisatorisch) |
| Verantwortlich | Betreiber / Fachfirma |
| Praxis-Hinweise | Nachzureichen innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Überschreitung. Bestandteil der behördlichen Nachkontrolle. |
Erläuterung
Nach Meldung einer Maßnahmenwert-Überschreitung verlangt die 42. BImSchV innerhalb einer festgelegten Frist einen ausführlichen Ursachen- und Maßnahmenbericht an die Behörde. Darin muss der Betreiber detailliert darlegen, welche Ursachen zu der Überschreitung geführt haben und welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, um den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage wiederherzustellen. Die Ursachenanalyse erstreckt sich typischerweise auf technische Faktoren (etwa ein Defekt oder Fehlfunktion der Anlage), mikrobiologische Aspekte (z. B. Biofilmbildung oder unzureichende Bioziddosierung) sowie organisatorische Faktoren (wie Mängel in der Wartung oder in Betriebsabläufen). Im Bericht werden alle durchgeführten Korrekturmaßnahmen beschrieben – zum Beispiel Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Reparaturen oder Austauschen von Anlagenteilen, Optimierungen der Betriebsparameter oder zusätzliche Schulungen des Personals. Zudem werden Nachweise über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen beigefügt (etwa Ergebnisse von Nachuntersuchungen, die wieder innerhalb der Grenzwerte liegen). Abschließend unterzeichnet der verantwortliche Betreiber oder die beauftragte Fachfirma den Bericht, um die Richtigkeit der Angaben und die Umsetzung der Maßnahmen zu bestätigen.
Dieser Bericht dient als Verpflichtungsnachweis der Betreiberverantwortung gegenüber der Behörde. Er zeigt, dass der Betreiber nicht nur unverzüglich reagiert, sondern auch proaktiv dafür sorgt, dass der Anlagenbetrieb wieder sicher und regelkonform ist. Im Facility Management ist er Grundlage für weiterführende Hygienereports und interne Auswertungen. Häufig fließen die gewonnenen Erkenntnisse in die Anpassung von Wartungsplänen oder Betriebsprozessen ein, um zukünftige Überschreitungen zu vermeiden. Der Bericht wird auch bei Audits, Zertifizierungen (z. B. im Rahmen von ISO-14001-Umweltmanagement) und internen FM-Reviews herangezogen, um die Wirksamkeit des Umwelt- und Sicherheitsmanagements zu belegen. Gegebenenfalls trägt er auch zu Energieeffizienzprüfungen bei, wenn beispielsweise technische Ursachen (wie ineffiziente Betriebsweisen) für die Überschreitung mitverantwortlich waren.
Prüfbescheinigung – Ergebnisse der Schornstein- oder Abgasprüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbescheinigung gemäß KÜO |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Betriebssicherheit und Dichtheit von Abgasleitungen und Feuerstätten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der geprüften Anlage (z. B. NEA, BHKW, Wärmepumpe) |
| Verantwortlich | Bezirksschornsteinfeger / Prüfstelle |
| Praxis-Hinweise | Wird jährlich oder zweijährlich ausgestellt. Im FM Grundlage für den Nachweis der Betriebssicherheit. |
Erläuterung
Die Prüfbescheinigung nach KÜO dokumentiert das Ergebnis der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung von Abgasanlagen (z. B. Schornsteine oder Abgasleitungen) und den daran angeschlossenen Feuerstätten. Der Bezirksschornsteinfeger oder eine zugelassene Prüfstelle führt diese Überprüfungen in regelmäßigen Intervallen durch (je nach Anlagenart und Brennstoff typischerweise jährlich, bei modernen Gasfeuerungsanlagen teilweise auch zweijährlich) und stellt im Anschluss eine Bescheinigung aus. Darin werden die geprüfte Anlage und Feuerstätte eindeutig bezeichnet (z. B. Notstrom-Ersatzanlage (NEA) am Standort X, Blockheizkraftwerk (BHKW) Typ Y mit Leistung Z). Zudem werden die gemessenen Abgaswerte aufgeführt. Dazu zählen insbesondere der Kohlenmonoxid-Gehalt (CO) im Abgas, der Gehalt an Kohlendioxid (CO₂) bzw. Restsauerstoff, die Abgas-Temperatur sowie der ermittelte Abgasverlust (als Maß für den feuerungstechnischen Wirkungsgrad). Die Messergebnisse werden mit den zulässigen Grenzwerten – beispielsweise nach der 1. BImSchV (Erste Verordnung zum BImSchG) – verglichen. Darüber hinaus vermerkt der Schornsteinfeger eventuelle Mängel an der Anlage und klassifiziert diese nach ihrem Schweregrad. Kritische Sicherheitsmängel (etwa Undichtigkeiten oder unzulässig hohe CO-Werte) werden besonders hervorgehoben und erfordern eine umgehende Behebung, während geringfügige Mängel mit einer Frist zur Beseitigung versehen werden. Die festgelegten Fristen zur Mängelbeseitigung werden in der Bescheinigung angegeben. Abschließend unterschreibt der Prüfer die Bescheinigung und bestätigt damit die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.
Die Prüfbescheinigung nach KÜO dient dem Nachweis der Brandschutz- und Emissionssicherheit. Im Facility Management wird sie im Anlagenordner, CAFM-System oder der Umweltakte aufbewahrt und bildet einen wichtigen Nachweis für die Betriebssicherheit. Sie belegt gegenüber Aufsichtsbehörden – etwa der Bauaufsicht, dem Bezirks-Schornsteinfegermeister oder Immissionsschutzbehörden – dass die betreffende Abgasanlage regelmäßig gewartet und überprüft wurde. Damit trägt das Dokument zur betrieblichen Rechtssicherheit bei und schützt den Betreiber vor Haftungsansprüchen aufgrund unterlassener Prüfungen. Zudem dienen die Ergebnisse der Bescheinigung im FM dazu, Instandhaltungsmaßnahmen zu planen (falls Mängel aufgezeigt wurden) und langfristig die Energieeffizienz der Feuerungsanlagen zu überwachen. Die Bescheinigungen werden gemäß geltenden Vorgaben mindestens zehn Jahre aufbewahrt, sodass auch langfristig eine lückenlose Dokumentation des Anlagenzustands und der durchgeführten Prüfungen vorliegt.
Anlagenregistrierung nach §13 42. BImSchV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anzeige / Registrierung einer Verdunstungs-, Kühl- oder Nassabscheideanlage |
| Zweck & Geltungsbereich | Pflichtnachweis der Anlage beim Umweltbundesamt vor Inbetriebnahme oder Änderung gemäß §13 der 42. BImSchV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 42. BImSchV, VDI 2047-1 |
| Schlüsselelemente | • Standort- und Betreiberangaben |
| Verantwortlich | Betreiber / Betreiberbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Zentrale Meldepflicht über das UBA-Register (KaVKA-42.BV). Nachweis ist regelmäßig zu aktualisieren und bei Behördenkontrollen vorzulegen. |
Erläuterung
Die Registrierung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Meldung und dient der behördlichen Überwachung hygienerelevanter Verdunstungskühlanlagen. Gemäß §13 der 42. BImSchV muss jede Neuanlage spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Wasser über das Online-Register des Umweltbundesamtes (KaVKA-42.BV) angezeigt werden. Auch Änderungen, Stilllegung oder Betreiberwechsel sind innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Durch die zentrale Erfassung von Standort, Anlagentyp und Betriebsparametern können Aufsichtsbehörden im Legionellen-Ausbruchsfall schnell potenzielle Emittenten identifizieren. Die Registrierung ist damit ein zentraler Bestandteil der Betreiberpflichten zur Gefahrenvorsorge. Im Facility Management wird der Nachweis als Pflichteintrag im Anlagenbuch geführt und regelmäßig aktualisiert. Unterlassene oder verspätete Anzeigen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können behördliche Sanktionen nach sich ziehen.
Gefährdungsbeurteilung und Hygieneüberwachung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung und Hygienekontrollberichte |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung der mikrobiologischen Risiken (z. B. Legionellen) und Einhaltung hygienischer Grenzwerte gemäß 42. BImSchV i. V. m. VDI 2047-2. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 42. BImSchV, VDI 2047-2 |
| Schlüsselelemente | • Probenahmepläne, Laborberichte |
| Verantwortlich | Betreiber / zertifizierte Prüfstellen |
| Praxis-Hinweise | Ergebnisse sind im Anlagenlogbuch zu dokumentieren. Überschreitungen >100 KBE/100 ml sind unverzüglich der Behörde zu melden. |
Erläuterung
Diese Unterlagen umfassen die laufende hygienische Überwachung der Anlage und die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich mikrobieller Risiken. Betreiber sind verpflichtet, regelmäßige Laboruntersuchungen des Nutzwassers (mindestens vierteljährlich) auf Legionellen durchführen zu lassen. Die Ergebnisse – insbesondere Koloniezahl und Legionellen-Konzentration – werden in Prüfberichten festgehalten und im Betriebstagebuch dokumentiert. Überschreiten Messwerte bestimmte Prüf- oder Maßnahmenwerte (z.B. >100 KBE Legionellen/100 ml), sind unverzüglich Gegenmaßnahmen einzuleiten und – bei gravierenden Überschreitungen – die zuständige Behörde zu informieren.
Die Gefährdungsbeurteilung nach 42. BImSchV in Verbindung mit VDI 2047-2 bewertet alle anlagenspezifischen Risiken (z.B. Totwasserzonen, Biofilmbildung) und legt Hygiene-Maßnahmen fest. Sie wird idealerweise bereits vor Inbetriebnahme durch eine geschulte Fachkraft erstellt und bei Änderungen der Anlage fortgeschrieben. Im Facility Management dienen die Hygienekontrollberichte als Compliance-Nachweis gegenüber Gesundheits- und Umweltbehörden. Sie zeigen, dass der Betreiber seine Sorgfaltspflichten erfüllt, um Gesundheitsgefahren wie Legionellose vorzubeugen. Bei Abweichungen werden dokumentierte Gegenmaßnahmen (Desinfektion, Nachuntersuchung etc.) ergriffen, um einen sicheren Betrieb wiederherzustellen.
Schornsteinfegerprotokoll (Kehr- und Überprüfungsnachweis)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Kehr-, Überprüfungs- und Messprotokoll nach KÜO |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis regelmäßiger Reinigung, Überprüfung und Emissionsmessung an Feuerungsanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | SchfHwG, KÜO |
| Schlüsselelemente | • Datum der Kehrung und Messung |
| Verantwortlich | Bezirksschornsteinfeger |
| Praxis-Hinweise | Pflichtdokument für alle Feuerstätten. Wird im Betriebsbuch hinterlegt und ist bei der Feuerstättenschau vorzulegen. |
Erläuterung
Das Kehr- und Überprüfungsprotokoll des Schornsteinfegers ist ein gesetzlich vorgeschriebener Nachweis der Betriebssicherheit und ordnungsgemäßen Funktion von Feuerungsanlagen. Es dokumentiert, dass gesetzlich festgelegte Reinigungen und Emissionsmessungen fristgerecht durchgeführt wurden. Typischerweise wird mindestens einmal jährlich gemäß KÜO gekehrt und geprüft; dabei misst der Bezirksschornsteinfeger wichtige Abgaswerte (CO₂-Gehalt, CO-Wert, Abgastemperatur) und kontrolliert den Zustand von Abgasweg und Schornstein.
Im Protokoll bestätigt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit Unterschrift, dass die Anlage brandsicher und emissionsarm betrieben wird, oder vermerkt festgestellte Mängel und Empfehlungen. Dieses Dokument wird im Betriebsbuch der Feuerstätte abgelegt und muss zur Feuerstättenschau vorliegen. Im Facility Management dient das Protokoll dazu, Wartungszyklen zu überwachen, die Energieeffizienz der Heizanlage zu beurteilen und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen frühzeitig einzuleiten, falls Grenzwerte oder sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt sind.
Feuerstättenbescheid
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Feuerstättenbescheid |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Reinigungstermine und Prüfintervalle gemäß KÜO. |
| Relevante Regelwerke/Normen | SchfHwG |
| Schlüsselelemente | • Angaben zur Anlage und ihrem Standort |
| Verantwortlich | Schornsteinfeger / Bauaufsichtsbehörde |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für die Wartungsplanung im FM-System. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit (§19 SchfHwG) geahndet werden. |
Erläuterung
Der Feuerstättenbescheid ist ein amtliches Dokument, das dem Eigentümer bzw. Betreiber nach der Feuerstättenschau ausgehändigt wird. Darin legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für jede Feuerungsanlage die verbindlichen Kehr-, Prüf- und Messintervalle fest, die gemäß SchfHwG und KÜO einzuhalten sind. Typische Vorgaben sind z.B. jährliche Kehrungen, regelmäßige Abgaswegüberprüfungen und – sofern erforderlich – zweijährliche Emissionsmessungen nach 1. BImSchV.
Der Bescheid nennt zudem Verantwortlichkeiten des Betreibers und Fristen, bis wann die jeweiligen Arbeiten erledigt sein müssen. Er gilt in der Regel bis zur nächsten Feuerstättenschau (ca. alle 3–4 Jahre). Im Facility Management bildet der Feuerstättenbescheid die Grundlage der Wartungsplanung für Heizungs- und Lüftungsanlagen. Alle festgelegten Termine werden ins FM-System übernommen, um fristgerecht Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Die Nichteinhaltung eines Feuerstättenbescheids stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§19 SchfHwG) und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Daher unterstützt dieses Dokument die rechtssichere Betriebsführung und stellt sicher, dass Brand- und Umweltschutzauflagen erfüllt werden.
Produktinformationen und Werkstoffnachweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Produktdatenblatt / Materialzertifikat – Abgassystem |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Eignung von Bauteilen und Materialien nach DIN EN 1443. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 1443 |
| Schlüsselelemente | • Produktbeschreibung (Temperaturklasse, Druck, Korrosionsklasse) |
| Verantwortlich | Hersteller / Bauleitung |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil der Bauakte. Dient dem Nachweis gegenüber DIBt und Behörden für die Materialkonformität. |
Erläuterung
Produkt- und Werkstoffnachweise belegen, dass alle Bauteile der Abgasanlage den einschlägigen technischen Normen entsprechen. DIN EN 1443 definiert z.B. Klassifizierungen für Abgassysteme (Temperaturklassen, Druckklassen, Korrosionswiderstand, Rußbrandbeständigkeit etc.). Mit Hilfe von Hersteller-Datenblättern, Prüfzertifikaten und CE-Konformitätserklärungen kann der Betreiber nachweisen, dass der verbaute Schornstein bzw. die Abgasleitung für die vorgesehene Feuerstätte geeignet und zugelassen ist.
Diese Dokumente sind Bestandteil der Bau- und Anlagendokumentation. Im Falle von behördlichen Abnahmen oder Prüfungen (etwa durch die Bauaufsicht oder das Deutsche Institut für Bautechnik) dienen sie als Nachweis der Materialkonformität und der Einhaltung von Brandschutzanforderungen. Im Facility Management ermöglichen die vorliegenden Materialnachweise zudem eine Rückverfolgbarkeit: Bei Wartung oder Austausch von Anlagenteilen kann überprüft werden, welche Komponenten verbaut wurden und ob Ersatzteile dieselben Spezifikationen erfüllen. So wird sichergestellt, dass die Abgasanlage über ihre gesamte Lebensdauer den Sicherheits- und Qualitätsstandards entspricht.
Betriebsanweisung für Abluft- und Abgasanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Abluftsysteme |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung von Betriebs-, Wartungs- und Kontrollabläufen zur sicheren und emissionsarmen Nutzung von Abluftanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 3679-1 |
| Schlüsselelemente | • Betriebsparameter (Druck, Volumenstrom, Filterstatus) |
| Verantwortlich | Betreiber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil des Betriebshandbuchs; wird bei Gefährdungsbeurteilungen und DGUV-Prüfungen benötigt. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung nach VDI 3679-1 legt fest, wie Abluft- und Abgasanlagen sicher und umweltgerecht betrieben werden müssen. Sie beschreibt alle relevanten Betriebsparameter, erforderliche Kontrollen und Wartungsintervalle, um einen störungsfreien und emissionsarmen Betrieb zu gewährleisten. Typische Inhalte sind z.B. Anleitungen zur Filterkontrolle und -wechsel, Vorgaben für zulässige Druck- und Temperaturbereiche, Verhaltenshinweise bei Störungen (Alarmierung, Notabschaltung) sowie Zuständigkeiten der Betreiber oder Servicetechniker.
Diese Betriebsanweisung ist fester Bestandteil des betrieblichen Sicherheitskonzepts. Im Facility Management wird sie im Betriebshandbuch hinterlegt und den verantwortlichen Mitarbeitern bekannt gemacht. Sie unterstützt die Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz, da alle Risiken und Schutzmaßnahmen im Umgang mit der Abluftanlage klar dokumentiert sind. Außerdem fordern Berufsgenossenschaften (z.B. im Rahmen von DGUV-Prüfungen) den Nachweis einer aktuellen Betriebsanweisung, um sicherzustellen, dass Arbeitsschutz und Umweltschutz bei Betrieb und Instandhaltung der Anlage eingehalten werden. Regelmäßige Aktualisierungen der Betriebsanweisung – etwa nach technischen Änderungen – liegen in der Verantwortung des Betreibers, um dauerhaft einen rechtssicheren und sicheren Anlagenbetrieb zu garantieren.
