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Feuerungsanlagen

Facility Management: Heiztechnik » Betrieb » Dokumente » Feuerungsanlagen

Fachgrafik zur Übersicht der notwendigen Dokumentationsunterlagen und Prüfbescheinigungen für den vorschriftsmäßigen Betrieb von Feuerungsanlagen

Dokumentationsanforderungen für Feuerungsanlagen: Rechtssichere Betriebs- und Compliance-Unterlagen

Feuerungsanlagen stehen in Deutschland zugleich im Anwendungsbereich des Bauordnungsrechts, des vorbeugenden Brandschutzes, des Schornsteinfegerrechts, des Immissionsschutzrechts, des Gebäudeenergiegesetzes, des Produktsicherheits- und Bauproduktenrechts sowie des Arbeits- und Betriebssicherheitsrechts. Aus Facility-Management-Sicht sind die „erforderlichen Unterlagen“ deshalb nicht nur Herstellerpapiere, sondern die gesteuerte Nachweiskette dafür, dass die Anlage rechtmäßig geplant, technisch geeignet, sicher in Betrieb genommen, ordnungsgemäß betrieben und über ihren gesamten Lebenszyklus auditierbar dokumentiert wurde. Für die länderrechtliche Ebene verwendet dieser Entwurf die Hamburgische Bauordnung, die aktuelle Hamburger Feuerungsverordnung und die aktuelle Hamburger Bauvorlagenverordnung als repräsentativen Rahmen.

Feuerungsanlagen im technischen Gebäudebetrieb

Baugenehmigung / Bauanzeige mit genehmigten Unterlagen

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit für Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Nutzungsänderung der Feuerungsanlage einschließlich Abgasanlage, Aufstellraum und Schnittstellen zur Brennstoffversorgung

Relevante Vorschriften / Standards

HBauO; BauVorlVO; FeuVO; projektbezogene Nebenbestimmungen und Auflagen

Wesentliche Bestandteile

Genehmigungsbescheid oder Nachweis des zulässigen Verfahrens; genehmigte Pläne, Schnitte und Schemata; Lage von Feuerstätte, Abgasführung, Verbrennungsluftversorgung, Brennstoffleitungen und Abschalteinrichtungen; genehmigte Abweichungen; fortgeschriebene Bestandsunterlagen

Verantwortlichkeit

Erstellung typischerweise durch Bauherrschaft, Architekt, TGA-Planung und Fachunternehmen; Genehmigung oder Verfahrensführung durch die Bauaufsicht; dauerhafte Vorhaltung im Betrieb durch Eigentümer und Facility Management

FM-Hinweis

Diese Akte ist die juristische Grundakte der Anlage und die erste Referenz bei Umbauten, Versicherungsanfragen, Prüfungen und Mängelklärungen

Maßgeblich sind in Hamburg insbesondere die Regelungen zu verfahrensfreien Vorhaben, Genehmigungsfreistellung, Baugenehmigung, Bauvorlageberechtigung und Aufnahme der Nutzung. Für das Facility Management reicht es nicht aus, nur den Genehmigungsbescheid abzulegen; erforderlich sind auch die genehmigten Pläne, Nebenbestimmungen, Abweichungen und spätere Änderungsstände, damit die tatsächlich betriebene Anlage jederzeit mit der genehmigten Ausführung abgeglichen werden kann.

Brandschutznachweis / Brandschutzkonzept

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis, dass Feuerungsanlage, Aufstellraum, Leitungsdurchführungen und angrenzende Bauteile die Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes erfüllen

Relevante Vorschriften / Standards

HBauO; aktuelle BauVorlVO; FeuVO; Sonderbauvorschriften; fachliche Auslegung nach Hamburger Bauprüfdienst

Wesentliche Bestandteile

Brand- und Rauchabschnitte; Feuerwiderstand der umgebenden Bauteile; Anforderungen an Verbrennungsluft; Leitungs- und Schachtdurchführungen; Rettungswegbezug; Abschalt- und Sicherheitsfunktionen; Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen

Verantwortlichkeit

Erstellung typischerweise durch Architekt, Fachplaner oder Brandschutzplaner; Prüfung je nach Verfahren durch Bauaufsicht oder Prüfsachverständige; Vorhaltung durch Eigentümer, FM und gegebenenfalls Brandschutzbeauftragte

FM-Hinweis

Das Dokument erklärt, warum Aufstellräume, Abschottungen, Öffnungen und Sicherheitsschnittstellen in der vorhandenen Form ausgebildet sind

Die aktuelle Hamburger BauVorlVO regelt den Brandschutznachweis in § 11. Der Hamburger Bauprüfdienst BPD 5/2016 erläutert die Begriffe weiterhin anhand der früheren Nummerierung, inhaltlich bleibt die Abgrenzung aber nutzbar: Der Brandschutznachweis ist der Abgleich zwischen rechtlichen Anforderungen und geplanter Ausführung; das Brandschutzkonzept ist die vertiefte, objektspezifische Darstellung des Zusammenwirkens aller Brandschutzmaßnahmen und wird vor allem bei komplexeren Regelbauten und Sonderbauten benötigt. Für Feuerungsanlagen muss der Nachweis immer Aufstellraum, Verbrennungsluft, Abgasführung, Abschottung und Notabschaltung gemeinsam betrachten.

Technische Planungs- und Auslegungsunterlagen

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Ingenieurmäßiger Nachweis, dass die Anlage richtig ausgewählt, dimensioniert und in das Gebäude integriert wurde

Relevante Vorschriften / Standards

FeuVO; DVGW-TRGI; DIN EN 12828; DIN EN 1443; DIN EN 13384; einschlägige FM- und TGA-Planungsregeln

Wesentliche Bestandteile

Anlagenkennblatt; Heizlast- und Leistungsdaten; Hydraulik- und Regelungsschemata; Abgas- und Schornsteinberechnung; Verbrennungsluftkonzept; Sicherheitskette; Schnittstellen zur Lüftung und Gebäudeautomation; Abschalt- und Frostschutzkonzept

Verantwortlichkeit

Erstellung durch TGA-Planung oder Fachunternehmen; technische Freigabe im Projekt durch Bauherrschaft oder Projektsteuerung; Vorhaltung im Betrieb durch FM

FM-Hinweis

Ohne diese Unterlagen sind spätere Kesseltausche, Brennstoffwechsel, Regelungsänderungen oder die Beurteilung von Reservekapazitäten nur eingeschränkt sicher möglich

Die Hamburger Feuerungsverordnung regelt die Kernanforderungen an Verbrennungsluftversorgung, Heizräume und Abgasanlagen. Für Gasinstallationen bleibt die DVGW-TRGI die zentrale technische Regel im Gebäude, während DIN EN 12828 die wassergeführte Heizungsanlage und DIN EN 1443 sowie DIN EN 13384 die grundlegenden Anforderungen und Berechnungen für Abgasanlagen abdecken. Aus FM-Sicht sind diese Berechnungen unverzichtbar, weil nur damit spätere technische Änderungen belastbar auf ihre Zulässigkeit und Betriebssicherheit geprüft werden können.

Konformitäts-, Leistungs- und Verwendbarkeitsnachweise

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis, dass eingesetzte Produkte rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen und für den vorgesehenen Anwendungsfall im deutschen Baukontext geeignet sind

Relevante Vorschriften / Standards

BauPVO-Regime; DIBt-Regelungssystem für Bauprodukte und Bauarten; ProdSG; produktspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften; gegebenenfalls ETA, abZ, aBG oder Zustimmung im Einzelfall

Wesentliche Bestandteile

Leistungserklärung oder gleichwertige Produkterklärung; CE-Kennzeichnung; Konformitätserklärung; ETA- oder DIBt-Nachweise; Typenschilder; Seriennummern; Nachweise für besondere Betriebsweisen

Verantwortlichkeit

Erstellung durch Hersteller; Prüfung bzw. Zertifizierung je nach Produkt durch notifizierte Stellen oder DIBt-Verfahren; Übergabe im Projekt durch Lieferant/Fachunternehmen; Vorhaltung im Betrieb durch FM

FM-Hinweis

Diese Akte ist wesentlich bei Abnahme, Austausch von Komponenten, Versicherungsfragen und der Prüfung, ob ein Ersatzprodukt für den vorhandenen Einbauort zulässig ist

Die novellierte Bauproduktenverordnung im Grundsatz anwendbar; nach DIBt gelten in der Übergangsphase bei Leistungserklärung, CE-Kennzeichnung und Bewertungs-/Überprüfungssystemen Parallelregelungen. Für Deutschland ist wichtig, dass die Leistungserklärung in deutscher Sprache vorliegt und dass CE-gekennzeichnete harmonisierte Bauprodukte nur dann verwendet werden dürfen, wenn ihre erklärten Leistungen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des konkreten Verwendungsfalls erfüllen; nationale Verwendbarkeitsnachweise gibt es für solche harmonisierten CE-Produkte nicht. Für Gasgeräte gilt zusätzlich, dass sie nur bereitgestellt werden dürfen, wenn sie den einschlägigen europäischen Anforderungen entsprechen.

Herstellerunterlagen, Kennzeichnungen und Betriebsanleitungen

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Bereitstellung der für sicheren Betrieb, Wartung, Störungsbehandlung und bestimmungsgemäße Verwendung erforderlichen Informationen

Relevante Vorschriften / Standards

ProdSG; produktspezifische Vorschriften; 1. BImSchV bei brennstoffbezogenen Anforderungen; FM-Betriebsorganisation

Wesentliche Bestandteile

Betriebsanleitung; Montage- und Inbetriebnahmeanleitung; Wartungsvorgaben; Ersatzteillisten; zugelassene Brennstoffe; Einstellwerte; Störmeldungen und Reset-Hinweise; Kennzeichnungen und Typenschilder

Verantwortlichkeit

Erstellung durch Hersteller; Übergabe durch Lieferant oder Fachunternehmen; operative Vorhaltung im Betrieb durch FM

FM-Hinweis

Im FM sind diese Unterlagen keine „Prospekte“, sondern verbindliche Betriebs- und Wartungsgrundlagen

Nach dem Produktsicherheitsgesetz gehören zur sicheren Bereitstellung eines Produkts insbesondere Kennzeichnung, Warnhinweise sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitung. Für Feuerungsanlagen ist das im Betrieb besonders wichtig, weil die 1. BImSchV für feste Brennstoffe einen ordnungsgemäßen technischen Zustand und geeignete Brennstoffe verlangt. Deshalb müssen im Anlagenordner die freigegebenen Brennstoffe, Herstellerparameter, Typenschilder und deutschsprachigen Betreiberinformationen vollständig und leicht zugänglich vorhanden sein.

Inbetriebnahme-, Abnahme- und Übergabeunterlagen

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Formeller Nachweis, dass die Anlage fertiggestellt, geprüft, eingestellt, funktional getestet und an den Betreiber übergeben wurde

Relevante Vorschriften / Standards

Projektvertrag; GEG; HBauO; DVGW-TRGI; anerkannte Inbetriebnahmepraxis

Wesentliche Bestandteile

Inbetriebnahmeprotokoll; Teilnehmerliste; Anlagen- und Seriennummern; Soll- und Ist-Einstellungen; Sicherheitskettentest; Alarm- und Funktionsprüfung; Übergabeverzeichnis der O&M-Unterlagen; Mängel- und Restpunkteliste

Verantwortlichkeit

Erstellung durch Fachunternehmen bzw. Systemintegrator; Abnahme durch Bauherrschaft, Projektleitung oder FM; Schnittstelle zu Bauaufsicht und Bezirksschornsteinfeger nach Fallkonstellation

FM-Hinweis

Diese Unterlagen bilden die operative Brücke zwischen Projektphase und Regelbetrieb

Bei heizungstechnischen Anlagen in bestehenden Gebäuden prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 97 GEG bestimmte Einbau- und Nachweispflichten. Gleichzeitig kann die Bauaufsicht nach HBauO die Aufnahme der Nutzung anzeige- oder überwachungsrelevant machen. In FM-Projekten sollte die Übergabeakte deshalb nie nur technisch, sondern immer auch compliance-seitig aufgebaut sein: dokumentierte Endparameter, Einweisung, Dokumentenübergabe, offene Punkte, Zuständigkeiten und Freigaben müssen als vollständiges Handover-Paket vorliegen.

Nachweise zu Brennstoffversorgung, Dichtheit und Sicherheitstests

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis, dass Gas-, Öl-, Luft-, Wasser- und Sicherheitsschnittstellen vor Inbetriebnahme geprüft und betriebsbereit sind

Relevante Vorschriften / Standards

DVGW-TRGI; DVGW-Prüfprotokolle; FeuVO; DIN EN 12828; gegebenenfalls AwSV

Wesentliche Bestandteile

Gas-Belastungs- und Dichtheitsprüfung; Gebrauchsfähigkeitsnachweis bei Bestandsanlagen; Nachweis der Verbrennungsluftversorgung; Test von Not-Aus und Verriegelungen; Brennstoffleitungs- und Absperrprüfung; Dichtheits- und Druckprobe der Heizungsseite; Füllwasser- und Einstellprotokolle

Verantwortlichkeit

Erstellung durch zugelassene Fachunternehmen oder Prüfende; Abnahme im Projekt durch Bauherrschaft oder FM; Einsichtnahme durch Bezirksschornsteinfeger oder Sachverständige je nach Fall

FM-Hinweis

Diese Protokolle werden regelmäßig nach Umbauten, Störungen, Schadensfällen und Behörden- oder Versicherernachfragen benötigt

Für Gasinstallationen stellt der DVGW standardisierte Formblätter für Belastungs- und Dichtheitsprüfungen bereit. Ergänzend verlangt die Feuerungsverordnung einen sicheren Nachweis der Verbrennungsluftversorgung und ordnet Anforderungen an Heizräume und Abgasanlagen. Bei Ölanlagen kommt gegebenenfalls die AwSV hinzu. Im FM sollten daher Gas-, Öl-, Wasser- und Sicherheitsprüfungen nicht getrennt, sondern als zusammenhängender Inbetriebnahmenachweis geführt werden.

Feuerstättenbescheid

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Verbindliche Festlegung der durchzuführenden Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten einschließlich Fristen

Relevante Vorschriften / Standards

SchfHwG; KÜO

Wesentliche Bestandteile

Anlagen- und Abgasanlagenverzeichnis; geschuldete Arbeiten; Fristen und Intervalle; Rechtsgrundlage je Tätigkeit; Mängelhinweise und Fristsetzungen

Verantwortlichkeit

Erlass durch bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Umsetzung durch Eigentümer bzw. FM; Überwachung durch Bezirksschornsteinfeger und gegebenenfalls Behörde

FM-Hinweis

Der Bescheid ist im FM als gesetzlicher Terminplan der Anlage zu behandeln und in CAFM bzw. Fristensteuerung zu übernehmen

Der Feuerstättenbescheid ist eine der wichtigsten gesetzlichen Betriebsunterlagen für Feuerungsanlagen. Er wird unverzüglich nach der Feuerstättenschau erlassen. Die Feuerstättenschau hat während der Bestellungszeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zweimal stattzufinden, dabei im Regelfall frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der vorangegangenen Feuerstättenschau. Für das FM ist der Bescheid deshalb kein Ablagedokument, sondern der verbindliche Prüf- und Messkalender der Anlage.

Schornsteinfeger-Formblätter, Bescheinigungen und Kehrbuchbezug

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten tatsächlich durchgeführt und ordnungsgemäß nachgewiesen wurden

Relevante Vorschriften / Standards

SchfHwG; KÜO; 1. BImSchV

Wesentliche Bestandteile

Formblatt nach SchfHwG; Bescheinigungen über Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten; Nachweis fristgerechter Übersendung; Objektnummer; Anlagenbezug; Mängelangaben; Ablage mit Bezug zum Kehrbuch

Verantwortlichkeit

Erstellung durch ausführenden Schornsteinfeger; fristgerechte Nachweisführung durch Eigentümer bzw. FM; Eintragung im Kehrbuch durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

FM-Hinweis

Diese Unterlagen sind im Alltag der häufigste Nachweis gegenüber Auditoren, Behörden und Versicherern

Wenn der Eigentümer nicht den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst beauftragt, muss er trotzdem sicherstellen, dass Formblatt und Bescheinigungen spätestens 14 Tage nach Durchführung der Arbeiten abgesendet werden und spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist zugehen. Die Daten dienen zugleich der Führung des elektronischen Kehrbuchs. Zusätzlich verpflichtet § 20 der 1. BImSchV den Betreiber, Nachweise über alle Schornsteinfegerarbeiten vorzuhalten.

Emissions- und Messberichte

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis der emissionsrechtlichen Konformität und des technischen Betriebszustands entsprechend der jeweiligen Anlagenklasse

Relevante Vorschriften / Standards

1. BImSchV; BImSchG; 44. BImSchV; 13. BImSchV; KÜO- und Messbescheinigungen

Wesentliche Bestandteile

Messbescheinigungen; Brennstoff- und Verbrennungsdaten; Messverfahren; Geräte- und Prüferidentifikation; Grenzwertbeurteilung; Abweichungen; Korrekturmaßnahmen; gegebenenfalls Behördenvorlagen

Verantwortlichkeit

Erstellung durch Schornsteinfeger, Messstelle oder Labor; fachliche Prüfung durch Betreiber oder Compliance-Funktion; Vorhaltung durch Eigentümer bzw. FM

FM-Hinweis

Bei Standardgebäudeanlagen gehören diese Unterlagen in die Schornsteinfegerakte; bei mittleren und großen Anlagen zusätzlich in die Umwelt-Compliance-Akte

Die 1. BImSchV gilt für Feuerungsanlagen, die nicht genehmigungsbedürftig nach § 4 BImSchG sind, und verlangt bei festen Brennstoffen einen ordnungsgemäßen technischen Zustand. Sobald Anlagen in die Klasse der mittelgroßen Feuerungsanlagen fallen, kommen Registrierung, Betreiberaufzeichnungen und Aufbewahrungspflichten nach der 44. BImSchV hinzu. Für große Anlagen verlangt die 13. BImSchV jährliche Emissionsberichte an die zuständige Behörde. Der Dokumentationsumfang steigt damit stufenweise mit Größe, Brennstoff und Anlagenkategorie.

Wartungs-, Inspektions- und Reparaturnachweise

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis des systematischen Erhalts von Sicherheit, Verfügbarkeit und Energieeffizienz über den Lebenszyklus

Relevante Vorschriften / Standards

GEG; DIN 31051; DIN EN 13306; DIN EN 13460

Wesentliche Bestandteile

Wartungsplan; Arbeitsaufträge; Serviceberichte; Mess- und Prüfnachweise; ausgetauschte Komponenten; Mängelstatus; temporäre Schutzmaßnahmen; Kalibrier- und Qualifikationsnachweise, soweit erforderlich

Verantwortlichkeit

Erstellung durch Instandhaltungsdienstleister und FM; technische Freigabe durch Betreiber; laufende Fortschreibung im FM

FM-Hinweis

Dies ist die zentrale Lebenszyklusakte für Zuverlässigkeit, Budgetierung, Gewährleistung und technische Due Diligence

GEG-Prüf-, Optimierungs- und hydraulische-Abgleich-Nachweise

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis der gesetzlichen Heizungsprüfung, Optimierung und des hydraulischen Abgleichs, soweit einschlägig

Relevante Vorschriften / Standards

GEG §§ 60b, 60c, 97; DIN EN 15378-1; DIN SPEC 15378

Wesentliche Bestandteile

Heizungsprüfbericht; festgestellter Optimierungsbedarf; Nachweise umgesetzter Maßnahmen; Bestätigung des hydraulischen Abgleichs; Einstellwerte; Heizlastdaten; Pumpen- und Regelungsparameter; Begründung bei Nichtanwendbarkeit

Verantwortlichkeit

Erstellung durch fachkundige Heizungsfachunternehmen oder sonstige fachkundige Personen; Beauftragung durch Eigentümer bzw. FM; Schnittstelle zum Bezirksschornsteinfeger im gesetzlichen Prüfrahmen

FM-Hinweis

Diese Unterlagen sollten im Tagesgeschäft zusammen mit Wartungs- und Schornsteinfegerakten geführt werden, nicht isoliert in einem separaten Energieordner

Seit dem 1. Oktober 2024 sind ältere wassergeführte Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten nach § 60b GEG prüf- und optimierungspflichtig. Für vor dem 1. Oktober 2009 eingebaute Anlagen läuft die Frist grundsätzlich bis zum 30. September 2027; für spätere Anlagen gilt die 15-Jahres-Systematik. § 60c GEG verlangt zudem den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B und eine schriftliche Bestätigung einschließlich Einstellwerten, Heizlast des Gebäudes, raumweiser Heizlastberechnung und Regelungsdaten.

HSE-Betriebsakte (Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung, Notfallunterlagen)

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis der organisatorischen Beherrschung von Gefährdungen für Beschäftigte und Dienstleister in Aufstell- und Betriebsräumen

Relevante Vorschriften / Standards

ArbSchG; BetrSichV; gegebenenfalls AwSV

Wesentliche Bestandteile

Gefährdungsbeurteilung; Betriebsanweisung; Freigabe- und Fremdfirmenregelung; Not-Aus- und Störfallabläufe; Unterweisungsnachweise; Verantwortungsmatrix; Kontaktliste; Vorfall- und Beinaheereignis-Dokumentation

Verantwortlichkeit

Erstellung durch Arbeitgeber bzw. Betreiber mit Unterstützung von FM und HSE; Freigabe durch verantwortliche Führung; laufende Fortschreibung durch FM/HSE

FM-Hinweis

Besonders wichtig für Heizräume, Kesselhäuser, BHKW-Räume, Öl-Lagerbereiche, Alleinarbeit und Arbeiten mit Fremdfirmen

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation und arbeitsplatzbezogenen Unterweisung. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung und eine Betriebsanweisung mit Hinweisen unter anderem zu Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen; bei sicherheitsrelevanten Änderungen ist sie zu aktualisieren. Für AwSV-relevante Anlagen fordert § 44 AwSV zusätzlich Betriebsanweisungen und dokumentierte Unterweisungen. Im Facility Management sollte dies als lebende HSE-Betriebsakte des Anlagenraums geführt werden.

Behördenakte für mittelgroße, große oder genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Umweltrechtliche Gesamtakte für Anlagen, die über die typische Gebäudeheizung hinausgehen

Relevante Vorschriften / Standards

BImSchG; 4. BImSchV; 44. BImSchV; 13. BImSchV

Wesentliche Bestandteile

Genehmigung oder Registrierungsnachweis; Nebenbestimmungen; Änderungsdokumentation; Betriebsstunden; Brennstoffe; Messberichte; Behördenkommunikation; jährliche Meldungen und Berichte

Verantwortlichkeit

Erstellung und Pflege durch Betreiber bzw. Umwelt-Compliance-Funktion; technische Zuarbeit durch FM; Prüfung durch zuständige Behörde

FM-Hinweis

Die Behördenakte sollte getrennt von der normalen O&M-Akte geführt, aber mit ihr eindeutig verknüpft werden

Nach § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. BImSchV sind die in Anhang 1 erfassten Anlagen genehmigungsbedürftig. Für mittelgroße Feuerungsanlagen verlangt § 6 der 44. BImSchV eine Registrierung vor Inbetriebnahme und § 7 Betreiberaufzeichnungen sowie Aufbewahrungspflichten. Für große Anlagen fordert § 22 der 13. BImSchV jährliche Emissionsberichte an die Behörde. Das FM liefert hierfür die lokale Betriebs- und Anlagendokumentation, die Umwelt-Compliance-Funktion steuert die behördliche Gesamtakte.

ZÜS-, Druckgeräte- und Dampfkesselakte

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Zusätzliche Compliance-Akte für Feuerungsanlagen mit Dampfkesseln, Druckgeräten oder drucktragenden Baugruppen

Relevante Vorschriften / Standards

14. ProdSV; BetrSichV; ZÜS-Regelwerk; FeuVO

Wesentliche Bestandteile

EU-Konformitäts- bzw. Herstellerunterlagen; technische Dokumentation; Prüfbescheinigungen vor Inbetriebnahme; wiederkehrende Prüfungen; Sicherheitsventil- und Druckeinstellungen; Mängelbeseitigung; Fristenplan; Zuständigkeitsnachweise

Verantwortlichkeit

Erstellung durch Hersteller, Fachunternehmen, zugelassene Überwachungsstelle und Betreiber; operative Vorhaltung durch Eigentümer bzw. FM

FM-Hinweis

Diese Unterlagen dürfen nicht in allgemeinen Herstellerordnern „verschwinden“, sondern müssen als gesonderte Prüfdokumentation geführt werden

Die 14. ProdSV gilt für neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar. Nach § 15 BetrSichV müssen überwachungsbedürftige Anlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden; dabei ist auch zu prüfen, ob die erforderlichen technischen Unterlagen, etwa eine Konformitätserklärung, vorhanden sind. Nach § 16 BetrSichV sind wiederkehrende Prüfungen sicherzustellen. Für Dampfkesselanlagen ist die Prüfung in wesentlichen Teilen ZÜS-pflichtig. Zusätzlich ist relevant, dass die aktuelle Hamburger FeuVO Dampfkesselanlagen ausdrücklich in ihren Anwendungsbereich einbezieht.

AwSV-Akte zu Heizöl- und Brennstofflagerung

Feld

Inhalt

Zweck und Anwendungsbereich

Nachweis der umwelt- und betriebssicherheitsrechtlichen Anforderungen für Heizölverbraucheranlagen und zugehörige Lager- und Umfüllbereiche

Relevante Vorschriften / Standards

AwSV; FeuVO; betriebliche Inspektions- und Unterweisungsorganisation

Wesentliche Bestandteile

Tankdaten und Anordnung; Sachverständigenprüfungen; Betreiberkontrollen; Betriebsanweisung; Unterweisungsnachweise; Überfüll- und Leckschutz; Mängelverfolgung; Fristen der nächsten Prüfungen

Verantwortlichkeit

Erstellung durch Betreiber, Tankfachbetrieb und gegebenenfalls AwSV-Sachverständige; Vorhaltung im Betrieb durch FM

FM-Hinweis

In der Praxis fehlt diese Akte häufig, obwohl sie für Umwelthaftung, Schadenbearbeitung und Versicherungsfragen wesentlich ist

§ 44 AwSV verpflichtet Betreiber zur Betriebsanweisung, zur Zugänglichkeit dieser Unterlage für das Betriebspersonal und zur dokumentierten Unterweisung. Die Prüfzeitpunkte und -intervalle richten sich für bestimmte Anlagen nach Anlage 5 AwSV. Im FM sollten Tank, Rohrleitungen, Sicherungseinrichtungen und Prüfbescheinigungen nicht getrennt von der Feuerungsanlage geführt werden, weil Lagerung und Verbrauchseinrichtung im Betrieb ein gemeinsames Risikosystem bilden.