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Anforderungen an den Betrieb von Heizungsanlagen

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Die Einhaltung von technischen Anforderungen gewährleistet die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit der Heizungsanlagen in Betrieb

Die Einhaltung von technischen Anforderungen gewährleistet die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit der Heizungsanlagen in Betrieb

Umweltregulierungen und Energiestandards spielen eine bedeutende Rolle während der Entwurfs-, Installations- und Betriebsphase von Heizungssystemen. Die Kriterien für Heizanlagen variieren abhängig vom Typ des Gebäudes, Nutzungsmuster und den klimatischen Gegebenheiten der Region. Die Berücksichtigung von Nutzerkomfort und -bedürfnissen trägt zur Zufriedenheit der Gebäudenutzer bei und unterstützt eine effiziente Nutzung von Ressourcen.

Anforderungen für Heizsysteme

SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Heiztechnische Einrichtungen sowie die dazugehörigen Technikräume und Technikzentralen (gemäß VDI 2050 Blatt 3) müssen Sicherheitsstandards erfüllen. Hierbei sind sowohl bauordnungsrechtliche als auch gegebenenfalls arbeitsschutzrechtliche Gesichtspunkte relevant. Die Anlagen, die auf dem Gelände betrieben werden, müssen zuverlässig im Betrieb sein. Dies ist der Fall, wenn von der heiztechnischen Anlage keine potenzielle Gefahr ausgeht. Dies schließt aus, dass von ihr unzulässige mikrobiologische, chemische oder physikalische Belastungen ausgehen. Die entsprechenden Anforderungen der relevanten technischen und rechtlichen Vorschriften (z. B. ArbStättV) müssen eingehalten werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die heiztechnische Anlage in Bezug auf ihre beabsichtigte Funktion wirksam ist.

DIE VERANTWORTUNG DES SERVICE PROVIDERS ZUM BETREIBEN HINSICHTLICH DER HEIZTECHNISCHEN ANLAGEN UMFASST INSBESONDERE FOLGENDE PFLICHTEN.

  • Einhaltung der relevanten Gesetze und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere Veranlassung der durch das SchfHwG und die zugehörigen Verordnungen (vor allem 1. BImSchV und KÜO) vorgeschriebenen Prüfungen und Reinigungen

  • ressourcenschonender, speziell energiesparender Betrieb

  • bestimmungsgemäßer Betrieb

  • Beachtung der Vorgaben von Herstellern und Anlagenerrichtern, (Manuals und Maintenance_Verpflichtungen)

  • Instandhaltung, regelmäßige Inspektion, regelmäßige Wartung

  • Anzeige von Änderungen, dem Einbau neuer Anlagen, der Wiederinbetriebnahme stillgelegter Anlagen beim Bezirksbevollmächtigten

  • Sicherstellung der Eignung des mit dem Betreiben betrauten Personals

Die Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie sowie die erforderlichen Maßnahmen setzen eine ausreichende Qualifikation voraus. Die Verantwortlichkeiten und Rechte zwischen dem Betreiber und dem Service Provider müssen schriftlich festgelegt und in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Besondere Beachtung sollte der Lagerung von Ersatz- und Verschleißteilen sowie der klaren Definition von Störungsbehebungsfristen geschenkt werden, wobei diese schriftlich dokumentiert werden müssen. Der Zugang zur Anlage muss vom Eigentümer gewährleistet werden, wobei die festgesetzten Störungsbehebungsfristen berücksichtigt werden sollten. Dies geschieht unter Berücksichtigung verschiedener "Service-Level-Agreements" (siehe VDI 3810 Blatt 1).

Zusätzlich wird empfohlen, die Erfüllung der Betreiberpflichten und die rechtsverbindliche Übertragung von Aufgaben zu dokumentieren. Die Gebäudeautomation kann dabei als Hilfsmittel zur Erstellung der Dokumentation dienen.

Gefahren abwenden

Heiztechnische Einrichtungen müssen eine sichere Betriebsweise gewährleisten. Dies ist der Fall, wenn von der heiztechnischen Anlage keine potenzielle Gefahr ausgeht. Das schließt beispielsweise aus, dass von ihr unerlaubte mikrobiologische, chemische oder physikalische Belastungen ausgehen.

Gefährdungen können durch die installierten technischen Einrichtungen und den Betrieb derselben hervorgerufen werden. Eine bedeutende Voraussetzung, um Gefährdungen zu verhindern, ist die ausschließliche Verwendung von Gebäude und Anlagentechnik gemäß ihrer Bestimmung sowie die erforderliche Qualifikation hierfür.

ZUR VERMEIDUNG VON GEFAHREN DURCH HEIZTECHNISCHE ANLAGEN SIND INSBESONDERE DIE FOLGENDEN GESETZE, VERORDNUNGEN UND TECHNISCHEN REGELN FÜR EINEN SICHEREN BETRIEB DER ANLAGENTECHNIK ZU BEACHTEN:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die relevanten technischen und rechtlichen Vorschriften (z.B. ArbStättV) müssen beachtet werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass die heiztechnische Einrichtung gemäß ihrer vorgesehenen Funktion effektiv arbeitet. Der Service Provider ist verpflichtet, den Nachweis für alle erforderlichen abnahmetechnischen Standardleistungen zu erbringen, wie z.B. für Brenner/Kessel und Überwachungssysteme.

HEIZKÖRPERBEFESTIGUNG

Um Gefahren durch heiztechnische Einrichtungen zu verhindern, müssen vor allem die nachfolgenden Gesetze, Verordnungen und technischen Vorschriften beachtet werden, um den sicheren Betrieb der Anlagentechnik zu gewährleisten: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

HOCHWASSER

Die gesetzlichen Grundlagen für Hochwasserschutz und -vorsorge sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes sowie in den Verordnungen der Bundesländer zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) festgelegt. Weitere Informationen zum Schutz von TGA-Anlagen vor Hochwasser finden sich in der Richtlinie VDI 6004 Blatt 1. Abgesehen vom Hochwasserschutz muss eine heiztechnische Anlage und ihre Betriebsmittel auch vor Feuchtigkeit geschützt werden. Der Service Provider ist verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen und Richtlinien zu befolgen und sich damit auseinanderzusetzen.

FEUCHTESCHUTZ

Zusätzlich zur Hochwasservorsorge ist es ebenso wichtig, eine heiztechnische Einrichtung und deren Betriebsmittel vor Feuchtigkeit zu schützen, da Feuchte sowohl Betriebsmittel als auch Brennstoff unbrauchbar machen kann. Ein Beispiel hierfür ist, dass Pellets bei Kontakt mit Wasser oder feuchten Wänden anschwellen und dadurch unbrauchbar werden können, was zu Blockaden in der Fördertechnik führen kann.

DESHALB SIND FOLGENDE HINWEISE ZU BEACHTEN:

  • Das Pelletlager muss ganzjährig trocken bleiben.

  • Im Neubau ist darauf zu achten, dass Böden und Wände bereits vollständig getrocknet sind, bevor die Pellets eingefüllt werden.

  • Bei Gefahr von feuchten Wänden (auch zeitweise) sind Fertiglager einzusetzen oder ein entsprechender Feuchteschutz (z. B. hinterlüftete Vorwandschalung aus Holz) herzustellen.

Weitere Details zur Pelletlagerung sind der Richtlinie VDI 3464 zu entnehmen.

SICHERHEITSTECHNISCHE AUSSTATTUNG UND BETRIEB

Die sicherheitstechnischen und betrieblichen Kriterien für Heizzentralen sind in VDI 2050 Blatt 3 festgehalten. Betriebsräume, Zugänge und Komponenten der heiztechnischen Anlagen müssen so gestaltet sein, dass keine Gefährdungen auftreten können. Bauteile dürfen keine Verkehrswege blockieren. Flucht- und Rettungswege müssen stets frei sein, und Not- sowie Sicherheitsbeleuchtungen müssen funktionsbereit sein. Markierungsstreifen aus nachleuchtendem Material müssen in Stand gehalten werden. Notrufeinrichtungen müssen jederzeit zugänglich und funktionsfähig sein.

Arbeitsplätze, notwendige Arbeitsbühnen und Wartungspodeste müssen so angeordnet, gestaltet und ausgestattet sein, dass sicheres Arbeiten gewährleistet ist. Sie müssen rutschfest sein und über sichere Verkehrswege erreichbar sein. Zusätzlich müssen die spezifischen Merkmale der jeweiligen heiztechnischen Anlage beachtet werden, zum Beispiel bei Inspektionen von Brennstoffvorratslagern, um das Risiko einer CO-Vergiftung zu minimieren, siehe auch VDI 3464.

Vor Beginn seiner Serviceleistungen zur Betriebsführung muss der Service Provider die Anforderungen der Heizzentralen in der genannten Liegenschaft erfüllen und die erforderliche Zertifizierung vorlegen. Die relevanten Grundlagen gemäß VDI 3810 Blatt 1 sind entsprechend zu befolgen.

HYGIENE

Heiztechnische Anlagen werden in der Regel genutzt, um angenehme thermische Bedingungen zu schaffen, die den Aufenthalt von Personen unterstützen. Es muss sichergestellt werden, dass solche Anlagen keinerlei gesundheitliche Risiken verursachen.

Zum Beispiel ist für installierte Trinkwasser- und Nichttrinkwasser-Systeme eine Trennung gemäß den Standards DIN 1988-100 und DIN EN 1717 erforderlich. Dies gilt insbesondere beim Befüllen und Nachspeisen der heiztechnischen Anlage aus der Trinkwasser-Installation.

Es liegt in der Verantwortung des Service Providers, sicherzustellen, dass das kalte Trinkwasser nicht über 25 °C erhitzt wird, gemäß VDI/DVGW 6023. Falls die heiztechnische Anlage zur Trinkwassererwärmung genutzt wird, muss gewährleistet sein, dass die Mindesttemperaturen gemäß VDI/DVGW 6023 eingehalten werden. Der Service Provider muss sicherstellen, dass Heizkörper ausreichend frei von Staub und Schmutz gehalten werden.

Die strikte Einhaltung der Regeln und Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Service Betreibers. Die Nachweise zur Dokumentation sind im Raumbuch festzuhalten.

BRAND- UND EXPLOSIONSSCHUTZ

Der FEK-Service Provider, in dieser Rolle als Betreiber, übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Bedingungen zur Prävention und Bekämpfung von Bränden geschaffen werden und die dafür eingesetzten Anlagen und Einrichtungen gewartet werden. Diese Verantwortung erstreckt sich auch auf außerhalb des Gebäudes befindliche Brennstofflagerstellen und deren Zugangswege.

Rechtliche Vorgaben wie die Landesbauordnungen und das Arbeitsschutzgesetz verlangen als generelles Sicherheitsziel, dass heiztechnische Einrichtungen so konstruiert und betrieben werden, dass im Falle eines Brandes weder Feuer noch Rauch auf andere Stockwerke, Brandabschnitte, Treppenräume oder Fluchtwege übertragen werden können.