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Heiztechnik: Brandschutz

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Betrieblicher Brandschutz: Heiztechnik

Betrieblicher Brandschutz: Heiztechnik

Die Heiztechnik ist eine zentrale Säule der Gebäudetechnik und beeinflusst maßgeblich den Energieverbrauch, den Nutzerkomfort sowie die Umweltbilanz von Industrie- und Bürogebäuden. Moderne Heizungsanlagen verbessern die Energieeffizienz und senken langfristig Betriebskosten, erfordern aber gleichzeitig umfassendes Fachwissen und strikte Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Ein durchdachtes, kombiniertes Brandschutzkonzept (baulich, technisch und organisatorisch) stellt sicher, dass bei Brandausbruch insbesondere Personen geschützt werden (höchste Priorität), Betriebs- bzw. Lieferkontinuität gewahrt bleibt und Sachwerte bestmöglich erhalten werden.

Betrieblicher Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die in einem Unternehmen geleistet werden, um Brände zu verhüten bzw. im Brandfall Schäden möglichst zu begrenzen. Dazu zählen bauliche Schutzmaßnahmen (z. B. feuerbeständige Trennwände), technische Schutzsysteme (Feuermeldeanlagen, Löschtechnik) sowie organisatorische Regelungen (Notfallpläne, Wartungskonzepte). Heiztechnische Anlagen (Gas-/Öl-Kessel, BHKW, Wärmepumpen u. a.) sind Brandrisikoquellen, da sie Brennstoffbevorratung, -förderung und -verbrennung beinhalten. Ein Brandschutzkonzept verbindet daher bauliche, anlagentechnische und organisatorische Schutzmaßnahmen.

Ein ganzheitliches Brandschutzkonzept für Heizungsanlagen muss die baulichen Vorgaben (Heizraumkonstrukt, Abschottungen nach FeuVO/MLAR) mit technischen Systemen (BMA, Gaswarnung, Sprinkler/Wassernebel, Entlüftung) und einem strengen Betriebskonzept (Wartung, Inspektionen, Notfallmanagement) kombinieren. Alle Maßnahmen lassen sich direkt auf die Schutzziele zurückführen: Menschenrettung erfordert schnelle Brandentdeckung (Melder) und Rauchabzug; Betriebssicherheit erfordert redundante Steuerung und Kompensationskonzepte bei Inbetriebnahmen oder Ausfällen; und Sachwerterhalt erfordert frühzeitige Brandunterdrückung (z. B. Automatik-Löschanlagen). Jede Abweichung von Regelstandards – etwa in Bestandssituationen mit geringen Raumhöhen – muss mit performancebasierten Nachweisen (z. B. CFD-Simulation der Rauchströmung oder Sicherheitsleittechnik-S Redundanzprüfungen) untermauert und mit den Behörden abgestimmt werden.

Brandschutz für Heiztechnik sicher ausgestaltet

Rechtlicher und normativer Rahmen

Die Planung und der Betrieb von Heizungsanlagen müssen eine Vielzahl nationaler und europäischer Vorschriften berücksichtigen.

Entscheidend sind insbesondere:

  • Baurecht (Bauordnungsrecht NRW): Die Landesbauordnung NRW 2018 und darauf aufbauende Verordnungen (wie die Feuerungsverordnung NRW) definieren bauliche Brandschutzanforderungen. So schreibt § 6 FeuVO NRW vor, dass feste Brennstoff-Feuerstätten über 50 kW ausschließlich in speziellen Heizräumen betrieben werden dürfen. Diese Heizräume müssen bestimmte Mindestmaße (z. B. Raumvolumen ≥ 8 m³) aufweisen und dürfen nicht gleichzeitig als Aufenthaltsraum genutzt werden. Wände, Decken und Stützen solcher Räume müssen feuerbeständig (z. B. F90) sein, Öffnungen – sofern sie nicht direkt ins Freie führen – mit selbstschließenden feuerhemmenden Türen verschlossen sein. Ferner fordert § 6 Absatz 4 FeuVO NRW für Heizräume je eine obere und untere Öffnung ins Freie mit ≥ 150 cm² Querschnitt (äquivalent zu Leitungen) zur Belüftung. Gas- und Flüssiggas-Feuerstätten haben zusätzliche Vorgaben (§ 4 und § 13 FeuVO NRW), u. a. hinsichtlich Verbrennungsluftzufuhr und Sicherheitsabsperrungen.

  • Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR/LAR): Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) bzw. in NRW die technisch baurechtlich eingeführte Leitungsanlagen-Richtlinie definiert Anforderungen an die Verlegung von Leitungsanlagen (Elektro-, Daten-, Gas- und Rohrleitungen) in Rettungswegen und durch brandgesicherte Wände/Decken. Gemäß MLAR dürfen z. B. Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, Gase oder Stäube nur mit Dämmstoffen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden (umwelt-online.de). Solche Leitungen müssen entweder einzeln voll eingepackt (mind. 15 mm Putz) oder in feuerbeständigen Schächten/Kanälen geführt werden (umwelt-online.de). In notwendigen Fluren und offenen Gängen gelten teils Ausnahmeregelungen (z. B. offene Verlegung erlaubt). Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen (oder mit brennbarer Dämmung) dürfen nur in geschlossenen Wänden/Schächten, Unterdecken oder Doppelböden geführt werden (umwelt-online.de) (umwelt-online.de). Dies soll verhindern, dass Leitungen wie „Booster“ das Brandgeschehen in andere Brandabschnitte übertragen (www.niedax.com). Gemäß § 40 der Musterbauordnung (MBO) – in NRW übertragen auf die BauO – dürfen Leitungen nur durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden, wenn die Feuerwiderstandsdauer gewahrt bleibt (umwelt-online.de).

  • Feuerungsverordnung (FeuVO NRW): Regelt den Betrieb von Feuerungsanlagen. Beispiel: In § 3 FeuVO werden Mindestquerschnitte für Verbrennungsluftöffnungen festgelegt: Für raumluftabhängige Gas-/Öl-Feuerstätten über 50 kW Nennleistung ist ein lufthungriges Querschnittsmaß von „150 cm² + 2 cm² pro kW über 50 kW“ erforderlich. Verbrennungsluftöffnungen dürfen ohne Sicherheitsvorrichtungen nicht verschlossen sein . § 5 und § 6 FeuVO NRW regeln die Aufstellung von Feuerstätten und Heizräumen (siehe oben).

  • Technische Vorschriften Gas/Flüssiggas: Die DVGW-TRGI (Technische Regeln Gas-Installation) und DVGW-TRF (Technische Regeln Flüssiggas) normieren Planung, Bau und Betrieb von Gas- und Flüssiggasanlagen. Darin enthalten sind u. a. Anforderungen an Mindestlüftung, Rohrbelüftung, Absperreinrichtungen und Explosionsschutz (z. B. Einschub regulierender Schalts, Drücke bei Gasverteilern). Diese Regeln sind von Trägern öffentlicher Gewalt in NRW häufig als anerkannte Regeln der Technik angesehen (gilt mit Bezug auf Ausbildungs- und Bauvorschriften).

  • DIN/EN-Normen für Heizsysteme: Für Auslegung und Sicherheit von Anlagen gelten u. a. DIN EN 12828 (Auslegung wassergeführter Heizungsanlagen), EN 303 und DIN 4726/5 (Niedertemperatur- und Brennwertkessel), sowie Herstellerregeln. Die DIN 14675 legt Anforderungen an Brandmeldeanlagen (BMA) fest, DIN EN 54 definiert Anforderungen an Brandmelder und Alarmzentralen.

  • Arbeitssicherheit und Betrieb: Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) samt Verknüpfung in TRBS/TRGS (z. B. TRBS 2152-Reihe, TRGS 720 ff.) schreiben vor, dass Explosionsgefährdungen zu beurteilen sind und Schutzmaßnahmen (Zoneneinteilung, Zündquellenvermeidung, Explosionsdruckentlastung) umzusetzen sind. Beispielsweise behandelt TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Gemische“ die Explosionsgrenzen und Risikobeurteilung. Für Öltankanlagen greifen Anforderungen nach dem WHG und der AwSV (z. B. doppelwandige Tanks oder Auffangräume, Leckanzeigerpflicht), um Gewässerschutz bei Leckagen sicherzustellen.

  • Sonstiges: Regelhafte Prüfpflichten ergeben sich u. a. aus dem Druckgerätegesetz/–verordnung (Kennzeichnung, Sicherheitsventile an Kesseln und BHKW), DGRL 2014/68/EU (Modul H2 für Geräte), TPrüfVO NRW (wiederkehrende Prüfungen), sowie diversen Unfallverhütungsvorschriften der DGUV (z. B. Explosionsschutzregeln).

Organisatorische Aspekte

Die Verantwortung für Brandschutz wird im FM typischerweise in mehreren Rollen verankert. Ein Brandschutzbeauftragter (BSB) koordiniert den betrieblichen Brandschutz, Ansprechpartner für Feuerwehr, Behelfshandlungen und Schulungen. (www.aknw.de). Der Anlagenbetreiber muss geeignete Prüfintervalle festlegen (siehe „Prüf- und Wartungsplan“) und Dokumentationspflichten (Betriebsanweisungen, Prüfprotokolle) nachkommen. Der Arbeits- und Umweltschutz sind mit Brandschutz zu verknüpfen: So sind Sicherheitseinrichtungen (z. B. Explosionsschutzklappen, Gaswarnsysteme) eng mit der Mitarbeiterunterweisung zu verzahnen.

Technische Umsetzung- Bei gas- und ölgefeuerten Heizkesseln (≥ 50 kW bis 5 MW) sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Raumbelüftung: Wie oben FeuVO §3/§6 gefordert, müssen Aufstellräume ausreichende Zuluftschlitze und Abluftöffnungen mit großem Querschnitt erhalten. Mechanische Lüftungssysteme sind mit Sicherheitsinterlocks zu versehen, damit sie im Brandfall automatisch abschalten (Überdrucksicherung). Ggf. sind Über- und Unterdrucköffnungen zu dimensionieren und mit selbsttätigen Klappen mit F90-Abschluss auszustatten.

  • Gaswarnanlagen: In Kesselräumen mit Gas betriebenen Anlagen (insbes. bei H₂-Anteilen) sind Gasdetektoren für CH₄, CO und H₂ vorzusehen. Schwellen orientieren sich an der unteren Explosionsgrenze (z. B. Alarm bei 20–40 % LEL) oder MAK-Werten für CO. Bei Erreichen bestimmter Gaskonzentrationen muss automatisch abgeblasen, gespült oder die Brennstoffzufuhr unterbrochen werden. Die Sensorik und Steuerung muss dem Stand der Technik und der Betriebssicherheitsvorgaben (z. B. TRBS 3151) genügen. Alle Abschaltvorgänge sind in der Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen.

  • Brandmelde- und Löschsysteme: Idealerweise sind Heizanlagen in die Gebäude-BMA eingebunden (DIN 14675): Rauch- und Wärmemelder in Technikräumen lösen lokalen Alarm und ggf. automatische Abzugssysteme (RWA) aus; die Brandfallsteuerung (CoE-Matrix) veranlasst Brenner-Abschaltung, E-Not-Aus und Sprinkler- oder Wassernebel-Löschung. In BHKW- und Technikräumen kann Wassernebel-Löschtechnik gemäß DIN EN 14972 das Löschwasser minimieren. Biomasseräume und Brennstoffsilos werden häufig mit CO₂- oder Inertgas-Löschanlagen (z. B. trocken aufgefüllte Stickstoffanlagen) geschützt – dabei sind Personenschutzvorkehrungen (Zutrittsverriegelung, Evakuierungs-Signale) zwingend. Sprinkleranlagen sollten auf vorgeschriebenen Brandabschnitten (z.B. Heizraum) installiert und auf Funktionstüchtigkeit geprüft sein; sie interagieren mit Heizungs-Betrieb z. B. durch Pumpenausfall, Relais etc.

  • Entrauchung (RWA) und Lüftungsabschaltung: In großen Kesselräumen sind Rauchmotorlüfter (RWA) oder thermische Öffnungsanlagen vorgeschrieben, um im Brandfall giftige Abgase zu entfernen und zum Löschwassereintrag Zu- und Abluft zu steuern. Lüftungs- und RWA-Klappen müssen selbsttätig schließen und eine Feuerwiderstandsdauer von ≥ 90 Minuten aufweisen.

  • Medien- und Energieabschaltungen: Neben Brennstoffabsperrventilen sind weitere E-Not-Aus-Stellen (per Hand und aus Ferne) vorzusehen. Automatisierte Steuerungen sollen im Brandfall (z. B. durch BMA-Auslösung) konzertiert Brenner stillsetzen, Gas- und Ölpumpen stromlos schalten, Notstromgeneratoren ansprechen (bzw. abstellen) und ggf. Rückzündsicherungen im Schornstein aktivieren.

  • Brandschutzabschnitte und Abschottungen: Heiztechnik und Brennstofflager sind in geeignete Brandabschnitte einzugliedern. Leitungsabschottungen (nach MLAR) verhindern Brandausbreitung durch Wände/Decken. Türen und Tore sind, falls feuerschutzgefordert, mit Freilauffunktion und Rauchdichtung ausgestattet und an die Brandfallsteuerung (z. B. Magnetfangsysteme) gekuppelt.

  • Leckageerkennung (Öl/Flüssiggas): Für Öltankanlagen gemäß WHG/AwSV sind Auffangvolumen, Leckage-Sensoren und Dichtflächen (ADX) vorgeschrieben. Ölabscheider und Tanks haben Überwachungseinrichtungen (z. B. Schwimmerschalter). Bei Leckagen muss ein Alarm ausgelöst und ggf. externe Stellen informiert werden.

Risiken und Gefährdungen- Zur Gefährdungsbeurteilung gehören typischerweise betrachtete Szenarien und Risikokategorien, z. B.:

  • Gasaustritt / Explosionsgefahr: Ein Gasleck (CH₄ oder H₂-Anteil) kann explosionsfähige Atmosphäre bilden. Ex-Zonen sind nach TRGS 720/TRBS 2152 zu ermitteln (z. B. Zone 0 um Gaszähler, Zone 1/2 in Leitungsnähe). Zündquellen (Motoren, Zündflammen, Elektrogeräte) müssen dort ferngehalten oder gekapselt werden. Gaswarnanlage und automatische Gasabsperrung minimieren das Risiko.

  • Brand in Brennstofflager: Pellet-, Scheitholz- oder Hackschnitzelvorräte bergen Schwelbrand- und Staubexplosionsrisiken. Silos sind rauch- und explosionsschutztechnisch überwacht (Temperaturfühler, Pressluft­systeme, Überdruckventile), mit Überwachung nach DIN EN 14961 Normen. CO-Konzentrationen und Temperaturzunahmen im Silo signalisieren Brandbeginn. Im Schadensfall weichen CO₂-Löschanlagen aus.

  • Öl-Brand oder Ölleck: Brennstofftanks oder -leitungen können leckschlagen. Ein Ölaustritt kann zu Bränden und Umweltgefährdung führen. Leckagegeber (im Boden, an Tank) lösen Alarm aus. Beton- oder Stahl-Auffangräume müssen Mindestvolumen haben. Motoren (z.B. im BHKW) dürfen kein heißes Öl ins Freie leiten (Kühlwasserrückhaltung).

  • Brand im BHKW / elektr. Anlage (Motor, Generator, Trafo, Umrichter): Elektromotoren können durch Lagerbrand oder Kurzschluss Feuer erzeugen. Modernes Isolationsöl in Transformatoren muss filtriert und gekühlt werden; und ULV-Gasbrandabschneider. Brandmelder in diesen Räumen sollen aufschalten. Mit Alternativlöschmittel (Wassernebel) lässt sich oft direkt am Brandherd löschen, ohne empfindliche Elektronik zu zerstören.

  • Rückbrand aus Schornstein: Glimm- oder Stichflammen aus Holz- oder Feststoffkesseln könnten sich im Schornstein entzünden. Rauchrohrthermostate und kontrollierte Montage (Abstandsauflagen) minimieren dieses Szenario. Eine automatische Glasbrenner-Notabschaltung kann bei Ruhestrom Flammen ausschließen.

  • Fehlfunktionen von Schutzarmaturen: Ausfall von Flammensicherungen, Druckbegrenzungsventilen oder ähnlichen Sicherheitsventilen führt zu Überdruck- oder Glutbrandgefahr. Prüfungspflichten (Kesseldruckprüfungen, Sicherheitsventiltests) vermindern diese Gefahr.

Die Risiken sind je nach Gebäudetyp (Büro, Industrie, Schule, Rechenzentrum, Labor) unterschiedlich zu gewichten: In Schulen oder Versammlungsstätten wird der Personenschutz dominant (schnelle Evakuierung), in Rechenzentren steht meist die Verfügbarkeits- und Umweltsicherheit im Vordergrund (z. B. keine Wasserschäden durch Sprinkler, daher inertgasgestützter Schutz).